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Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung

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Sie wurden wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt? Dann geht es Ihnen wie beinahe jeden zweiten Online-Händler. Nun heißt es Ruhe bewahren, sich informieren und den behaupteten Wettbewerbsverstoß zu prüfen. Nur wenn der behauptete Verstoß tatsächlich vorliegt, sollten Sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Erwägung ziehen.

Bei unberechtigten Abmahnungen hingegen besteht weder die Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zur Erstattung von Abmahnkosten. Im Gegenteil: Sie können selbst aktiv werden und Schadensersatz geltend machen.

Inhalte dieser Seite

1. Was ist eine Abmahnung?
2. Wer darf abmahnen?
3. Was ist der Inhalt einer Abmahnung?
4. Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?
5. Wie hoch sind die Abmahnkosten?
5.1. Streitwertübersicht im Wettbewerbsrecht
5.2. Streitwerte oftmals überhöht angesetzt
6. Warum ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich?
7. FAQs zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

1. Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung hat sich in den 60er Jahren aus der Praxis entwickelt und sich als wirksames Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wettbewerbssachen bewehrt. Seitdem wird in der Praxis der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten durch Ausspruch einer Abmahnung außergerichtlich erledigt.

Durch Ausspruch der Abmahnung teilt der Abmahner dem Abgemahnten mit, dass dieser durch eine konkrete Handlung (z. B. einer Werbeaussage) gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt. Zugleich wird der Abmahnte aufgefordert, die Handlung in Zukunft zu unterlassen, binnen kurz bemessener Frist (i.d.R. 7 Tage) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu erstatten.

Auch wenn es oftmals nicht so empfunden wird, ist Abmahnung für alle Beteiligten vorteilhaft. Der Abgemahnte erhält die Möglichkeit durch einen „Schuss vor den Bug“ außergerichtlich etwaige Verstöße abzustellen und eine für ihn teurere gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Der Abmahnende kann durch die Annahme der Unterlassungserklärung (i.d.R. einige Tage) eine schnelle Lösung erzielen ohne das Risiko eines Wettbewerbsprozesses eingehen zu müssen. Zu guter Letzt werden auch die Gerichte spürbar entlastet.

2. Wer darf abmahnen?

Eine Abmahnung erfolgt in der Regel durch einen Mitbewerber.  Der Begriff des Mitbewerbers ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gesetzlich wie folgt definiert:

„Jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht“

Hierbei sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es ist weder erforderlich, dass beide Unternehmen der gleichen Branche angehören oder auf derselben Wirtschaftsstufe (z. B. Hersteller/Großhändler/Endverkäufer) tätig sind. Auch müssen nicht die verkauften Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen nicht exakt übereinstimmen.

Neben den Mitbewerbern sprechen auch zunehmend Verbraucherschutzzentralen oder Interessenverbände (z. B. IDO Verband) Abmahnungen aus. Nicht vorgesehen ist, dass Verbraucher selbst eine Abmahnung aussprechen. Diese können sich jedoch an die jeweilige Verbraucherzentrale wenden, die dann die Abmahnung in eigenem Namen ausspricht.

3. Was ist der Inhalt einer Abmahnung?

Die (anwaltliche) Abmahnung sollte folgende Inhalte enthalten:

  • Konkrete Bezeichnung des Wettbewerbsverstoßes
  • Rechtliche Begründung, warum diese Handlung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt
  • Aufforderung den Verstoß künftig zu unterlassen und dies durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbindlich zu erklären.
  • Androhung gerichtlicher Schritte (i.d.R. Antrag auf einstweilige Verfügung)
  • Auflistung der Abmahnkosten.
  • Vollmacht (u. U. entbehrlich)

In der Abmahnung ist zunächst die konkret beanstandete Handlung (z. b. eine Werbeanzeige in der örtlichen Zeitung) zu benennen. Zudem wird der Abgemahnte aufgefordert, diese Handlung unverzüglich zu beenden. Eine (rechtlich zutreffende) Begründung, warum dieses gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, ist nicht zwingend erforderlich. Sie ist zu empfehlen, da sie der Überzeugung des Abgemahnten von seinem Verstoß dient und auch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens den Streitgegenstand bestimmt.

Die Vorlage einer Vollmacht ist in der Regel nicht erforderlich, jedoch ebenfalls zu empfehlen, da ansonsten eine Zurückweisung gemäß § 174 BGB drohen kann (nach hM. jedoch nur, wenn die Abmahnung ohne Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages erfolgt). Regelmäßig wird der Abmahnung noch eine Kostenrechnung sowie der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt sein. Die Abmahnung ist formfrei möglich, d.h. sie kann auch mündlich, per Mail oder per Fax erklärt werden. Bereits aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch die Abmahnung schriftlich auszusprechen und einen Nachweis für den Zugang der Abmahnung zu veranlassen.

4. Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Nehmen Sie die in der Abmahnung gesetzten Fristen ernst. Sollte dies Ihnen nicht möglich sein, teilen Sie das der Gegenseite mit und bitten um eine Fristverlängerung.

Lassen sie die Berechtigung der Abmahnung von einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. Auf keinen Fall sollten Sie den vorgefertigten Entwurf der Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. Diese Entwürfe sind im Interesse des Abmahners geschrieben und tendenziell eher zu weit gefasst. Bitte beachten Sie: Bereits durch die Abgabe dieser Erklärung kann ein Unterlassungsvertrag zustande kommen, der die nächsten 30 Jahre Gültigkeit hat.

Es gibt viele Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren. Welche die beste ist, hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist.

a) Stellt sich die Abmahnung als berechtigt heraus, empfiehlt sich die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Hierbei sollte stets ein eigener Entwurf ( modifizierte Unterlassungserklärung) gefertigt werden, da die in der Abmahnung vorformulierten Erklärungen oftmals zu weit gefasst sind.

Eine Alternative zur Abgabe der Unterlassungserklärung kann sein, den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung (in der Regel eine einstweilige Verfügung) abzuwarten und diese dann anzuerkennen. Dies empfiehlt sich dann, wenn eine Handlung beanstandet wird, die nicht ohne weiteres zuverlässig beendet werden kann, also die Gefahr besteht, dass es zu weiteren Abmahnungen kommen könnte (z. B. müssen mehrere Tausend Artikelbeschreibungen geändert werden) oder aber Art und Umfang der Tätigkeit des Abmahnenden bekannter Weise auf die Erzielung von Vertragsstrafen gerichtet ist.

Diese Taktik hat den Nachteil, dass durch das Verfahren nicht unerhebliche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten entstehen, aber den Vorteil, dass im Falle einer erneuten Verfehlung statt einer Vertragsstrafe, die direkt dem Abmahnenden zukommt, ein (zudem oftmals geringeres) Ordnungsgeld fällig wird, welches an die Allgemeinheit zu zahlen ist.

Dem Abmahnenden wird dadurch der finanzielle Reiz genommen, das Angebot seiner Mitbewerber auf erneute Verstöße zu untersuchen. Dies kann dann dazu führen, dass Folgeabmahnungen nicht ausgesprochen werden und dadurch die unnötigen Prozesskosten wieder reingeholt werden. Zudem besteht die Möglichkeit die Haftung des Unternehmens für ein Verschulden seiner Beauftragten zu verhindern.

In der Praxis nicht durchgesetzt hat sich die als Mittelweg gedachte notariell beurkundete Unterlassungserklärung. Hierbei wird die Unterlassungserklärung vom Notar beglaubigt und statt der Vertragsstrafe ein Ordnungsgeld vereinbart.

b) Stellt sich die Abmahnung als unberechtigt heraus, sind Sie nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben. Gleichwohl sollte die Frist zur Abgabe der Erklärung nicht ungenutzt verstreichen. Oftmals empfiehlt es sich die Gegenseite entweder auf die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Handlung hinzuweisen, da dadurch ein weiteres Verfahren verhindert werden kann. Eine Alternative ist zudem die Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage. Hier wird aktiv Klage eingereicht mit dem Ziel, dass das zuständige Gericht die Unwirksamkeit der Abmahnung feststellt.

5. Wie hoch sind die Abmahnkosten?

Wird ein Rechtsanwalt mit dem Ausspruch der Abmahnung befasst, entstehen für die Abmahnung Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese Gebühren sind abhängig von dem jeweiligen Streitwert. Der Streitwert wird grds. vom Rechtsanwalt auf Basis bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen festgesetzt.

In Wettbewerbsrechtlichen Verfahren liegen die Streitwert in der Regel zwischen 10.000 und 100.000 EUR. Im Durchschnitt liegen die Kosten einer Abmahnung bei 1.300 EUR.

5.1. Streitwertübersicht im Wettbewerbsrecht

Streitwert bis 5.000 €

  • Verstöße gegen Impressumspflicht
  • Verstöße gegen die Preisangabenverordnung

Streitwerte ab 5.000 -10.000 €

  • Unwirksame AGB-Klauseln, pro Klausel 2.000 €-5.000 €
  • Widerufsbelehrung

Streitwerte ab 20.000 € und mehr

  • Gesundheitswerbung
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
  • Health-Claims-Verordnung
  • Heilmittelwerbegesetz
  • Arzneimittelgesetz
  • Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen
  • Allein- oder Spitzenstellungswerbung
  • Testsiegerwerbung

5.2. Streitwerte oftmals überhöht angesetzt

Bei der Bemessung des Streitwertes sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Hier gibt es in der Regel Sparpotential, da die in der Abmahnung benannten Streitwerte oftmals überhöht angesetzt werden und der erfahrene Anwalt hier kostenreduzierend tätig werden kann.

Spricht eine Verbraucherzentrale oder eine entsprechende Interessenvereinigung eine Abmahnung aus, sind die Kosten auf eine sog. Abmahnpauschale beschränkt. Diese beträgt in der Regel bis zu 195 EUR netto.

6. Warum ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich?

Mit Abgabe der Unterlassungserklärung erklärt der Abgemahnte rechtsverbindlich, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Die Abgabe dieser Erklärung ist erforderlich, um die sog. Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Das UWG vermutet nämlich, dass wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, dies auch künftig tun wird.

Diese Erklärung ist nur dann verbindlich, wenn sie strafbewehrt ist, also für den Fall des erneuten Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, da durch Abgabe der Unterlassungserklärung wird ein 30-Jahre gültiger Unterlassungsvertrag vereinbart wird.

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7. FAQs zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Ich halte die Abmahnung für unbegründet. Ich habe jedoch kein Interesse an der Handlung und möchte die Angelegenheit durch Unterlassungserklärung schnell beenden. Erkenne ich durch die Unterlassungsverpflichtung an?

Nein, da die Unterlassungserklärung alleine dazu dient die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, ist darin mit dem BGH kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht zu sehen. Um Streitigkeiten zu vermeiden empfiehlt es sich jedoch, dies bei Ausspruch der Abmahnung durch einen entsprechenden Zusatz klarzustellen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Unterlassungserklärung mit Rechtsbindungswillen zu erfolgen hat, also trotz aller Zweifel rechtlich verbindlich sein soll.Dieses Vorgehen macht insbesondere in Zweifelsfällen Sinn. Durch Abgabe der Erklärung ist die „dickste Kuh“ (nämlich der Unterlassungsanspruch) vom Eis. Will der Abmahnende dann auch seine Abmahnkosten erstattet verlangen, muss er diese gerichtlich einklagen. Das Gericht prüft dann zu deutlich geringeren Kosten die Berechtigung der Abmahnung.

Muss die Unterlassungserklärung schriftlich erfolgen?

Ja, im Gegensatz zur formfrei möglichen Abmahnung muss die Unterlassungserklärung grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ausnahme existieren bei Kaufleuten, wo auch eine Erklärung per Mail oder Fax für ausreichend erklärt werden kann. Allerdings kann der Abmahnende auf eine Erklärung im Original bestehen.Ohne weiteres möglich ist es, die Erklärung zur Fristwahrung vorab per Mail oder Fax zu übersenden, solange das Original zeitnah übersendet wird.

Wie hoch ist die Vertragsstrafe?

Ist die Vertragsstrafe zahlenmäßig benannt, gilt diese als vereinbart. Oftmals wird eine Vertragsstrafe von 5.001 € gefordert.Wir favorisieren hingegen die Vereinbarung des sog. neuen Hamburger Brauchs. Hier wird die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe zunächst in das billige Ermessen des Abmahnenden gestellt und dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben, die Höhe ggfs. gerichtliche prüfen zu lassen. In der Praxis empfiehlt es sich zudem, durch Formulierung von Mindest- bzw. Maximalbeträgen einen Rahmen vorzudefinieren. Im Durchschnitt werden 3.000 – 5.000 EUR fällig.

Was passiert, wenn ich eine Unterlassungserklärung abgegeben habe und erneut dagegen verstoße?

Im Falle eines erneuten Verstoßes erfolgt in der Regel eine erneute Abmahnung. Auf diese erneute Abmahnung muss dann eine erneute Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese zweite Unterlassungserklärung muss dann eine deutlich erhöhte Vertragsstrafe beinhalten, da die zuvor versprochene Vertragsstrafe offensichtlich nicht ausgereicht hat, um die angegriffene Handlung zu beenden. Neben die Kosten für die erneute Abmahnung muss der Abgemahnte dann auch die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen.

Darf ich eine Gegenabmahnung aussprechen?

Ja, verhält sich der Abgemahnte ebenfalls wettbewerbswidrig ist es ohne weiteres zulässig eine eigene Abmahnung auszusprechen. Dies ist oftmals auch ein taktisches Mittel, um den Gegner zu einem Vergleichsschluss zu bewegen.

Muss der Abmahnung eine Vollmacht beiliegen?

Nein, erfolgt die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt kann diese auch ohne Vorlage einer Vollmacht ausgesprochen werden. Gleichwohl empfiehlt es sich, der Abmahnung eine Vollmacht beizulegen bzw. diese auf Nachfrage zu übersenden.

Ich habe eine einstweilige Verfügung erhalten, wurde jedoch nicht zuvor abgemahnt. Ist dies zulässig?

Ein Nachteil einer Abmahnung ist, dass sie dem Abgemahnten Zeit zur einräumt (in der Regel eine Woche) um zu reagieren. Eine schnellere Alternative hierzu wäre die sofortige Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Mit Hilfe dieser Verfügung kann dem Gegner ein Verhalten direkt gerichtlich verboten werden. Dies kann u. U. auch ohne Anhörung des Gegners erfolgen.„Einstweilige Verfügung kann auch ohne Anhörung erlassen werden“
Die hierdurch erlangte Schnelligkeit hat jedoch einen Preis. Der Gegner kann die Verfügung sofort anerkennen (§ 93 ZPO) und hierdurch dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufdrücken (§ 91 a ZPO). Zudem wird das Gericht in der Regel vor Erlass der Verfügung prüfen, ob eine vorherige Abmahnung erfolgt ist und wenn dies nicht der Fall ist, den Gegner doch noch anhören.

Rechtsanwalt Marco Bennek
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Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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