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Namensrechte sichern - Ihre Möglichkeiten!

Schützen Sie Ihren originellen Namen und verhindern Sie eine unerlaubte Nutzung durch Dritte, indem Sie sich Namensrechte sichern. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und welche Rechte Ihnen daraufhin zustehen, erläutert der folgende Beitrag.

Namensrechte sichern - Ihre Möglichkeiten! Namen schuetzen lassen
Sie wollen Ihren Namen schützen lassen? Wir helfen Ihnen gerne! Rufen Sie uns an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de. Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin!

Inhalt

Wie kann man einen Namen schützen lassen?

Grundsätzlich sind Vor- und Zunamen gemäß § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützt. Die Rechte, die sich aus diesen Namen ergeben, sind jedoch beschränkt, da sie nicht gegen „höhere“ Rechte ankommen. Für einen umfangreichen Schutz sind daher weitere rechtliche Schritte zu empfehlen.

Sie sollten Ihren gewünschten Namen beim zuständigen Markenamt als Wortmarke schützen lassen. Auf diese Weise erhalten Sie ein ausschließliches Recht am Kennzeichen. Nur Sie können daraufhin entscheiden, wer in welchem Umfang Ihren Namen nutzen darf und in diesem Rahmen Lizenzen erteilen.

Neben einer lukrativen Vermarktung Ihres Namens hat dies den Vorteil, dass Sie vor Nachahmern und der Ausnutzung Ihres guten Rufes geschützt sind. Sobald Dritte Ihren Namen ohne Ihre Zustimmung verwenden, stehen Ihnen verschiedene Abwehrrechte zu. Beispielsweise Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz.

Um Ihren Namen schützen zu lassen, sind folgende Schritte notwendig. Ein kurzer Überblick:

  • Überprüfung der Schutzfähigkeit – Kann Ihr Name überhaupt als Marke eingetragen werden? 
  • Ähnlichkeitsrecherche – Existieren bereits ähnliche oder identische ältere Namen, die eingetragen sind und der Nutzung entgegenstehen können, weil die Gefahr der Verwechslung besteht?
  • Erstellen eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses – Für welche der Nizzaklassen soll Ihr Name eingetragen werden? 
  • Anmeldung der Wortmarke beim zuständigen Amt und Zahlung einer Anmeldegebühr
  • Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt eine Eintragung in das Markenregister 
  • Nach Ablauf der Widerspruchsfrist entfaltet Ihr Name eine Schutzwirkung für zunächst 10 Jahre

In vielen dieser Punkte ist ein juristischer Rat von Vorteil, um den vollen Schutz Ihres Namens zu sichern und zu verhindern, dass Probleme auf Sie zukommen oder die Eintragung scheitert. So ist es für Laien beispielsweise nur schwer einschätzbar, wann aus rechtlicher Perspektive eine Ähnlichkeit von Namen und damit eine Verwechslungsgefahr besteht.

Wir helfen Ihnen daher gerne und unterstützen Sie bei der Eintragung Ihres Namens!

Achtung bei Firmennamen

Es gibt einige Arten von Unternehmen wie GmbH oder OHG, bei denen der Eintrag ins Handelsregister verpflichtend ist. Es ist aber auch möglich, Ihr Unternehmen freiwillig ins Handelsregister einzutragen. Die Funktion des Handelsregisters besteht darin, Kaufleuten einen Überblick über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse zu geben.

Diese Eintragung kann dazu beitragen, das Vertrauen von potenziellen Kunden und Banken in Ihr Unternehmen zu stärken. Es ist jedoch zu beachten, dass die Eintragung Ihren Firmennamen nicht deutschlandweit wie eine Marke schützt, sondern nur im Amtsgerichtsbezirk!

Wie kann ich feststellen, ob ein Name geschützt ist?

Der Schlüssel liegt in der Recherche! Ein Name kann nur rechtssicheren Schutz bieten, wenn er nicht bereits angemeldet und eingetragen wurde. Es empfiehlt sich daher eine gründliche Markenrecherche in den einschlägigen Datenbanken und Registern, bevor Sie Ihren Namen anmelden.

Als Experten im Markenrecht stehen uns besondere Tools zur Verfügung, die die Ähnlichkeitsrecherche erleichtern.

Jetzt Termin vereinbaren!

Welchen Namen kann man nicht schützen lassen?

Das zuständige Markenamt prüft ausschließlich sogenannte absolute Schutzhindernisse. Damit Ihr Name geschützt werden kann, darf keines dieser Schutzhindernisse erfüllt sein:

1. Fehlende Unterscheidungskraft des Namens

hr Name muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen Ihrem Unternehmen zuzuordnen und von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Dies hat den Vorteil, dass Sie Verbrauchern eine bestimmte Herkunft und eine gleichbleibende Qualität suggerieren können. Gleichzeitig können Sie sich ein positives Image aufbauen.

Beispiel: Der Name „Bank“ eignet sich nicht für ein Unternehmen, das Finanzdienstleistungen anbietet.

2. Verwendung von beschreibenden Angaben:

Ihr Name darf nicht Ihre angebotenen Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Der Grund liegt darin, dass bestimmte Wörter auf dem Markt  zur allgemeinen Nutzung freigehalten werden sollen. Andernfalls wären Wettbewerber daran gehindert, ihre Waren und Dienstleistungen zu beschreiben und zu bewerben.

Beispiel: Das Wort „Apple“ kann nicht als Name für eine Apfelsorte geschützt werden. Für technische Produkte ist eine Schutzfähigkeit hingegen gegeben.

3. Irreführungsgefahr:

Der Name darf keinen täuschenden oder irreführenden Charakter haben.

Beispiel: Ein süßer Sirup kann nicht als „Saurer Saft“ beschrieben werden.

4. Verwendung von Hoheitszeichen:

Wappen, Flaggen, Siegel oder Bezeichnungen staatlicher Institutionen sind nicht eintragungsfähig.

5. Verstoß gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung

Hierneben ist es nicht möglich, bereits eingetragene Namen oder welche, die diesen sehr ähnlich sind, schützen zu lassen. Man spricht von einer Verwechslungsgefahr. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des zuständigen Markenamtes zu prüfen, ob ältere identische oder ähnliche Namen bereits eingetragen worden sind. Dies fällt in Ihren Handlungsbereich.

Verhindern Sie Streitigkeiten mit Inhabern älterer Schutzrechte und lassen Sie sich von uns unterstützen.

Wie viel kostet es einen Namen zu schützen?

Wenn Sie Ihren Namen auf nationaler Ebene schützen möchten, müssen Sie ihn beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) in München als Marke anmelden und eintragen lassen. Dafür gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:

  • DPMAdirektWeb online (ohne Signatur), DPMAdirektPro (mit Signatur) oder das Antragsformular per Post. Die Gebühr beträgt hier 300 € bzw. bei einer elektronischen Anmeldung 290 €. Enthalten sind jeweils drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Wenn Sie weitere Klassen anmelden möchten, erhöht sich die Gebühr pro Klasse um 100 €.
  • Um internationalen Schutz zu erlangen, können Sie den Schutzbereich Ihrer Marke auf weitere EU-Mitgliedstaaten ausweiten. Dafür müssen Sie Ihren Namen online beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante als Unionsmarke anmelden und eintragen lassen. Die Kosten belaufen sich auf 900 €.
  • Nach der Anmeldung wird das Prüfungs- und Eintragungsverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen. Das Verfahren kann jedoch durch die Zahlung einer Gebühr von 200 € beschleunigt werden. Weitere Kosten kommen erst auf Sie zu, wenn Sie die Marke nach Ablauf der Schutzfrist von 10 Jahren verlängern möchten.

Was passiert, wenn ich einen geschützten Namen verwende?

Bevor Sie einen Namen verwenden, für den Sie sich keine Namensrechte gesichert haben, sollten Sie sich unbedingt informieren, ob dieser bereits als Marke geschützt ist.

Falls ja, dürfen Sie den Namen nur mit Erlaubnis des Markeninhabers verwenden. Hierzu wird ein Lizenzvertrag geschlossen, in dem festgelegt wird, in welchem Umfang die Marke genutzt werden darf.

Wenn Sie dieses Erfordernis ignorieren und den Namen ohne Erlaubnis nutzen, stehen dem Markeninhaber folgende Rechte zu um gegen potentieller Verletzer vorzugehen:

  • Innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung einer neuen Marke kann ein Widerspruch beim zuständigen Amt eingereicht werden. Das Amt prüft dann die mögliche Verletzung und kann im besten Fall die neu eingetragene Marke aufgrund des älteren Markenrechts löschen. Wenn die Frist abgelaufen ist, kann eine Löschungsklage eingereicht werden, um die Marke löschen zu lassen.
  • Bei einer Markenrechtsverletzung ist außerdem an eine Abmahnung zu denken als eine außergerichtliche Lösung. Verglichen mit einem gerichtlichen Prozess spart dieses Vorgehen Geld und Zeit. Der potentielle Verletzer wird auf seine verletzende Handlung hingewiesen und aufgefordert, diese innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden. Er soll auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, mit der er versichert, sein Verhalten auch in Zukunft zu unterlassen. 
  • Durch den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch kann vom Verletzer verlangt werden, dass er jegliche Handlungen unterlässt, die den eingetragenen Namen verletzen. Hierzu ist eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich. Liegt eine Verletzung bereits vor, wird eine solche Wiederholungsgefahr vermutet. Andernfalls muss bewiesen werden, dass die potenzielle Gefahr einer Verletzung besteht, um vorbeugenden Schutz zu erhalten. 
  • Wenn dem Markeninhaber durch die unberechtigte Verwendung des geschützten Namens Schäden entstanden sind, kann er Schadensersatz verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Es gibt drei Möglichkeiten zur Berechnung des Schadens: 

Möglichkeit 1: 

Aus hypothetischer Sicht wird die Situation mit und ohne Verletzung geprüft und der Schaden liegt in der Differenz. Es können so beispielsweise entgangene Gewinne ersetzt werden.

Möglichkeit 2:

Es kann vom Verletzer die Herausgabe aller Einnahmen verlangt werden, die er durch die Verletzung erzielt hat.

Möglichkeit 3:

Durch die fiktive Lizenzgebühr kann der Markeninhaber den Betrag fordern, den beide Parteien vernünftigerweise in Kenntnis aller Gegebenheiten vereinbart hätten.

Gehen Sie daher kein Risiko ein und sichern Sie die oben genannten Rechte, indem Sie Ihren Namen schützen lassen und selbst Markeninhaber werden.

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Fazit: Namensrechte sichern

  • Sie können einen Namen schützen, indem sie ihn beim zuständigen Markenamt als Wortmarke anmelden und eintragen lassen.
  • Die Marke dient der Kennzeichnung Ihrer Produkte und Dienstleistungen und ermöglicht, diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 
  • Sie haben als Markeninhaber ein ausschließliches Recht am Namen, das nur Sie zur Nutzung des Namens befugt. Gleichzeitig können Sie entscheiden, wen Sie von der Nutzung ausschließen oder mittels Lizenz berechtigen möchten.
  • Zudem haben Sie als Markeninhaber gegen potentielle Verletzer Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung oder Beseitigung.

Bildquellennachweis: Elizabeth Crego | panthermedia.net

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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