Honorar
- Umfassende Aufklärung vor Mandatsannahme
- Was kostet die Beratung?
- Außergerichtliche Beratung
- Gerichtliche Verfahren
- Rechtsschutzversicherung
- Kostenerstattung durch die Gegenseite
- Erfolgsvereinbarung
Umfassende Aufklärung vor Mandatsannahme
Der Mandant wird über das Honorar und die Gebühren der Beratung immer im Erstgespräch umfassend informiert. Die vereinbarten Gebühren werden im Wege einer Vergütungsvereinbarung schriftlich festgehalten und sind somit von Beginn an transparent.
Sollten sich um Laufe des Mandates Änderungen ergeben, z. B. aufgrund eines unvorhersehbaren Mehraufwandes oder gerichtlicher Verfahren, informieren wir den Mandanten ebenfalls umgehend.
Was kostet die Erstberatung?
Eine Erstberatung kostet 190 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Die Erstberatung umfasst die Aufklärung des Sachverhaltes sowie eine erste rechtliche Einschätzung samt konkreten Handlungsempfehlungen. Soll darüber hinaus ein schriftlicher Rat bzw. ein rechtliches Gutachten erteilt werden, können nach vorheriger Mitteilung weitere Kosten entstehen.
Außergerichtliche Beratung
Im Rahmen der außergerichtlichen Beratung vereinbaren wir mit Ihnen eine Abrechnung auf Stundenbasis. Der Stundensatz beträgt 290 EUR zzgl. USt. pro Stunde. Die Abrechnung erfolgt minutengenau. Sie erhalten jeweils zum Monatsletzten eine Abrechnung. Im Falle einer Stundenabrechnung besprechen wir mit Mandanten den ungefähr zu erwartenden Rahmen. Sollte absehbar werden, dass dieser Rahmen nicht ausreicht, teilen wir das dem Mandanten vor Einleitung weiterer Schritte mit.
Die Gebühren des RVG dürfen von uns nicht unterschritten werden.
Es besteht die Möglichkeit für die vorgerichtliche Tätigkeiten eine Pauschale zu vereinbaren. Dies bietet sich beispielsweise bei Markenanmeldung oder Filesharing-Abmahnungen an. Hier haben wir Fixpreise, die Sie auf der jeweilige Rubrik finden können.
Gerichtliche Verfahren:
In gerichtlichen Verfahren ergibt sich das Rechtsanwaltshonorar aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Höhe der anfallenden Gebühren ist abhängig vom jeweiligen Streitwert.
In diesem Fall erhalten Sie mit Mandatierung bzw. vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine ausführliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltsgebühren sowie der etwaigen Gerichtskosten.
Die Gebühren des RVG dürfen von uns nicht unterschritten werden.
Rechtsschutzversicherung:
Wir rechnen auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung ab. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass dass der Mandant stets unser Auftraggeber ist und die Rechtsschutzversicherung lediglich die Kosten ganz oder teilweise erstattet. Oftmals fällt zudem eine Selbstbeteiligung an, die der Mandant stets selber zu tragen hat. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung (z. B. die Einholung einer Deckungszusage) übernehmen wir gerne, behalten uns jedoch vor, den hierfür erbrachten Zeitaufwand in Rechnung zu stellen. Als Mandant können Sie daher Geld sparen, wenn Sie die Korrespondenz selbst übernehmen.
Kostenerstattung durch die Gegenseite
In den meisten gerichtlichen Verfahren gilt, dass wer verliert, auch die Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlt. Das bedeutet, dass der Mandant zunächst unser Honorar bezahlt und nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens das Honorar erstattet verlangen kann. Gerne setze ich Ihre Erstattungsansprüche für Sie durch.
Bitte beachten Sie dabei, dass der Erstattungsanspruch auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren beschränkt ist. Sollten Sie mit uns ein höheres Honorar vereinbart haben, tragen Sie die Differenz.
Erfolgsvereinbarung
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erlaubt in engen Grenzen auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Mandant auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Verfolgung seiner Rechte abgehalten wird (er also nicht zahlen kann). Der Rechtsanwalt erhält dann im Falle einer Niederlage vor Gericht keine oder lediglich eine geringere gesetzliche Vergütung (no win, less fee bzw. no win, no fee), im Fall des Obsiegens wird die gesetzliche Vergütung dann jedoch entsprechend erhöht.