Geschmacksmuster anmelden – umfassender Schutz in wenigen Schritten

Ein gelungenes Design erhöht den Wiedererkennungswert bei Verbrauchern und steigert den Umsatz am Markt. Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihre Gestaltungsideen als Geschmacksmuster anmelden und schützen und welche Vorteile sich durch ein eingetragenes Design bzw. Geschmacksmuster ergeben.

Geschmacksmuster anmelden
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Inhalt

  1. Was schützt ein Geschmacksmuster?
  2. Wann entsteht Geschmacksmusterschutz?
  3. Was ist für eine Anmeldung des Geschmacksmusters notwendig?
  4. Wie lange wird das Geschmacksmuster geschützt?
  5. Welche Rechte bestehen bei Verletzung des Geschmacksmusters?
  6. Geschmacksmuster anmelden: Fazit

1. Was schützt ein Geschmacksmuster?

Das Geschmacksmuster schützt sowohl zwei- als auch dreidimensionale äußere Erscheinungsformen von Erzeugnissen oder Teilen hiervon. Die Erscheinungsform ergibt sich insbesondere aus den Merkmalen der

  • Linien,
  • Konturen,
  • Farben,
  • Gestalt,
  • Oberflächenstruktur oder
  • der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst
  • oder seiner Verzierung  (§ 1 DesignG, Art. 3 GGV).

Erzeugnisse sind dabei alle industriell oder handwerklich hergestellten Gegenstände.

Einfach gesagt bedeutet dies, dass Sie Form- und Farbgebung sowie Gestaltungen Ihrer Produkte schützen lassen können. Hierunter fallen beispielsweise Logos, Schriftzeichen und Grafiken sowie Mode, Möbelstücke oder Verpackungen.

Auf deutscher Ebene regelt das Designgesetz (DesignG) den Geschmacksmusterschutz. Man spricht daher eigentlich von einem „Design“. Damit ist sowohl das Recht als auch der geschützte Gegenstand selbst gemeint ist. Auf europäischer Ebene sind die Normen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) ausschlaggebend. Deshalb ist hier die Rede vom „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“.

Achtung: Trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen von „Geschmacksmuster“ und „Design“ besteht also kein Unterschied zwischen beidem. Der Grund für die unterschiedlichen Begriffe liegt einzig darin, dass in Deutschland im Jahr 2014 das Geschmacksmustergesetz in Designgesetz umbenannt wurde. Auf europäischer Ebene blieb man hingegen beim „Geschmacksmuster“.

Ein Geschmacksmuster/Design hat den Vorteil, dass Ihnen eine Art „Monopolstellung“ eingeräumt wird. Nach erfolgreicher Anmeldung haben nur Sie das Recht, das Geschmacksmuster zu verwenden (z.B. bei der Herstellung oder dem Verkauf von Produkten). Dritten ist dies nur mit Ihrer Zustimmung möglich. Sie können hierzu Lizenzen vergeben.

Auf diese Weise werden Sie vor Nachahmern geschützt, die sich unbefugt Ihre Idee zu Eigen machen und davon profitieren wollen. Gleichzeitig werten Sie Ihre Position am Markt auf. Ästhetische Gestaltungen bieten Kaufanreize und steigern den Absatz. Das Geschmacksmuster hat damit gleichzeitig einen wirtschaftlichen Wert.

Wir beraten unsere Mandanten regelmäßig zum optimalen Schutz Ihrer Erfindungen und Produktgestaltungen.

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2. Wann entsteht Geschmacksmusterschutz?

Um eine äußere Gestaltung schützen zu können, sind im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erforderlich:

a) Neuheit (§§ 2 II, 5 DesignG, Art. 5, 7 GGV)

Ihr Design muss neu sein. Das bedeutet: Vor dem Anmeldetag darf kein identisches Geschmacksmuster offenbart worden sein – weder durch Wettbewerber noch durch Sie selbst. Ihr Geschmacksmuster wird also mit ähnlichen bereits vorhandenen Designs verglichen.

„Offenbarung“ meint in diesem Zusammenhang jede Bekanntmachung, Ausstellung oder Verwendung der äußeren Gestaltung (z.B. durch Präsentation auf einer Messe, Hochladen im Internet).

Um den Markterfolg Ihres Designs einschätzen zu können, wird Ihnen zumindest eine „Schonfrist“ von 12 Monaten eingeräumt, in der Sie Ihre Gestaltungsidee veröffentlichen können. Alle Offenbarungen, die Sie in den 12 Monaten vor dem Anmeldetag gemacht haben, stehen der Neuheit daher nicht entgegen.

Wichtig ist, dass ein sogenannter objektiver und relativer Neuheitsbegriff gilt. Das bedeutet: Konnte Personen aus Ihren Fachkreisen im europäischen Raum Ihr Design nicht bekannt sein, ist dies auch nicht offenbart. Sie können die Gestaltung also nach wie vor schützen lassen. Oftmals werden Ihre Konkurrenten den Markt jedoch sehr genau im Blick haben und sowohl das Internet als auch die einschlägigen Register kontrollieren. Vermeiden Sie daher eine Verbreitung Ihres Designs ohne vorherige Anmeldung und Eintragung!

b) Eigenart (§ 2 III DesignG, Art. 6 GGV)

Ihr Geschmacksmuster muss Eigenart besitzen. Hierzu muss sich der Gesamteindruck, den Ihr Geschmacksmuster beim informierten Betrachter hervorruft, von dem Gesamteindruck aller bereits offenbarten Geschmacksmustern unterscheiden.

Der informierte Betrachter ist eine fiktive Person, die zwischen dem Durchschnittsverbraucher und einem Durchschnittsfachmann liegt. Sie kennt sich mit allen Geschmacksmustern gut aus, hat aber kein lückenloses Wissen über alle jemals existierenden Geschmacksmuster.

Ausschlaggebend für den Gesamteindruck ist der zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum. Je kleiner die Möglichkeiten zur Gestaltung sind, desto kleiner dürfen auch die Unterschiede sein, um eine Eigenart zu begründen. Haben Sie einen großen Gestaltungsspielraum, soll dieser hingegen genutzt werden.

Beispiel: Ein Auto bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten; Glasflaschen deutlich weniger. Dementsprechend muss bei einem Auto stärker auf gestalterische Unterschiede zu bereits geschützten Designs geachtet werden. Das Design einer Glasflasche kann hingegen schon bei recht geringen Abweichungen gegenüber vorhandenen Produkten geschützt werden.

c) Ausschlussgründe

Einige Gestaltungsformen können per se nicht geschützt werden. Hierzu gehören:

  • Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch technische Funktion bedingt sind (§ 3 I Nr. 1 DesignG, Art. 8 I GGV). Beispielsweise lässt sich nicht die Verwendung von zwei Uhrzeigern in einer Uhr als Geschmacksmuster schützen.
  • Erscheinungsmerkmale von Verbindungselementen, die zwangsläufig nachgebaut werden müssen, damit der Zusammenbau mit einem anderen Erzeugnis möglich ist (§ 3 I Nr. 2 DesignG, Art. 8 II GGV - „must fit“-Klausel).

Beispiel: KfZ und Auspuff werden durch eine Schraubmuffe miteinander verbunden. Diese Muffe muss naturgemäß zu den Abmaßen des Gegenstücks im KfZ passen. Das Abmaß lässt sich deshalb nicht schützen.

Eine Ausnahme besteht für sog. Bauteilsysteme (§ 3 II – „Lego-Klausel“).

  • Erscheinungsmerkmale, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (§ 3 I Nr. 3, Art. 9 GGV) darstellen (z.B. Abbildungen mit sexuellem Inhalt).
  • Erscheinungsmerkmale, die eine missbräuchliche Benutzung staatlicher Hoheitszeichen (§ 3 I Nr. 4 DesignG, Art. 25 I lit. g GGV) darstellen (z.B. Bundesflagge, Abbildung von Geldscheinen)

3. Was ist für eine Anmeldung des Geschmacksmusters notwendig?

Bevor Sie Ihr Geschmacksmuster schützen lassen wollen, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, auf welchem Markt Sie auftreten möchten. Das Geschmacksmuster erfordert die Anmeldung beim zuständigen Amt und die Eintragung im jeweiligen Register:

Daneben existiert das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das bereits Schutzwirkung entfaltet, wenn es innerhalb der EU den bestimmten Fachkreisen zugänglich gemacht wurde. Eine Anmeldung ist dann nicht nötig. Die Schutzdauer ist jedoch deutlich geringer als nach einer Anmeldung (3 statt bis zu 25 Jahren). Außerdem ergeben sich zahlreiche Beweisschwierigkeiten, wenn andere Anbieter das Design nachahmen. Wir empfehlen daher, eine Anmeldung vorzunehmen.

Internationaler Schutz kann zudem durch Anmeldung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erreicht werden.

Ihre Anmeldung muss nach § 11 DesignG Folgendes enthalten:

  • Einen Antrag auf Eintragung
  • Angaben zu Ihrer Identität
  • Eine zur Bekanntmachung geeignete grafische Darstellung, die Ihr Design wiedergibt. Achten Sie unbedingt auf eine detaillierte Wiedergabe aus mehreren Perspektiven z.B. mittels Skizzen, denn der Schutzumfang bestimmt sich einzig nach der Beschreibung des eingereichten Geschmacksmusters.
  • Eine Angabe der Erzeugnisse, für die das Geschmacksmuster verwendet werden soll bzw. für welche Klassen es gelten soll.

Empfehlenswert ist die schnelle und einfache Anmeldung in elektronischer Form über DPMAdirektPro.

Nachdem alle Angaben übermittelt wurden und Sie die Anmeldegebühr bezahlt haben, erfolgt eine Prüfung des DPMA. Geprüft wird jedoch nur, ob

  • Ihre Gestaltungsform überhaupt schutzfähig ist.
  • alle Formalitäten der Anmeldung erfüllt wurden.
  • ein Verstoß gegen die guten Sitten oder andere Vorschriften vorliegt.
  • eine missbräuchliche Verwendung staatlichen Hoheitszeichen und anderen Zeichen von öffentlichem Interesse gegeben ist.

Bestehen keine Bedenken, wird Ihr Geschmacksmuster in das Register eingetragen und im Designblatt veröffentlicht.

Achtung: Das DPMA prüft nicht, ob Ihr Geschmacksmuster Ähnlichkeit zu anderen bereits bestehenden Geschmacksmustern hat. Sie müssen selbst recherchieren und prüfen, ob Neuheit und Eigenart vorliegen. Nur so können Sie umfangreichen Schutz erwarten und Klagen durch Konkurrenten verhindern, die bereits ein älteres Geschmacksmuster haben und deren Rechte Sie gegebenenfalls verletzen!

Sie sehen, dass für einen rechtssicheren Schutz Ihres Designs anwaltliche Hilfe nötig ist.

Wir unterstützen Sie mit Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet des Designschutzes.

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4. Wie lange wird das Geschmacksmuster geschützt?

Ihr eingetragenes Geschmacksmuster schützt Sie ab dem Tag der Anmeldung und Zahlung der Anmeldegebühr zunächst für 5 Jahre. Der Schutz kann durch Zahlung einer Gebühr wiederum um weitere fünf Jahre verlängert werden bis zu einem Zeitraum von insgesamt 25 Jahren.

5. Welche Rechte bestehen bei Verletzung des Geschmacksmusters?

Um umfangreichen Schutz zu gewährleisten, ist es wichtig, fortlaufend die einschlägigen Datenbanken und Register auf neu eingetragene Geschmacksmuster zu überprüfen.

Wenn Sie identische oder ähnliche Geschmacksmuster entdecken und sich in Ihrem Schutzrecht verletzt sehen, haben Sie durch Ihr „Monopolrecht“ verschiedene Möglichkeiten. Sie können

  • potentielle Verletzer abmahnen oder eine Berechtigungsanfrage stellen.
  • bei Gericht einen Antrag für eine einstweilige Verfügung stellen.
  • vom potentiellen Verletzer mittels Unterlassungsanspruch (§ 42 I DesignG, Art. 89 Ia, 19 GGV) verlangen, dass dieser jegliche Handlungen unterlässt, die Ihr eingetragenes Geschmacksmuster verletzen.
  • vom potentiellen Verletzer Schadensersatz (§ 42 II DesignG, Art. 88 II GGV) bei unberechtigter Verwendung verlangen.
  • Vernichtung, Rückruf oder Überlassung (§ 43 DesignG) verlangen.
  • Auskunft (§ 46 DesignG) darüber einfordern, wo die rechtsverletzenden Erzeugnisse herkommen und welchen Vertriebsweg sie genommen haben.
  • um einen Export zu verhindern, eine Grenzbeschlagnahme (§ 55 DesignG) oder mittels Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Verfolgung veranlassen (§ 51 DesignG).

6. Geschmacksmuster anmelden: Fazit

  • Mit dem Geschmacksmuster (seit 2014 grds. Design genannt) können Sie national, europaweit und international Schutz für äußere Gestaltungsformen erlangen. Notwendig ist eine Anmeldung beim zuständigen Amt.
  • Ihr Geschmacksmuster muss neu und eigenartig sein. Dies müssen Sie selbst prüfen, d.h. die Anmeldung allein gibt noch keinen umfassenden Schutz vor Nachahmern.
  • Das Geschmacksmuster gibt Ihnen ein „Monopolrecht“, womit Sie von potentiellen Verletzern z.B. Unterlassung, Schadensersatz, Auskünfte und Vernichtung verlangen können.
  • Ihr Geschmacksmuster ist zunächst 5 Jahre geschützt. Die Schutzdauer kann auf maximal 25 Jahre verlängert werden.

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Bildquellennachweis: Beitragsbild: © Houseoffanusta | Pixabay

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Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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