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Urheberrecht bei Bildern & Fotos - Verwendung & Rechtliches

Bilder sind heute ein fester Bestandteil der digitalen Kommunikation, sei es auf Websites, in sozialen Netzwerken, im E-Commerce oder in Printmedien. Doch während sich hochwertige Fotos mit wenigen Klicks finden und weiterverwenden lassen, werden die rechtlichen Grundlagen ihrer Nutzung häufig unterschätzt oder übersehen.

Urheberrecht bei Bildern & Fotos - Verwendung & Rechtliches Urheberecht bei Bildern
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Dabei ist das Urheberrecht im Bereich der Fotografie klar geregelt. Es schützt sowohl die kreativen Leistungen professioneller Fotografen als auch einfache Schnappschüsse vor unbefugter Verwendung.

In diesem Beitrag informiert Rechtsanwalt Marco Bennek darüber, was ein Bild im rechtlichen Sinne ist und welche Rechte mit dem Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern verbunden sind.

Außerdem erfahren Sie unter welchen Voraussetzungen Bilder auch ohne Lizenz verwendet werden dürfen, welche Rechte Urheber haben und wie Sie als Fotograf bzw. Urheber Ihre Rechte außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen können.

Was ist ein Bild im Sinne des Urheberrechts?

Als Bild im urheberrechtlichen Sinn gilt jede visuelle Darstellung, die durch menschliches Zutun geschaffen wurde. Dazu zählen insbesondere Fotografien, digitale Bilder, Illustrationen, Collagen, Zeichnungen sowie computergenerierte Grafiken. Entscheidend ist nicht die Technik oder das Medium, sondern ob das Bild das Ergebnis eines bewussten gestalterischen Handelns ist.

Das Urheberrecht unterscheidet dabei zwischen zwei Kategorien: sogenannten Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern. Lichtbildwerke zeichnen sich durch eine besondere kreative Gestaltung aus. Diese ergibt sich beispielsweise aus einer bewussten Wahl von Perspektive, Licht und Motiv. Lichtbildwerke sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt.

Unterhalb dieser Schwelle werden Bilder als einfache Lichtbilder geschützt, die keine erkennbare schöpferische Höhe erreichen. Dazu zählen beispielsweise Schnappschüsse oder Produktfotos. Doch auch diese einfachen Lichtbilder unterliegen einem eigenständigen Leistungsschutz gemäß § 72 UrhG.

Im Ergebnis bedeutet das, dass praktisch jedes Bild, das von einem Menschen aufgenommen oder erstellt wurde, in Deutschland einen rechtlichen Schutz genießt. Dieser Schutz greift automatisch, unabhängig davon, ob das Bild mit einer Profi-Kamera oder einem Smartphone aufgenommen wurde, ob es analog oder digital ist oder ob es sich um ein „banales“ Motiv handelt. Lediglich die rechtliche Einordnung und die Schutzdauer unterscheiden sich je nach Art des Bildes.

Wer ist der Urheber eines Bildes?

Im Urheberrecht ist klar geregelt, dass Urheber immer die Personen sind, die ein Werk geschaffen haben. Bei einem Foto ist das in der Regel der Fotograf, bei einer Illustration oder Grafik der jeweilige Gestalter. Diese Zuweisung erfolgt unabhängig von der verwendeten Technik, also gleichgültig, ob ein Smartphone, eine Spiegelreflexkamera oder eine Grafiksoftware verwendet wurde.

Rechtlich basiert dieser Grundsatz auf § 7 UrhG. Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Unternehmen oder Agenturen können keine Urheber im rechtlichen Sinne sein, sondern nur Inhaber von Nutzungsrechten. Gerade bei Auftragsarbeiten sollte daher genau geregelt werden, wer welche Rechte am Bild erhält.

Auch wenn mehrere Personen gemeinsam ein Bild gestalten, etwa bei der Inszenierung und fotografischen Umsetzung, können sogenannte Miturheberschaften entstehen. In solchen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung zur Rechteverteilung empfehlenswert.

Wie lange gilt der urheberrechtliche Schutz eines Bildes?

Die Schutzdauer richtet sich danach, ob es sich um ein Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder ein einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) handelt. Für Lichtbildwerke, also Bilder mit schöpferischer Gestaltung, beträgt die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber verstorben ist.

Für einfache Lichtbilder gilt eine Schutzdauer von 50 Jahren ab dem Erstellungs- oder Veröffentlichungsdatum. Diese verkürzte Frist trägt dem geringeren schöpferischen Anspruch Rechnung, schützt aber dennoch die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers oder Rechteinhabers.

Bei älteren Bildern, insbesondere aus Archiven oder historischen Quellen, sollte daher stets sorgfältig geprüft werden, ob die Schutzfrist bereits abgelaufen ist. Denn auch bei öffentlich zugänglichen oder digitalisierten Bildern können weiterhin Rechte bestehen.

Welche Rechte habe ich als Fotograf?

Als Fotograf sind Sie nicht nur kreativ tätig, sondern auch rechtlich abgesichert. Denn mit der Aufnahme eines Bildes entsteht automatisch ein urheberrechtlicher Schutz. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Profi arbeiten oder hobbymäßig fotografieren. Das Urheberrecht verleiht Ihnen umfassende Befugnisse in Bezug auf die Nutzung, Veröffentlichung und Verwertung Ihrer Bilder.

Sie sind automatisch der Urheber Ihres Bildes

Sobald Sie ein Foto aufnehmen, gelten Sie als Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Das bedeutet, dass nur Sie darüber entscheiden dürfen, wer Ihr Bild wie, wann und wo nutzen darf. Eine Registrierung oder Anmeldung bei einem Amt oder einer staatlichen Stelle ist nicht erforderlich. Das Urheberrecht entsteht im Moment der Schöpfung.

Als Urheber haben Sie zwei zentrale Rechtsbereiche: das Verwertungsrecht und das Urheberpersönlichkeitsrecht. Das Verwertungsrecht ermöglicht Ihnen die wirtschaftliche Nutzung Ihres Bildes. Das Urheberpersönlichkeitsrecht sichert Ihnen unter anderem das Recht auf Namensnennung sowie das Recht, einer Entstellung oder unerwünschten Bearbeitung Ihres Werkes zu widersprechen.

copyright personality

Mehr zum Urheberpersönlichkeitsrecht lesen Sie in diesem Beitrag.

Übertragung von Rechten ist möglich

In Deutschland ist das Urheberrecht jedoch nicht übertragbar. Sie können es also nicht verkaufen oder vollständig an Dritte abgeben. Sie können jedoch sogenannte Nutzungsrechte einräumen. Diese regeln, in welchem Umfang ein Dritter Ihr Foto beispielsweise für eine Werbekampagne, einen Zeitungsartikel oder die Nutzung auf einer Website verwenden darf.

Dabei gibt es wichtige Unterschiede: Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt dem Lizenznehmer die Nutzung des Bildes, ohne dass er alleiniger Nutzer ist. Ein ausschließliches Nutzungsrecht hingegen schließt andere von der Nutzung aus und gibt dem Lizenznehmer umfassendere Befugnisse. Wenn Sie Ihre Bilder auch anderen Kunden zur Verfügung stellen möchten, sollten Sie mit der Vergabe ausschließlicher Rechte sehr vorsichtig sein.

Inhalte eines Lizenzvertrags

Ein Lizenzvertrag sollte alle relevanten Punkte klar regeln. Dazu gehören insbesondere die Dauer der Nutzung, der geografische Geltungsbereich, die erlaubten Verwendungszwecke sowie die Frage, ob das Bild bearbeitet werden darf. Im Printbereich ist auch die Anzahl der Kopien ein wichtiger Vertragsbestandteil.

Ein sorgfältig aufgesetzter Vertrag schützt Sie davor, dass Ihr Bild später anders oder umfangreicher genutzt wird, als ursprünglich vereinbart. Bei einer unbegrenzten Nutzung (beispielsweise dauerhaft und weltweit) sollten Sie ein entsprechend hohes Lizenzhonorar vereinbaren.

Schutz vor unberechtigter Nutzung Ihrer Bilder

In Zeiten des Internets und der sozialen Medien kommt es immer häufiger vor, dass Bilder ohne Erlaubnis genutzt werden. Ob auf Blogs, in Onlineshops oder auf Plattformen wie Instagram: Urheberrechtsverletzungen bleiben oft lange unentdeckt. Sollten Sie feststellen, dass eines Ihrer Bilder ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht, vervielfältigt oder verbreitet wurde, stehen Ihnen rechtliche Ansprüche zu.

Sie haben das Recht, die unbefugte Nutzung zu untersagen und die Entfernung des Bildes zu verlangen. Darüber hinaus können Sie Schadensersatz geltend machen, etwa in Höhe des Honorars, das bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung angefallen wäre. Besonders hoch fällt dieser Anspruch aus, wenn Ihr Bild kommerziell genutzt wurde.

Recht auf Urhebernennung

Auch wenn Sie einem Dritten gestattet haben, Ihr Foto zu nutzen, darf Ihr Name nicht einfach weggelassen werden. Nach § 13 UrhG steht Ihnen das Recht auf Urhebernennung zu. Das bedeutet, dass Sie als Schöpfer des Bildes genannt werden müssen. Dies kann beispielsweise unter dem Bild, im Impressum oder in einer Bildunterschrift geschehen.

Wird Ihre Urheberschaft nicht korrekt angegeben, liegt eine Rechtsverletzung vor, selbst wenn der Nutzer das Bild ansonsten rechtmäßig verwendet hat. In solchen Fällen können Sie auf Nennung bestehen oder gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen.

Kontrolle über die vereinbarte Nutzung

Ein häufig übersehener Aspekt ist die Überwachung der vereinbarten Nutzungsdauer. Wenn Sie einem Kunden gestattet haben, Ihr Bild für ein Jahr auf einer Webseite zu verwenden, sollten Sie nach Ablauf dieser Frist prüfen, ob das Bild entfernt wurde. Auch bei gedruckten Werken gilt: Wird die vereinbarte Auflagenhöhe überschritten, entsteht eine neue Nutzung, die erneut vergütet werden muss.

Solche Fälle bieten regelmäßig Anlass für rechtliche Schritte, insbesondere wenn ohne Rücksprache zusätzliche Kopien erstellt oder Bilder auf weiteren Plattformen veröffentlicht werden. Als Fotograf sollten Sie daher regelmäßig prüfen, ob die vertraglichen Bedingungen eingehalten wurden.

Fotografen müssen ihre Rechte kennen und durchsetzen!

Als Urheber eines Bildes stehen Ihnen umfangreiche Rechte zu. Nutzen Sie diese aktiv, um Ihre kreative Arbeit zu schützen und wirtschaftlich sinnvoll zu verwerten. Fotografen sollten ihre Rechte kennen und konsequent wahrnehmen, beispielsweise durch klare Lizenzverträge, gezielte Kontrolle der Bildnutzung oder rechtliche Schritte bei Verstößen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Rechte verletzt wurden oder wie Sie ein Lizenzmodell rechtssicher gestalten, empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Marco Bennek ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und berät Sie in den Bereichen Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.

Wann ist die Nutzung von Bildern ohne Lizenz erlaubt?

Nicht jede Verwendung eines fremden Bildes stellt automatisch eine Urheberrechtsverletzung dar. Das deutsche Urheberrecht kennt sogenannte Schrankenregelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers erlauben. Diese Ausnahmen gelten allerdings nur für klar definierte Anwendungsfälle. Zudem entbinden sie den Verwender nicht von der Pflicht zur Urhebernennung. Wer sich auf eine dieser Regelungen berufen möchte, muss daher im konkreten Fall prüfen, ob alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Bildzitate im Rahmen von Berichterstattung und Wissenschaft

Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) erlaubt es, ein fremdes Bild in ein eigenes Werk zu integrieren, wenn damit ein inhaltlicher Zweck verfolgt wird. Ein solches Bildzitat ist nur dann zulässig, wenn das Bild zur Erläuterung, als Beleg oder zur kritischen Auseinandersetzung verwendet wird.

Typische Anwendungsfälle finden sich in der journalistischen Berichterstattung, in wissenschaftlichen Arbeiten oder in Bildanalysen. Wird ein Bild hingegen lediglich zur dekorativen Gestaltung oder ohne Bezug zum eigenen Text verwendet, greift das Zitatrecht nicht. In jedem Fall muss der Urheber korrekt genannt werden und das Bild darf nur im unbedingt erforderlichen Umfang eingebunden sein.

Panoramafreiheit erlaubt Fotografien öffentlicher Werke

Eine wichtige Ausnahme im Urheberrecht ist die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). Sie erlaubt es, Werke, die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen, zu fotografieren und die Aufnahmen zu veröffentlichen. Dazu gehören beispielsweise Skulpturen auf öffentlichen Plätzen oder moderne Architektur, die von der Straße aus sichtbar ist.

Nicht erfasst sind Werke, die sich in Museen, Innenhöfen oder auf Privatgrund befinden. Damit die Panoramafreiheit greift, muss das Werk frei zugänglich und dauerhaft installiert sein. Die Aufnahme darf zudem nicht mithilfe von Hilfsmitteln wie Leitern oder Drohnen erfolgen. Im Zweifel sollte für die gewerbliche Nutzung von Fotografien öffentlich sichtbarer Werke eine rechtliche Einschätzung eingeholt werden, da nicht jede Form der kommerziellen Verwertung zulässig ist.

Gemeinfreie Werke können frei verwendet werden

Ein Werk gilt als gemeinfrei, wenn der Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben ist. Ab diesem Zeitpunkt endet der urheberrechtliche Schutz und das Werk darf ohne Einschränkungen genutzt, bearbeitet und veröffentlicht werden. Dies betrifft häufig historische Fotografien, Gemälde oder Werke aus Archiven und Bibliotheken.

Bei digitalisierten Reproduktionen gemeinfreier Werke ist jedoch Vorsicht geboten, da für solche Werke neue Schutzrechte entstehen können, etwa durch Fotografen, Museen oder Verlage. Auch bei der Nutzung von Inhalten mit angeblichem Public-Domain-Status sollte stets geprüft werden, ob wirklich keine Rechte mehr bestehen. Plattformen wie Wikimedia Commons geben oft Hinweise zur Lizenzlage, doch auch hier lohnt sich eine eigene Recherche.

Beiwerk in Bildern: Wenn das geschützte Werk nur im Hintergrund erscheint

Die sogenannte Beiwerksfreiheit (§ 57 UrhG) erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke in einem Foto mit abzubilden, wenn sie nur eine untergeordnete Rolle spielen. Ein typisches Beispiel wäre eine Straßenszene, bei der ein Kunstwerk oder ein Gebäude im Hintergrund zu sehen ist.

Solange dieses Werk nicht gezielt in Szene gesetzt wird und nicht das Hauptmotiv darstellt, darf das Bild ohne Lizenz verwendet werden. Wird das geschützte Werk aber bewusst ins Zentrum gerückt oder prominent herausgestellt, ist eine Nutzung ohne Einwilligung nicht zulässig. Wer seine Bilder kommerziell nutzen möchte, sollte sicherstellen, dass kein urheberrechtlich geschütztes Beiwerk unzulässig in den Fokus gerät.

Weitere Ausnahmen im Urheberrecht

Zusätzlich zu den bekannten Schranken wie Zitatrecht, Panoramafreiheit oder Gemeinfreiheit sieht das Urheberrecht noch weitere Ausnahmen vor. Dazu gehört die Nutzung für Unterricht, wissenschaftliche Forschung oder private Zwecke (§ 60 ff UrhG).

Auch die Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse kann unter bestimmten Umständen eine erlaubnisfreie Nutzung rechtfertigen (§ 50 UrhG). Diese Regelungen greifen jedoch nur unter engen Bedingungen und bieten keine pauschale Freigabe für jede Verwendung. Gerade im digitalen Raum und bei kommerziellen Projekten ist daher besondere Vorsicht geboten.

Dürfen Fotografen jedes Bild veröffentlichen?

Selbst wenn Sie als Fotograf Urheber eines Bildes sind, dürfen Sie nicht jedes Foto veröffentlichen, auf dem Menschen erkennbar abgebildet sind. Sobald eine Person identifizierbar ist, greift das sogenannte Recht am eigenen Bild. Dieses Recht ergibt sich aus § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG) und schützt die abgebildete Person davor, ohne ihre Einwilligung fotografiert oder veröffentlicht zu werden.

Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen, etwa bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder bei Aufnahmen im Rahmen von Versammlungen. Ohne eine klare rechtliche Grundlage oder eine wirksame Einwilligung der abgebildeten Person droht Ihnen als Fotograf ein Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrechte.

Verstöße gegen § 33 Kunsturhebergesetz oder § 201a Strafgesetzbuch

Ein solcher Verstoß kann zivilrechtliche Folgen wie Unterlassung und Schadensersatz nach sich ziehen und ist unter Umständen auch strafrechtlich relevant. § 33 KunstUrhG sieht bei der unbefugten Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildnisses eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Auch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) kann für Fotografen relevant werden. Diese Vorschrift schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich, insbesondere bei Aufnahmen in Umkleidekabinen, Schlafzimmern, Badezimmern oder ähnlichen privaten Räumen. Wer solche Bilder heimlich herstellt oder verbreitet, macht sich strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bild veröffentlicht oder nur gespeichert wird. Das Gesetz schützt vor allem die Intimsphäre und gilt auch dann, wenn die abgebildete Person auf dem Foto gar nicht vollständig zu erkennen ist.

Urheberrecht bei Bildern & Fotos - Verwendung & Rechtliches Recht am eigenen Bild Wie hoch kann eine Geldstrafe ausfallen

Wie hoch Geldstrafen in der Praxis ausfallen können, welche Umstände strafverschärfend wirken und wann Vorsicht geboten ist, erläutert Rechtsanwalt Marco Bennek ausführlich in dem Beitrag zum Thema

Recht am eigenen Bild

Fazit zum Urheberrecht bei Bildern & Fotos

Nahezu jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt: Ob professionell aufgenommen, digital erstellt oder als scheinbar banaler Schnappschuss: in Deutschland genießen nahezu alle Bilder urheberrechtlichen Schutz. Lichtbildwerke genießen Schutz nach § 2 UrhG, während einfache Lichtbilder über § 72 UrhG abgesichert sind. Der Schutz entsteht automatisch mit der Erstellung des Bildes, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Fotografen haben umfassende Rechte an ihren Bildern: Als Urheber haben Fotografen sowohl wirtschaftliche als auch persönlichkeitsrechtliche Ansprüche. Das Verwertungsrecht erlaubt es, über die Nutzung der Bilder zu entscheiden und Lizenzen zu vergeben. Das Urheberpersönlichkeitsrecht sichert unter anderem den Anspruch auf Namensnennung und das Recht, Bearbeitungen oder entstellende Verwendungen zu verbieten. Diese Rechte können nicht vollständig übertragen werden, sondern nur Nutzungsrechte können Dritten eingeräumt werden, etwa durch Lizenzverträge. Dabei sollten der Umfang, die Dauer, der Zweck und die Art der Nutzung immer eindeutig vertraglich geregelt werden.

Schutz gilt zeitlich begrenzt: Für sogenannte Lichtbildwerke endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei einfachen Lichtbildern läuft der Schutz 50 Jahre nach der Erstellung oder Veröffentlichung ab. In beiden Fällen beginnt die Frist jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das entsprechende Ereignis eingetreten ist. Gerade bei älteren oder archivierten Bildern lohnt sich eine genaue Prüfung der Schutzdauer.

Urheber können bei Verstößen auf Unterlassung und Schadensersatz klagen: Wird ein Bild ohne Zustimmung genutzt, dürfen Urheber rechtlich gegen die unzulässige Verwendung vorgehen. Ihnen stehen unter anderem ein Unterlassungsanspruch, ein Anspruch auf Beseitigung (zum Beispiel Löschung), Auskunft über den Nutzungsumfang sowie die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes zu. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Lizenzwert und kann bei kommerzieller Nutzung erheblich sein. Auch ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten ist möglich.

Nicht jede Bildnutzung braucht eine Lizenz: Das Urheberrecht kennt bestimmte Ausnahmen, bei denen keine Lizenz erforderlich ist. Dazu zählen beispielsweise das Zitatrecht (§ 51 UrhG), die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) oder die Nutzung gemeinfreier Werke. Diese Schranken greifen allerdings nur unter engen Voraussetzungen und sollten nie ohne vorherige rechtliche Prüfung angewendet werden.

Unzulässige Veröffentlichungen können auch strafbar sein: Wird ein Bild ohne die Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht, kann das eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellen (§ 22 KunstUrhG). In besonders sensiblen Fällen, etwa bei heimlichen Aufnahmen im privaten Umfeld, greift sogar § 201a StGB. Verstöße gegen diese Vorschriften können nicht nur zivilrechtlich geahndet werden, sondern führen auch zu Geld- oder Freiheitsstrafen. Mehr zum Thema: https://kanzlei-bennek.de/recht-am-eigenen-bild-wie-hoch-kann-eine-geldstrafe-ausfallen/

Professionelle Durchsetzung Ihrer Rechte mit anwaltlicher Unterstützung: Gerade im Urheberrecht ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Ob es um die Gestaltung von Lizenzverträgen, die Prüfung von Bildnutzungen, die Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen oder die Verteidigung gegen unberechtigte Vorwürfe geht: ein spezialisierter Anwalt kennt die rechtlichen Feinheiten und sorgt dafür, dass Ihre Ansprüche wirksam und rechtssicher durchgesetzt werden.

Rechtsanwalt Marco Bennek ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit besonderer Erfahrung im Urheberrecht. Er berät Sie kompetent zu allen Fragen rund um Ihre Bildrechte, übernimmt Ihre außergerichtliche und gerichtliche Vertretung und sorgt dafür, dass Ihre kreativen Leistungen den Schutz und die Vergütung erhalten, die Ihnen zustehen.

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Bilderquellennachweis: © John Salzarulo | Unsplash

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
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