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Urheberrecht im Internet: Teurer Schmuck mit fremden Federn

Urheberrecht im Internet, dabei geht es um: das zufällig im Netz gefundene Foto, das einfach perfekt auf Ihre eigene Website passt. Die farbenfrohe kleine Grafik, die sich wunderbar als Markenzeichen des neuen Online-Shops macht.

Urheberrecht im Internet
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Doch Vorsicht! Viele, wenn nicht gar die meisten, Bilder und Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

Wie genau das Urheberrecht im Internet greift, wann Sie Urheberrechte verletzen und welche rechtlichen - und finanziellen - Konsequenzen Ihnen im ungünstigsten Fall drohen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Inhalt

  1. Was genau steht eigentlich unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes?
  2. Wann und wie werden Urheberrechte verletzt?
  3. Gilt das Urheberrecht im Internet grundsätzlich für alle Fotos?
  4. Nutzungsrecht: So können Sie urheberrechtlich geschützte Werke verwenden
  5. Welche Strafen können bei Urheberrechtsverletzungen drohen?

1. Was genau steht eigentlich unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt - vereinfacht gesagt - alles was eine individuelle, geistige "Schöpfung" darstellt. Im Kern erfordert diese Definition zwar ein gewisses Maß an "besonderer Eigentümlichkeit", allerdings legt die Rechtsprechung die Messlatte hier äußerst niedrig an.

Konkret fallen unter den Schutz des UrhG: Texte (auch E-Books und Hörbücher), Musikstücke und Computerprogramme, Werke der bildenden und der Tanzkünste, pantomimische Werke und natürlich Fotos und Filme.

Ganz allgemein und besonders für das Urheberrecht im Internet gilt: Das Recht am eigenen Werk entsteht quasi automatisch zum Zeitpunkt der Erschaffung. Es muss weder angemeldet noch eingetragen werden.

2. Wann und wie werden Urheberrechte verletzt?

Der Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn eine "geistige Schöpfung" ohne die ausdrückliche Einwilligung des Urhebers verwendet wird. Das Gesetz räumt dem Schöpfer umfassende Verwertungsrechte an seinem Werk ein, die es ihm gestatten, Dritten die Nutzung zu untersagen.

Im Einzelnen sind geregelt:

  • Die Vervielfältigung (§ 16 UrhG): Nur der Urheber darf darüber entscheiden, ob sein Werk - in welcher Form auch immer - vervielfältigt wird.
  • Die Verbreitung (§ 17 UrhG)
  • Das öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG): Nur dem Schöpfer obliegt es, den orts- und zeitunabhängigen Zugriff auf sein Werk zu erlauben.

Auf das Urheberrecht im Internet bezogen bedeutet dies ganz praktisch: Kopieren Sie beispielsweise aus fremden Web-Shops Fotos und stellen diese auf Ihrer eigenen Online-Shop-Seite ein, verletzen Sie konkret die Verwertungsrechte des Urhebers - und zwar auf Vervielfältigung sowie öffentliches Zugänglichmachen.

3. Gilt das Urheberrecht im Internet grundsätzlich für alle Fotos?

Produktfotos sind für Online-Shops, ebenso wie für die Marktplätze bei Amazon, Ebay und Co., nicht nur wichtig, sondern essentiell. Allein über Fotos kann das Interesse der Kunden geweckt und die Verweildauer auf der Website gewährleistet werden.

Trotzdem gilt qua Gesetz: Jedes Foto ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Ganz gleich, ob es sich dabei um eine einfache Aufnahme (Lichtbild) oder ein Bild mit einer gewissen "Schöpfungshöhe", also besonderer kreativer und/oder künstlerischer Ausstrahlung (Lichtbildwerk) handelt.

Nutzen Sie Produktfotos, ohne dass Ihnen die ausdrückliche Erlaubnis des Fotografen vorliegt, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung. Ausnahme: Stellt Ihnen der Hersteller neben den Produktdaten auch Produktfotos mit dem Hinweis "frei zur Veröffentlichung" o. ä., zur Verfügung, dann dürfen Sie stillschweigend davon ausgehen, dass sich der Produzent mit dem Fotografen über eine Verwertung geeinigt hat.

Eine unerlaubte Nutzung von Fotos im Netz wird in aller Regel mit einer Abmahnung geahndet. Konsultieren Sie in diesem Fall möglichst sofort einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der den Schaden begrenzen kann.

4. Nutzungsrecht: So können Sie urheberrechtlich geschützte Werke verwenden

Möchten Sie durch das Urheberrecht im Internet geschützte Werke für Ihre Website oder Ihren Online-Shop verwenden, so müssen Sie Nutzungsrechte an ihnen erwerben.

In der Praxis werden diese zumeist als Lizenzen bezeichnet. Für Fotos können Sie entweder auf die, zumeist kostenpflichtigen, Bilddatenbanken und Stock-Archive oder auf die kostenlosen Creative Commons Lizenzen zurückgreifen.

Beachten Sie bei CC-Fotos aber unbedingt die genauen Bedingungen und Einschränkungen, da Ihnen auch sonst teure Abmahnungen drohen können.

Eine Anmerkung zur Übernahme von Texten: Das UrhG erlaubt zwar das Zitieren fremder, urheberrechtlich geschützter Texte auch ohne Zustimmung des Verfassers - allerdings in nur sehr begrenztem Rahmen.

Vor allem muss das Zitat eine Art "Belegfunktion" haben, das meint: Es muss den eigenen Inhalt erläutern und/oder bestätigen.

5. Welche Strafen können bei Urheberrechtsverletzungen drohen?

Der Gesetzgeber schützt das Engagement und die kreative Energie, die Zeit und oft auch das Geld, das Künstler, Autoren und Fotografen in ihre Werke investiert haben, und gibt ihnen Rechte an die Hand, um sich gegen Urheberrechtsverletzungen zu schützen.

Diese gliedern sich in:

  • den Unterlassungsanspruch,
  • den Beseitigungsanspruch und den
  • Schadensersatzanspruch.

Haben Sie gegen das Urheberrecht im Internet verstoßen, können Sie dafür abgemahnt werden.

Eine Abmahnung ist zunächst nur eine formale Aufforderung des Urhebers, die begangene Rechtsverletzung unverzüglich einzustellen und auch in Zukunft nicht zu wiederholen. Der Abmahnung beigefügt ist eine Unterlassungserklärung - ebenso wie eine Zahlungsaufforderung über Schadensersatz und entstandene Anwaltskosten.

Für die Zahlung und die Unterschrift unter die Unterlassungserklärung wird in aller Regel eine sehr kurze Frist gesetzt.

Reagieren Sie niemals (!) auf eine solche Abmahnung ohne sich vorher mit einem kompetenten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz besprochen zu haben. Dies gilt besonders, wenn die Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versehen ist.

Sie riskieren hohe Vertragsstrafen.

Ein qualifizierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann die Unterlassungserklärung für einen Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet so zu modifizieren, dass Ihnen keine langfristigen, negativen Konsequenzen daraus erwachsen.

Je nach Einzelfall können auch die in Rechnung gestellten, nicht unerheblichen Kosten gemildert werden. Trotzdem bleibt es natürlich sinnvoller, sich rechtzeitig über das Thema Urheberrecht im Internet schlau zu machen - damit erst gar nicht etwas schief geht.

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Bildquellennachweis: © IgorVetushko​ | panthermedia.net

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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