Noch nie war es so einfach, Produkte zu verkaufen. Das Internet bietet einen globalen Markt, auf dem man von der Stecknadel bis zum Grundstück auf dem Mond so ziemlich alles feilbieten kann.
So ist es kein Wunder, dass es auch Plattformen gibt, die speziell den Handarbeitsbegeisterten ermöglichen, Selbstgemachtes im Internet zu verkaufen, ohne einen eigenen Web-Shop haben zu müssen.
Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz muss ich jedoch auch warnen. Denn auch für gelegentliche Verkäufe gibt es Richtlinien.
Ich wurde gebeten, in der Printausgabe der Bild der Frau vom 21.01.2022 zu erklären, wann ein Verkauf von Selbstgemachtem als privater Verkauf gilt und ab wann man es als gewerblich erachtet.
„In der Rechtsprechung gibt es keine strikte Grenze, bis zu welcher Anzahl von Artikeln noch ein privater Verkauf und ab wann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Das muss jeweils im Einzelfall abgewogen werden. aus meinen Erfahrungen kann ich jedoch sagen, dass 30 verkaufte Artikel in zwei Monaten über das normale Maß hinausgehen und bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen dürfte.
Aber: die Dame darf natürlich ihre Artikel weiter herstellen und auch verkaufen. Sie muss nur die Regeln für den gewerblichen Verkauf einhalten.“
Haben Sie eine Abmahnung wegen Verkauf im Internet von Selbstgemachtem erhalten?
Rufen Sie jetzt an unter (040) 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.
Bildquellennachweis: Beitragsbild 1: © Olla_Yakovleva | PantherMedia
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