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Unterlassungserklärung: 8 Fakten, die Sie kennen sollten!

Die Unterlassungserklärung ist der Dreh- und Angelpunkt einer Abmahnung. In ihr stellt der Abmahner bestimmte Forderungen auf.

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Selbst wenn es für Abgemahnte verlockend erscheint, die Sache auf diese Weise schnell aus der Welt zu schaffen:

Durch Ihre Unterschrift kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, in dem Sie alle Forderungen anerkennen.

Sie verpflichten sich z.B. ggf. zur Zahlung der vorgegebenen Vertragsstrafe – oftmals in Höhe von mehreren tausend Euro.

Unterzeichnen Sie daher nie ohne vorherige Überprüfung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt!

In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es ankommt.

Inhalte dieser Seite

1. Was ist eine Unterlassungserklärung?
2. Warum sollte man eine Unterlassungserklärung nie ohne anwaltlichen Rat unterschreiben?
3. Wie kann ich Ihnen als Ihr Fachanwalt helfen?
4. Warum sollte ich keine Vorlage aus dem Internet verwenden?
5. Abgemahntem droht Kostenrisiko bei unsachgemäßen Änderungen
6. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag?
Zusammenfassung: 8 Fakten im Überblick

1. Was ist eine Unterlassungserklärung?

Abmahnungen haben sich seit Langem zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Wettbewerbsstreitigkeiten bewährt.

„Herzstück“ jeder Abmahnung ist die vom Abmahner beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung.

Unterzeichnet sie der Abgemahnte, versichert er damit rechtsverbindlich, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen.

Dadurch entsteht zwischen Abgemahntem und Abmahner ein Unterlassungsvertrag – und der hat es durchaus in sich.

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2. Warum sollte man eine Unterlassungserklärung nie ohne anwaltlichen Rat unterschreiben?

Zunächst muss man wissen: Durch die Unterschrift unter die Unterlassungserklärung kommt zwischen Abgemahntem und Abmahnendem ein sog. Unterlassungsvertrag zustande. Dieser Unterlassungsvertrag gilt mindestens 30 Jahre!

Der Abgemahnte sollte sich also darüber im Klaren sein, was er inhaltlich unterzeichnet und wozu genau er sich vertraglich verpflichtet.

Nun ist Abgabe der Erklärung, die gerügte Handlung nicht zu wiederholen, für sich genommen nicht nachteilig. Sie hat für den Erklärenden keine weiteren (negativen) Konsequenzen. Der Abmahner sorgt daher dafür, dass der Abgemahnte die Erklärung ernst nehmen muss.

2.1. Strafbewehrte Unterlassungserklärung hat weitreichende Folgen

Damit sich der Abgemahnte an seine Erklärung hält, muss der Abmahner also etwas „nachhelfen“. Zu diesem Zweck gestaltet er seine Unterlassungserklärung „strafbewehrt“. Was bedeutet das?

In die Unterlassungserklärung fügt der Abmahner einen Passus ein, laut dem sich der Abgemahnte verpflichtet, im Falle der wiederholten Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Abmahner sind mit der Höhe nicht zimperlich, oft fordern sie eine Vertragsstrafe von 5.001 Euro – auch von Privatpersonen.

2.2. Unterlassungserklärung ist meist zu weit gefasst

Bedenken Sie: Der (vermeintliche) Rechteinhaber formuliert die Unterlassungserklärungsvorlagen natürlich zu seinen Gunsten!

Die Forderungen in der Erklärung sind deshalb oftmals viel zu weit oder zu allgemein verfasst - der Abgemahnte soll sich zu weit mehr bereit erklären, als er eigentlich muss.

Ein Abgemahnter ist jedoch nicht gezwungen, die Erklärung ohne Widerspruch hinzunehmen. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz helfe ich Ihnen, Ihre Verpflichtungen auf ein adäquates Maß zu begrenzen.

3. Wie kann ich Ihnen als Ihr Fachanwalt helfen?

Lassen Sie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz die Unterlassungserklärung beurteilen, bevor Sie sie unterschreiben. Es gibt viele entscheidende Punkte, die beeinflusst werden können, damit sie angemessen ist.

Am wichtigsten ist selbstverständlich die rechtliche Einschätzung. Ich prüfe daher zunächst, ob der Vorwurf überhaupt berechtigt ist!

Modifizierte Unterlassungserklärung wahrt Ihre Rechte

Ist der Vorwurf nicht von der Hand zu weisen, passe ich die Erklärung im Sinne des Abgemahnten an, ich modifiziere sie. Daher der Ausdruck modifizierte Unterlassungserklärung. Sie soll so wenig wie möglich in Rechte des Abgemahnten eingreifen.

Unter anderen können folgende Änderungen nötig sein:

  • Anpassung der Höhe der Vertragsstrafe nach unten
  • Begrenzung der Vertragsstrafe auf schuldhaftes Handeln
  • Streichen der Abmahnkosten
  • Verzicht auf Schadensersatz
  • Korrektur der Schadensersatzforderung nach unten
  • Beschränkung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs auf ein konkretes Werk
  • Beschränkung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs auf eine bestimmte Handlung
  • Gestalten einer rechtlich erlaubten aufschiebenden Bedingung
  • Vereinbarung des sog. neuen Hamburger Brauchs für die Vertragsstrafe (deren Höhe wird zuerst in das sog. billige Ermessen des Abmahnenden gestellt. Der Abgemahnten bekommt die Möglichkeit, die Höhe ggfs. gerichtliche prüfen zu lassen).

Für denjenigen, der eine Unterlassungserklärung verfassen möchte, prüfe ich die entgegengesetzten Möglichkeiten, wie etwa

  • Ausweitung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs z. B. auf alle geschützten Werke
  • Anpassung der Höhe der Vertragsstrafe nach oben

4. Warum sollte ich keine Vorlage aus dem Internet verwenden?

Sie sehen, es gibt es sehr viele Ansatzpunkte, um eine Unterlassungserklärung zu seinen Gunsten zu verbessern.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Unterlassungserklärung?
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Unterlassungserklärung? Rufen Sie uns an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-bennek.de.

Dem kann ein vorformuliertes Muster nicht gerecht werden, denn jeder Fall – Ihr Fall – ist anders als alle anderen. Die Erklärung muss also dringend individuell angepasst werden.

Das mag man sich bei der Höhe der Vertragsstrafe noch selbst zutrauen. Andere Inhalte sind jedoch eindeutig rechtlicher Natur und bedürfen der juristischen Einschätzung, etwa, wenn es um die inhaltliche Reichweite des Unterlassungsanspruchs geht.

5. Abgemahntem droht Kostenrisiko bei unsachgemäßen Änderungen

Beachten Sie: Gehen Sie der Gegenseite mit Ihren Änderungen zu weit, oder verwenden Sie ein vorformuliertes Muster, das inhaltlich so gar nicht zu ihrer Abmahnung „passt“, setzen Sie sich einem erheblichen Kostenrisiko aus:

Der Abmahner muss Ihre Änderung nicht akzeptieren. Er kann stattdessen eine einstweilige Verfügung vor Gericht beantragen. Die dadurch entstehenden Gerichtskosten muss der Abgemahnte dann zusätzlich zu den Abmahnkosten tragen.

6. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag?

Wiederholt der Abgemahnte das beanstandete Verhalten, wird die Vertragsstrafe fällig.

Darüber hinaus muss er mit einer weiteren Abmahnung rechnen, die natürlich eine neue Unterlassungserklärung enthält.

Durch diesen erneuten Verstoß hat der Abgemahnte deutlich gemacht, dass ihn die bisherige Vertragsstrafe nicht abgeschreckt hat. Um ihm den Wind endgültig aus den Segeln zu nehmen, erhöht der Abmahner die Vertragsstrafe bei der zweiten Abmahnung meistens deutlich.

Zusammenfassung: 8 Fakten im Überblick

  1. Akzeptieren Sie keine (strafbewährte) Unterlassungserklärung ohne juristische Prüfung
  2. Der durch die Annahme der Erklärung entstandene Unterlassungsvertrag gilt mindestens 30 Jahre!
  3. Vertragsstrafenforderungen von 5.001 Euro sind nicht ungewöhnlich
  4. Eine Unterlassungserklärung ist meist zu weit formuliert
  5. Sie kann im Sinne des Abgemahnten angepasst werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung)
  6. Verwenden sie keine Internet-Vorlagen für eine modifizierte Unterlassungserklärung! Diese werden den juristischen Anforderungen an den jeweiligen Einzelfall nicht gerecht.
  7. Nur die durch einen Anwalt modifizierte Erklärung wahrt die Rechte des Abgemahnten ausreichend.
  8. Die Unterlassungserklärung kann in vielen Punkten geändert werden, z. B:
  • Anpassung der Höhe der Vertragsstrafe nach unten
  • Begrenzung der Vertragsstrafe auf schuldhaftes Handeln
  • Beschränkung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs auf ein konkretes Werk.

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Bildquellennachweise: Bild 1: Dan Race, Bild 2: andyller - fotolia.com

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
Kontakt
Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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