• English

Markenanmeldung: Fragen, Antworten und typische Fehler

In diesem Beitrag möchte ich die typischen Fragen und Antworten im Zusammenhang mit einer Markenanmeldung erläutern. Einen Überblick über die 11 Fehler, die Sie bei der Markenanmeldung unbedingt vermeiden sollten, finden Sie in meinem Ratgeber:

Rechtsanwalt Marco Bennek
Marco Bennek
Rechtsanwalt
040 3501 6360
Auch am Wochenende erreichbar
Termine innerhalb von 24h
Direkt im Zentrum Hamburgs
Persönliche Betreuung
Nachricht senden

Eine Markenanmeldung lohnt sich aber in jedem Fall. Denn eine Marke ist das Gesicht der Firma – und das sollte man nicht verlieren!

Allerdings fehlt Markenanmeldern oft die nötige Erfahrung, um Fehlerquellen bei der Markenanmeldung zu überblicken.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Kleine Unachtsamkeiten haben bei einer Markenanmeldung leider erhebliche Wirkung. Insbesondere das finanzielle Risiko ist groß.

So drohen im Falle einer Markenverletzung nicht nur eine Abmahnung und Abmahnkosten sondern auch der Ersatz des entstandenen Schadens sowie die Schmach seine Kunden hierüber informieren zu müssen.

Wir haben die häufigsten Fehler und besten Tipps für Sie in diesem Ratgeber zusammengestellt.

Kostenloser Leitfaden
Markenanmeldung
Diese 11 Fehler sollten Sie vermeiden!
Jetzt downloaden!

1. Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein rechtlich besonders geschütztes Zeichen für Waren oder Leistungsangebote einer Firma. Neben den Marken genießen auch geschäftliche Bezeichnungen oder geographische Herkunftsangaben (sog. sonstige Kennzeichen) besonderen Schutz.

Eine Marke hat eine sog. Herkunftsfunktion.

Ist die Marke geschützt, dürfen Wettbewerber sie nicht nachahmen oder verwenden.

Der Markeninhaber hat damit eine Monopolstellung.

Durch eine Marke können Produkte oder Dienstleistungen von konkurrierenden Unternehmen unterschieden und der eigenen Firma eindeutig zugeordnet werden.

Die Marke fungiert als besonderes Vertrauens- bzw. Qualitätsmerkmal, da sie dem Kunden die Vorstellung einer gleichbleibenden, allenfalls sich verbessernden Produktqualität, vermittelt. Sie ist bestens zur Werbung geeignet. Erfolgreiche Marke stellen oftmals auch einen erheblichen Vermögenswert eines Unternehmens dar.

2. Warum sollte man eine Marke anmelden?

Markenschutz entsteht – anders als urheberrechtlicher Schutz – nicht per Gesetz! Die Marke ist also erst nach der Anmeldung geschützt. Hier gilt der alte Spruch: “wer zuerst kommt, mahlt zuerst”.

Natürlich sind Sie nicht gezwungen, eine Marke anzumelden. Es ist Ihnen ohne weiteres möglich, Ihr Unternehmen auch ohne Markenanmeldung zu starten. Sie können Ihre Produkte auch ohne eingetragene Marke bewerben.

Markenanmeldung Anwalt

Sie laufen dann jedoch Gefahr, dass ein Konkurrent Ihnen Ihr erfolgreiches Zeichen oder Logo vor Ihren Augen wegschnappt und im eigenen Namen anmeldet.

Das Markenrecht bietet Ihnen in diesem Fall in aller Regel keinen Schutz.

Es nimmt grundsätzlich keine Rücksicht darauf, ob Sie das Zeichen bereits genutzt haben. Kurzum: Eine eingetragene Marke schlägt auch vorherige Nutzung!

Hinzu kommt, dass der Schutz eines nicht eingetragenen Zeichens in der Regel in örtlicher Hinsicht auf Ihren Einzugsbereich beschränkt ist. Durch die Eintragung einer Marke erstreckt sich der Schutz auf ganze Länder (z. B. das Gebiet der BRD) oder die gesamte EU.

Nur dann kann der Markeninhaber Nachahmung und Verwendung durch die Konkurrenz verhindern und erfolgversprechende rechtliche Schritte einleiten, z.B.:

  • Abmahnung
  • Schadenersatzforderungen
  • Unterlassungsanspruch
  • Vernichtung der widerrechtlich mit der Marke ausgezeichneten Waren

3. Was kann als Marke eingetragen werden?

Die Welt der Marken ist vielfältig. Eine Marke kann nicht nur das sein, was man sieht, sondern auch das, was man hört. Als Darstellungsformen eignen sich: Ein oder mehrere Buchstaben, Namen, Logos, Bilder, aber auch Klänge oder Klangfolgen.

Sogar nur eine bestimmte Farbe kann als Marke angemeldet werden. Am einfachsten lässt sich die Fülle von Möglichkeiten anhand von Beispielen darstellen:

Wortmarke

Eine Wortmarke besteht aus Schriftzeichen und Zahlen. Sie ist grafisch nicht ausgestaltet:

  • VW
  • Boss

Klang- / Hörmarke

Diese Marken bestehen aus bestimmten Tonfolgen oder Melodien:

  • Telekom – Jingle
  • Gebrüll des Metro-Goldwyn-Mayer-Filmlöwen

Farbmarken

Farbmarken sind Farben, die aus einer konturlosen Farbe bestehen. Eine Kombination mehrerer Farben ist ebenso möglich.

  • Deutsche Telekom
  • ADAC

Bildmarke

Eine Bildmarke ist eine Marke, die nur aus einem Bild bzw. einer Grafik besteht. Es gibt keinerlei Text:

  • Mercedes Stern
  • Shell Muschel
  • Wort-Bild-Marke

Die Wort-Bild-Marke ist eine Kombination aus Schriftzug und graphischem Gestaltungselement:

  • Coca-Cola
  • Adidas

Formmarken

Bei diesen Marken wird ihre dreidimensionale Gestaltung geschützt:

  • Coca-Cola-Flasche
  • Lindt-Hase

Slogan

Werbesprüche können auch als Marke geschützt werden. Eine rein beschreibende Aussage in werbeüblicher Weise genügt nicht. Der Slogan muss vom Verbraucher als Hinweis auf ein Unternehmen zu verstehen sein:

  • Geiz ist Geil – Saturn Media
  • Ich liebe es – McDonald’s

Wichtig:  Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn ihr kein Schutzhindernis entgegensteht. Es gibt absolute und relative Schutzhindernisse.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie einen Termin vereinbaren?

Sind Sie bereit für ihre Markenanmeldung?
Marco Bennek Anwalt

3.1. Absolute Schutzhindernisse

Diese prüft das Markenamt von selbst. Hervorzuheben sind insbesondere:

3.1.1. Fehlende Unterscheidungskraft bei der Markenanmeldung

Der Konsument muss spontan einen konkreten Bezug zwischen Marke und angebotenen Waren oder Dienstleistungen herstellen können. Gerade aufgrund der Marke soll der Kunde in Lage sein, das Angebot des Markenverwenders von dem des Wettbewerbers zu unterscheiden.

3.1.2. Ausschließlich beschreibende Angaben haben keine Unterscheidungskraft

Ausschließlich beschreibenden Angaben oder gebräuchlichen Wörtern fehlt die Unterscheidungskraft. So kann ein Textilhersteller nicht das Wort „Hemd“ oder ein Automobilkonzern nicht das Wort „Auto“ schützen lassen.

Eine große Rolle spielt aber, für welchen Bereich die Marke angemeldet werden soll. „Apfel“ etwa eignet sich nicht für den Vertrieb von Obst. Denn es ist in diesem Bezug nur beschreibend. Anders sieht es aber z.B. bei Computern aus.

Die Idee hatte bereits jemand und ist damit sogar ziemlich erfolgreich: „Apple“!

Ausschließlich beschreibende Angaben haben keine Unterscheidungskraft.

3.1.3. Anmelder muss Waren- oder Leistungsangebot für Marke festlegen

Die Bereiche, in denen die Marke angemeldet wird, sind die sog. Nizza-Klassen. Die Klassen gliedern Arten von Waren oder Dienstleistungen in einem Verzeichnis in bestimmte Kategorien.

Der Markenanmelder muss sich entscheiden, für welche Produkte oder Leistungen er seine Marke verwenden will. Er sollte also von Anfang an überlegen, wie weit der Schutz der eigenen Marke genau reichen soll.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke kann nicht mehr erweitert werden! Sie sollten also bei Ihrer Markenanmeldung auch künftige Geschäftsentwicklungen im Auge haben (Think Big!).

Andererseits sollten Sie aber auch nicht zu viele Waren- bzw. Dienstleistungen auswählen, da mit der Anzahl der Waren auch die Anzahl möglicher Konkurrenten steigt.

Zudem gilt bei Marken ein Benutzungszwang, d. h. dass auch eingetragene Marken ihren Schutz verlieren können, wenn diese ganz oder für bestimmte Teile nicht genutzt werden.

Wirft man einen Blick in die Nizza-Klassifikation (z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt) wird eines klar. Übersichtlich ist das Register auf den ersten Blick nicht.

Die Klassen überschneiden sich zudem oft. Daher sollte man hier auf die Erfahrung eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz vertrauen.

3.1.4. Ersichtliche Irreführungsgefahr bei der Markenanmeldung

Zeichen dürfen nicht geeignet sein, über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen täuschen. Trägt ein Bier etwa die Bezeichnung „Pilsner“ muss es aus Pilsen stammen.

  • Für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • Offizielle Wappen und Flaggen
  • Verstöße gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

3.2. Relative Schutzhindernisse

Relative Schutzhindernisse werden vom Markenamt nicht geprüft. Der Markenanmelder trägt die volle Verantwortung!

Sie erhalten relative Schutzhindernisse, wenn die anzumeldende Marke mit einer bereits zuvor eingetragenen identisch oder verwechselbar ähnlich ist.

Es kommt jedoch auf die Eintragung in die Nizza-Klassen an. Selbst bei identischer Kennzeichnung kann eine Verwechslung praktisch ausgeschlossen sein. Die Bezeichnung „Bounty“ kann daher ein Schokoriegel und eine Küchenrolle tragen.

Allerdings: Hat eine bereits bestehende Marke gewisse Bekanntheit erlangt, darf ein anderer sie nicht ohne weiteres einfach für eine andere Klasse verwenden (Bekanntheitsschutz). Z.B. kann „Coca-Cola“ nicht als Marke für ein Duschgel verwendet werden.

Gerade diese relativen Schutzhindernisse sind tückisch. Oft wird man unvorbereitet von der Abmahnung eines verletzten Markeninhabers überrascht und Abmahnungen sind eine teure Angelegenheit.

Es ist daher unerlässlich, VOR der Markenanmeldung eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen.

Die eigene Suche ist jedoch fehleranfällig: Die frei zugänglichen Markendatenbanken sind leider unzuverlässig.

Sie umfassen z.B. keine Firmennamenrecherche im Handelsregister. Außerdem eignen sie sich nur für die Suche nach identischen Begriffen. Das größte Konfliktpotenzial liegt aber gerade in der Ähnlichkeit zu anderen Markenbezeichnung.

Es kommt hier auf die Unterscheidungskraft an. Ein Fachanwalt hat dafür das richtige Gespür. Er hat darüber hinaus Zugang zu professionellen Datenbanken und kann umfassend recherchieren. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Schutzfähigkeit des Zeichens vor der Markenanmeldung anwaltlich geprüft werden.

4. Wie wird eine Marke angemeldet?

Die Markenanmeldung wird in Deutschland über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) durchgeführt. Der Anmelder kann die entsprechenden Formulare per Post senden oder direkt als Online-Formular ausfüllen.

Mit uns gehen Sie bei Ihrer Markenanmeldung immer den sicheren Weg.
Mit uns gehen Sie bei Ihrer Markenanmeldung immer den sicheren Weg. Rufen Sie an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Software mit einem „Schlüsselzertifikat“ zu nutzen. Markenanmeldungen per E-Mail sind nicht möglich., per Telefax jedoch schon.

Die Anmeldung kann von Privatperson, aber auch von einer Firma oder Organisation durchgeführt werden. Die Marke ist detailliert darzustellen. Ggf. bedarf es einer zusätzlichen Beschreibung.

Unabdingbar ist das Erstellen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Von ihm hängt der Umfang der Schutzrechte ab. Die Waren- und Dienstleistungskategorien können aber nicht „vorsorglich“ willkürlich festgelegt werden.

Es besteht nämlich ein sogenannter Benutzungszwang. So muss die Marke von ihrem Inhaber in den angegebenen Kategorien ernsthaft benutzt werden.

Das DPMA prüft, ob es absolute Schutzhindernisse gibt, etwa die fehlende Unterscheidungskraft oder die Gefahr einer Irreführung.

Ob die Marke bereits besteht und geschützt wurde, prüft das Amt jedoch nicht. Das obliegt jedem Anmelder selbst!

Das Anmeldeverfahren dauert in der Regel zwischen vier bis acht Monate. Der Anmelder braucht also etwas Geduld.

Immerhin fängt der Schutz der angemeldeten Marke bereits mit dem Anmeldetag an, sofern dem Antrag entsprochen werden kann.

5. Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Kosten einer Markenanmeldung hängen vom Schutzumfang der Marke und der Anzahl der Klassen ab. Teilweise sind der Grundgebühr bereits einige Klasse enthalten (DE-Marke), teilweise fällt bereits ab der zweiten Klasse eine zusätzliche Gebühr an (EU-Marke).

Im Falle der Rücknahme der Markenanmeldung und bei Zurückweisung durch das Markenamt werden die Antragsgebühren nicht erstattet! Eine Markenanmeldung ist durchaus kostspielig.

Damit das Geld sinnvoll investiert wird, sollte sich ein Markenanmelder durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützen lassen.

Dann rufen Sie uns jetzt an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Bis zu 1500€ durch Fördermittel: Wollen Sie bis zum Jahresende Gebühren erstattet bekommen?

Erfahren Sie hier mehr!

5.1. Die Anmeldung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

Die Grundgebühr für die Anmeldung einer deutschen Marke beträgt 300 Euro und umfasst drei Klassen. Wichtig ist, dass die Grundgebühr sich nicht reduziert. Auch dann nicht, wenn die Marke in weniger als den drei vorgesehenen Klassen angemeldet wird.

Bei elektronischer Anmeldung reduziert sie sich auf 290 Euro. Diese Grundgebühr ist für alle Markenarten gleich hoch.

Eine zusätzliche Klasse kostet 100 Euro. Gegen Zahlung eines Aufschlags von 200 Euro kann man eine beschleunigte Anmeldung der Marke beantragen.

5.2. Die Anmeldung einer EU-Markenanmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Das EUIPO hieß bis 2016 noch Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Möchte man seine Produkte oder Dienstleistungen neben Deutschland auch in anderen Ländern der EU vertreiben, sollte die Anmeldung einer Unionsmarke (EU Marke) in Betracht gezogen werden.

Diese Markeneintragung hat dann Wirkung für die gesamte Europäische Union. Die Grundgebühr beträgt 850 Euro. In ihr ist jedoch nur eine Klasse enthalten.

Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 Euro. Die Gebühr ab der dritten Klasse beträgt 150 Euro je Klasse.

5.3. Anmeldung einer internationalen Marke (IR-Marke) bei der World Intellectual Property Organization (WIPO)

Hat man bereits eine Basismarke, kann dieses Markenrecht international registriert werden. Zurzeit gibt es rund 100 Mitglieder in dem Madrider Markensystem, z.B. Japan, Indien, USA, Schweiz.

Eine Weltmarke gibt es nicht. Die Gebühren können hier nicht pauschal vorhergesagt werden, da es neben der Grundgebühr eine individuelle Amtsgebühr für jedes Land gibt. Die Grundgebühr beträgt mindesten 653 Schweizer Franken.

5.4. Kosten einer Markenverlängerung

Ist eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke eingetragen, genießt sie Schutz für zehn Jahre. Danach muss sie verlängert werden, was beliebig oft möglich ist.

Die Verlängerungsgebühr für eine deutsche Marke beträgt 750 Euro für bis zu drei Klassen. Ab der 4. Klasse beträgt sie pro zusätzlicher Klasse 260 Euro. Die Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionsmarke beträgt 850 Euro.

Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse 50 Euro und die Verlängerungsgebühr ab der dritten Klasse 150 Euro.

5.5. Achtung vor betrügerischen Zahlungsaufforderungen

Kurz nach Eintragung der Marke bekommen die Anmelder sehr häufig irreführende Schreiben von dubiosen Unternehmen.

Angeboten werden z.B. Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register – natürlich kostenpflichtig!

Viele dieser Schreiben haben eine behördliche Aufmachung oder erwecken den Eindruck von amtlichen Gebührenbescheiden. Sie stammen jedoch nicht vom DPMA. Das Markenamt fordert in der Regel nur zu Zahlung der Gebühr für die Anmeldung der Marke auf.

Frisch gebackene Markeninhaber sollten genau hinschauen und keinesfalls unbesehen Geld anweisen. Ist man sich bei einem Schreiben nicht sicher, lohnt sich eine Rückfrage beim Anwalt.

6. Wie kann mir ein Anwalt bei der Markenanmeldung helfen?

Nach Lektüre dieses Beitrags wird deutlich, dass die Eintragung eines Zeichens knifflig ist. Vieles erscheint widersprüchlich. Man braucht Erfahrung, Fingerspitzengefühl und einen guten Überblick. Sinnvoll ist es außerdem bereits mit der Anmeldung eine Markenstrategie zu erstellen.

Für das rechtliche „Rund-um-Sorglos Paket“ sollte ein sich Markenanmelder frühzeitig an einen Fachanwalt wenden. Dieser kann u.a.:

  • beraten, welche Markenform geeignet ist und welche Länder in Betracht kommen
  • die Unterscheidungsfähigkeit der anzumeldenden Marke beurteilen.
  • ein passendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen.
  • eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchführen und Ähnlichkeiten zu anderen Marken einschätzen.

7. Warum sollte man seine Marke mit der Hilfe eines Fachanwalts anmelden?

Eine eigene Marke anzumelden klingt in der Theorie so einfach. In der Praxis begegnen Ihnen jedoch einige Stolpersteine auf dem Weg zu Ihrer eigenen Marke. Hier lesen Sie die häufigsten Fehlerquellen bei der Markenanmeldung.

7.1. Das Geld für den Fachanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz lässt sich sparen und die Marke kann allein angemeldet werden

Natürlich können Sie eine Marke auch selbst anmelden. Als „Einsteiger“ in Sachen Markenanmeldung fehlt Ihnen einfach die Erfahrung, um alle potenziellen Fehlerquellen im Blick zu haben. Ein kleiner Fauxpas ist bei einer Markenanmeldung meist nicht nur ärgerlich, sondern mit einem hohen Kostenrisiko verbunden.

Teure Abmahnungen drohen, wenn man eine bereits bestehende Marke verletzt. Mitunter waren alle Investitionen umsonst und nicht eingeplante Ausgaben kommen auf einen zu.

Von Anfang an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz hinzuzuziehen ist der beste Abmahnschutz. Außerdem zahlt sich diese Investition letztlich auf jeden Fall aus.

Ein Fachanwalt:

  • recherchiert rechtssicher, ob es ältere identische und insbesondere ähnliche Marken gibt
  • erstellt ein maßgeschneidertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
  • prüft, ob die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke anstatt einer Wortmarke sinnvoll ist
  • beurteilt, ob eine Markenzeichen bereits Verkehrsgeltung erlangt hat
  • erkennt betrügerische Zahlungsaufforderungen unseriöser Anbieter

7.2. Die Recherche im Internet nach identischen oder ähnlichen Marken reicht nicht aus

Einer der häufigsten Fehler ist, dass Markenanmelder nicht oder nicht sorgfältig prüfen, ob es bereits Marken eines Dritten gibt. Ihnen droht eine Verletzung der Rechte dieser dritten Markenanbieter.

Eine Verletzung ist immer dann möglich, wenn die anzumeldende Marke mit einer bereits eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist. Auch wenn diese für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen genutzt wird.

Ob die andere Marke unwissentlich verletzt wurde, ist für die Konsequenzen unerheblich. Und die haben es finanziell in sich.

Beauftragt der Markeninhaber einen Rechtsanwalt mit einer Abmahnung, entstehen Rechtsanwaltsgebühren.

Diese muss der Abgemahnte tragen. Gebühren von 1500 Euro sind nicht unüblich.

Daneben soll der Markenverletzer eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Diese Erklärung ist die mit einer Vertragsstrafe für den Fall einer erneuten Markenrechtsverletzung verbunden.

Zu guter Letzt war nicht nur der finanzielle, sondern auch der persönliche Einsatz für den Aufbau der Marke umsonst.

Auch wenn ein Markenanmelder noch so gewissenhaft recherchiert – ein Anwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist in Sachen Markenrecherche einfach ein Profi.

Er hat Zugang zu den entscheidenden, kostenpflichtigen Datenbanken und kann den Markt auch nach ähnlichen Begriffen durchsuchen.

7.3. Eine Markenrechtsverletzung lässt sich nicht durch Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke in einer anderen Nizza-Klasse umgehen

Für eine Markenrechtsverletzung ist immer entscheidend, in welcher Nizza-Klasse die ältere Marke angemeldet ist. Der findige Markenanmelder mag nun denken: „Dann melde ich meine Marke einfach in einer anderen Klasse an“.

So leicht lässt sich eine Markenrechtsverletzung aber nicht umgehen. Die Klassen überschneiden sich oft. Das ist bei dem unübersichtlichen Klassenverzeichnis nicht auf den ersten Blick zu erkennen.

Es gibt auch sehr bekannte  Marken. Deren Eintrag in eine andere Klasse würde stets eine Markenrechtsverletzung nach sich ziehen (Bekanntheitsschutz).

Ob die Anmeldung in einer anderen Klasse für eine Marke sinnvoll ist, kann ein erfahrener Rechtsanwalt beurteilen.

7.4. Die Angabe der Klassen-Oberbegriffe im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genügt nicht

Markenanmelder setzen sich häufig nicht gewissenhaft genug mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auseinander.

Zum einen ist es zu ungenau, lediglich die Oberbegriffe der Nizza-Klassen zu verwenden. Nur wenn die entsprechenden Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen der jeweiligen Klasse aufgeführt sind, kann der bezweckte Markenschutz entstehen.

Andererseits lohnt es sich nicht, die Marke für alle möglichen Produkte oder Leistungen anzumelden. Viel hilft nicht immer viel. Denn die Marke muss vom Inhaber in den angegebenen Kategorien ernsthaft benutzt werden (Benutzungszwang).

Kleine Fehler beim Erstellen des Leistungsverzeichnisses haben leider große Wirkung. Es ist nicht möglich, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach der Anmeldung zu erweitern!

Eine Unachtsamkeit kann also eine neue Markenanmeldung nach sich ziehen – inklusive aller damit verbundenen Kosten.

Ein Rechtsanwalt hilft dabei, passende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu erarbeiten.

7.5. Eine Marke ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht automatisch sicher

Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke können Inhaber von älteren Marken Widerspruch gegen die Eintragung einlegen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Markenanmeldung?
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Markenanmeldung? Rufen Sie an unter 040 3501 6360  oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Als Widerspruchsgründe kommen Verwechslungsgefahr, Identitätsschutz und Bekanntheitsschutz in Betracht. Die Frist für den Widerspruch beträgt drei Monate.

Ist die Frist abgelaufen, wähnt sich der Markenanmelder in Sicherheit. Leider freut er sich zu früh.

Richtig ist zwar, dass dann kein weiteres Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt möglich ist.

Aber: Ein Dritter kann auch später noch die Kollision mit seiner älteren Marke geltend machen. Und zwar mittels Abmahnung mit Unterlassungserklärung.

Es wird nochmals deutlich, wie wichtig eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche vor der Anmeldung ist!

7.6. Bei Zurückweisung einer Wortmarke ist die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke stattdessen nicht immer sinnvoll

Ist der ausgesuchte Markenname nur produktbeschreibend oder handelt es sich um einen allgemein üblichen Begriff, weist das Markenamt die Eintragung als Wortmarke zurück.

Man kann die Zurückweisung zwar umschiffen, indem anstelle einer reinen Wortmarke eine Wort-/Bildmarke angemeldet wird. Der Schutz ist aber auch mit diesem „Trick“ begrenzt.

Der Wortbestandteil alleine wird losgelöst von der Gesamtmarke nicht automatisch geschützt. Er ist und bleibt nicht kennzeichnungskräftig.

Darüber hinaus ist es mit unauffälligen grafischen Gestaltungen nicht getan, damit aus einer Wortmarke eine Wort-/Bildmarke wird.

Den Begriff einfach farbig zu markieren oder in eine einfache geometrische Form einzubetten, wäre eine Idee. Leider genügt  sie nicht, um einer Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.

Ob das grafische Gestaltungselement überhaupt den Ansprüchen des Markenamtes genügen würde, kann ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beurteilen.

7.7. Die Benutzung einer Marke ersetzt die Anmeldung nicht

Richtig ist, dass es keine Pflicht zur Anmeldung einer Marke gibt. Jeder kann seine Produkte oder Dienstleistungen einfach so anbieten.

Wer auf eine Markenanmeldung verzichtet läuft allerdings Gefahr, dass ein Dritter das gleiche Markenzeichen registriert.

Beachten Sie, dass dies auch nach mehreren Jahren noch möglich ist.

Eine Marke erlangt nicht automatisch Bestandsschutz, nur weil sie über einen gewissen Zeitraum genutzt wird. Auch ob man der Erste war, der das Markenzeichen verwendet hat, spielt keine Rolle. Das Einzige, was zählt ist die Eintragung.

7.8. Auch die Verwendung des Firmennamens als Marke ersetzt die Markenanmeldung nicht

Viele Unternehmer arbeiten unter ihrem Firmennamen, ohne diesen als Marke anzumelden. Auch hier gilt: allein durch die Nutzung des Firmennamens wird dieser nicht einfach zu einer Marke.

Dennoch ist der Markenschutz durch Benutzung nicht gänzlich unmöglich. Ist das Zeichen sehr bekannt, kann Markenschutz auch ohne Markenanmeldung erlangt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind aber sehr hoch. Das Markenzeichen muss Verkehrsgeltung erreicht haben.

Dh., ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ordnet das Markenzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zu.

Dies muss der Markeninhaber nachweisen. Der Nachweis ist nicht nur mit hohen Kosten verbunden, sondern auch schwer zu führen.

Die sog. Benutzungsmarke muss zudem von sich aus markenfähig sein, also Unterscheidungskraft haben.

Ob im Einzelfall eine Verkehrsgeltung in Betracht kommt, kann ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz einschätzen.

7.9. Ein Firmenlogo ist nicht bereits als Design ausreichend geschützt

Ein Firmenlogo ist nicht per se durch das Urheber- oder Designrecht geschützt. Das ist nur der Fall, wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe hat. Diese fehlt Firmenlogos oft; die künstlerische Leistung reicht nicht aus.

Selbst wenn der Urheber- oder Designschutz für das Firmenlogo greift, ist der Unternehmer nicht auf der sicheren Seite. Ein nicht eingetragenes Design ist nur für drei Jahre geschützt.

Außerdem bezieht sich dieser Schutz nur auf Zeichen, die identisch sind.

Möchte man verhindern, dass ähnliche Markenzeichen genutzt werden, ist dies nur durch eine Markenanmeldung möglich.

7.10. Die entsprechende Domain zur Marke ist nicht gesichert

Markenanmelder haben sich viele Gedanken um ihre Marke gemacht. Ist die Traummarke endlich gefunden, möchte man sie natürlich auch gleichzeitig für den Webauftritt nutzen. Ärgerlich, wenn die Domain nicht mehr frei ist und man dies zu spät bemerkt.

Steht sie zum Verkauf, muss sie mitunter teuer bezahlt werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man sich daher vorab bereits in der Findungsphase verschiedene Domains sichern und sich dann in Ruhe entscheiden. Das spart einige Wermutstropfen.

8. Zusammenfassung

  • Markenschutz entsteht nicht per Gesetz.
  • Nur mit einer Markenanmeldung hat der Inhaber eine Monopolstellung.
  • Nur mit der Monopolstellung sind erfolgreiche rechtliche Schritte gegen Nachahmung oder unrechtmäßige Verwendung möglich.
  • Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn sie Unterscheidungskraft hat.
  • Die Unterscheidungskraft prüft das Markenamt von selbst.
  • Ob Verwechslungsgefahr zwischen Marken besteht, prüft das Amt nicht.
  • In der Verwechslungsgefahr liegt das größte Streitpotenzial.
  • Bei einer Markenrechtsverletzung drohen kostspielige Abmahnungen, ggf. sogar ein Rechtsstreit.
  • Der Schutzumfang einer Marke richtet sich nach dem Eintrag in ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Nizza-Klasssen).
  • Die „vorsorgliche“ Eintragung in viele Nizza-Klassen lohnt sich nicht. Denn die Marke muss in der jeweiligen Klasse benutzt werden (Benutzungszwang).
  • Eine Markenanmeldung kostet mindestens 300 Euro.
  • Weist das Markenamt den Antrag zurück, werden die gezahlten Gebühren nicht erstattet.

9. Extra: Überblick über vermeidbare Fehler bei der Markenanmeldung

  • Die allgemein zugänglichen Datenbanken reichen insbesondere für eine Ähnlichkeitsrecherche nicht aus
  • Die Verletzung einer älteren Marke kann nicht einfach durch die Eintragung in eine andere Nizza-Klasse umgangen werden
  • Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis darf nicht zu allgemein sein
  • Die Marke muss in den angegebenen Kategorien des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses benutzt werden
  • Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann nachträglich nicht mehr erweitert werden
  • Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist meine Marke nicht umfassend geschützt. Eine Abmahnung durch einen Dritten ist jederzeit möglich
  • Bei Zurückweisung meiner Wortmarke ist die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke stattdessen nicht immer sinnvoll
  • Durch die reine Benutzung meiner Marke wird diese nicht geschützt
  • Mein Firmenlogo ist nicht automatisch durch Benutzung als Marke geschützt
  • Nach Eintragung der Marke erhalten Markenanmelder oft unseriöse Zahlungsaufforderungen, die nicht vom DPMA stammen

Sie wollen Ihre eigene Marke anmelden, haben aber Angst vor Fehlern und deren Konsequenzen?

Sind Sie bereit für ihre Markenanmeldung?
Marco Bennek Anwalt

Bildquellennachweis: Bild 1: © Olivier26 / panthermedia.net, Bild 2: © relif / fotolia.com

Bis zu 1500€ durch Fördermittel:

Wollen Sie die Gebühren für Ihre Markenanmeldung erstattet bekommen?

Dann rufen Sie uns jetzt an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.

crosschevron-right