Urheberrechtsgesetz – Verstöße können teuer werden!
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält verschiedene Vorschriften, die Urheber bzw. Personen schützen sollen, die so genannte Werke geschaffen haben. Hierbei sind Werke allgemein als Ergebnisse geistiger Schöpfung zu betrachten, die gewisse Voraussetzungen erfüllen müssen, um als Werke i. S. d. Urheberrechtsgesetzes angesehen zu werden.

Daneben normiert das Urheberrechtsgesetz die verschiedenen Rechte der Urheber und wie diese im Falle eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz durchgesetzt werden können.
Verstöße gegen das Urheberrecht können erhebliche finanzielle Folgen haben, welche sich zusammensetzen aus
- Anwaltskosten,
- Schadensersatzzahlungen und
- etwaigen Vertragsstrafenzahlungen.
In Einzelfällen droht auch eine strafrechtliche Verfolgung, die Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben kann.
Inhalte dieser Seite
1. Was ist nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt?
2. Welche Rechte hat der Urheber?
3. Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
3.1. Urheberrechtsverletzung durch Raubkopie und Privatkopie?
3.2. Urheberrechtsverletzung durch Filesharing?
3.3. Urheberrechtsverletzung durch Streaming?
3.4. Urheberrechtsverletzung durch Bilderklau von Fotos?
4. Abmahnungen im Bereich des Urheberrechtsschutzes
5. Schadensersatz und Unterlassungserklärung
6. Urheberrechtsgesetze: Wie kann mir ein Fachanwalt helfen?
1. Was ist nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt?
Welche Arten geistiger Schöpfung das Urheberrechtsgesetz insbesondere schützt, regelt § 2 Abs. 1 UrhG. Nach dieser Vorschrift sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst umfasst. Im Detail werden u. a. geschützt:
- Schriften,
- Reden,
- Programme,
- Musikstücke,
- Tanzchoreografien,
- Bilder,
- Bauwerke und
- wissenschaftliche und technische Zeichnungen.
Die vorgenannte Auflistung ist ebenso wenig abschließend wie der weitergehende Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 UrhG selbst. Obwohl das Gesetzt beispielsweise Fotografien nicht ausdrücklich erwähnt werden, ist deren Schutz anerkannt.
Außerdem ist zu beachten, dass Werke auch aus mehreren der vorbenannten Kategorien zusammengesetzt sein können wie etwa die Tanzchoreografie zu einem bestimmten Musikstück.
2. Welche Rechte hat der Urheber?
Die Rechte des Urhebers eines Werkes unterscheiden sich in die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 – 14 UrhG) und die Nutzungs- und Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG). Während die erstgenannten Rechte unübertragbar sind und das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk regeln, sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte disponibel und damit häufig Gegenstand von Urheberrechtsverletzungen.
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der Urheber auf einen Dritten übertragen, der den Urheber hierbei in der Regel finanziell vergütet.
Wenn beispielsweise ein Softwareentwickler ein neues Programm entwickelt, ist nur der Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte befugt, das Programm zu vervielfältigen, zu verbreiten oder Nutzungslizenzen zu erteilen.
3. Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Urheberrechtsverletzungen betreffen - wie bereits ausgeführt - vornehmlich den Bereich der Nutzungs- und Verwertungsrechte.
Verwertungsrechte sollen die finanzielle Vergütung des Urhebers sichern. Nur er darf als einzige Person darüber entscheiden, was mit seinem Werk passiert und in welcher Form dieses verwendet wird.
Folgende gesetzliche Rechte zur Verwertung gibt es:
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Senderecht
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
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Darüber hinaus wird der Urheber geschützt in seinen persönlichen und geistigen Beziehungen zum Werk, die nicht vermögensrechtlicher Art sind: Nur er darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.
Er hat einen Anspruch auf die Anerkennung seiner Urheberschaft und ist davor geschützt, dass sein Werk entstellt wird.
Diese sog. Urheberpersönlichkeitsrechte lassen sich so zusammenfassen:
- Veröffentlichungsrecht
- Anerkennung der Urheberschaft
- Entstellung des Werkes
Es begeht also auch derjenige eine Urheberrechtsverletzung, der an einem Werk den Titel oder sogar der Inhalt ändert; man spricht hier von unberechtigter Umgestaltung oder Bearbeitung eines Werkes.
Insbesondere durch unbedachte Handlungen im Internet kommt es schnell zu einer Urheberrechtsverletzung.
Internet-User sollten sich eine einfache Grundregel zu Herzen nehmen: Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nicht hoch- oder heruntergeladen werden. Dies verletzt entweder beim Downloaden die Verwertungsrechte des Urhebers oder beim Uploaden das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
Aber: keine Regel ohne Ausnahme! Manches geht eben doch, ohne dass die Begehung einer Urheberrechtsverletzung droht.
Zur Verdeutlichung stelle ich typische Fallstricke vor, die in der Praxis am relevantesten sind.
3.1. Urheberrechtsverletzung durch Raubkopie und Privatkopie?
Das Hoch- oder Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Inhalts ist nicht per se verboten: Ein Upload ist nur dann illegal, wenn der Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; also einer unbestimmten Anzahl von Personen. Es ist z.B. in Ordnung, einen Musiktitel
- als Anhang per E-mail an einen Freund zu senden oder
- in eine nicht öffentliche Cloud zu laden.
Es ist nicht erlaubt, einen Song
- einfach als Hintergrundmusik auf seiner Homepage zu verwenden.
Nur Privatkopien sind o.k., die wirklich ausschließlich für private Zwecken genutzt werden.
3.2. Urheberrechtsverletzung durch Filesharing?
Beim sog. Filesharing werden Dateien, die urheberrechtlich geschützt sind, über die Software von Tauschbörsen verbreitet (z.B. Musiktitel, Filme oder PC-Spiele). Das Problem hierbei ist, dass bei diesen Programmen mit einem Download gleichzeitig ein Upload verbunden ist; die Datei wird also automatisch verbreitet.
Der User, der eine urheberrechtlich geschützte Datei herunterlädt, wird so selbst zum Anbieter. Damit macht er den Inhalt öffentlich zugänglich und verletzt die Rechte des Urhebers.
Mithilfe von Anti-Piracy-Firmen kommt man den Nutzern auf die Schliche: Ihre IP-Adresse wird protokolliert und per einstweiliger Verfügung kann der Rechteinhaber dann vor Gericht den Internetprovider verpflichten, die Informationen zur Person des Users herauszugeben.
Vom Rechteinhaber beauftragte Rechtsanwaltskanzleien verschicken dann Abmahnungen, oft haufenweise.
Zu den Abmahnkanzleien in „vorderster Front“ gehört etwa Waldorf Frommer. Wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie eine solche Abmahnung bekommen haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
3.3. Urheberrechtsverletzung durch Streaming?
Hier hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Beim Streaming handelte es sich lange um eine Grauzone; es galt, dass der bloße Abruf von Inhalten per Streaming keine Urheberrechtsverletzung ist.
Dem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) inzwischen jedoch einen Riegel vorgeschoben. Jetzt stellt das bloße Anschauen eines offensichtlich rechtswidrigen Streams eine illegale Handlung dar. Was „offensichtlich rechtswidrig“ ist, wurde zwar nicht geklärt – wer sich allerdings die neuesten Blockbuster gratis, etwa auf Kinox.to ansieht, dürfte wissen, dass er unberechtigt auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zurückgreift.
Legal ist und bleibt es natürlich, sich offizielle Live-Streams anzugucken, die von den entsprechenden Sendern als Gratis-Stream angeboten werden.
3.4. Urheberrechtsverletzung durch Bilderklau von Fotos?
Sehr häufig kommt es zu Abmahnungen wegen der unerlaubten Nutzung von Fotos im Internet, wenn fremde Produktfotos unbedarft bei eBay benutzt werden. Es ist auch nicht erlaubt, Fotos, die man im Internet findet, auf der eigenen Homepage oder im Blog einzustellen.
Die unerlaubte Nutzung von Fotos stellt daher eine der häufigsten Urheberrechtsverletzungen im Internet dar.
Diese sind entweder als Lichtbildwerke oder als bloße Lichtbilder urheberrechtlich geschützt.
Lichtbilder sind einfache Schnappschüsse, z.B. Urlaubsbilder oder Fotos einer Feier.
Ein Lichtbildwerk dagegen hat eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht. Damit ist gemeint, dass das Foto in irgendeiner Form kreativ gestaltet sein muss. Das kann durch die Wahl des Motivs oder eines bestimmten Bildausschnittes oder einer besonderen Belichtung geschehen.
Ob ein Foto diese Schöpfungshöhe erreicht, kann immer nur in dem jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Es ist für die Frage der Schöpfungshöhe aber grundsätzlich egal, ob das Foto ein Profi- oder ein Hobbyfotograf geschossen hat.
Übrigens: Die Verwendung des Copyright-Zeichens hat nach deutschem Recht für den urheberrechtlichen Schutz keine Bedeutung. Ob Urheberrechtsschutz vorliegt oder nicht, richtet sich allein nach den gesetzlichen Schutzvoraussetzungen
4. Abmahnungen im Bereich des Urheberrechtsschutzes
Bemerkt der Urheber bzw. der Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte, dass ein Urheberrechtsverstoß zu seinen Lasten begangen wurde, wird dieser regelmäßig seine Ansprüche geltend machen. Hierfür wird häufig ein Rechtsanwalt beauftragt, der die jeweilige Person auf die Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Abmahnung hinweisen wird.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen Anwaltskosten an, die von der Person zu übernehmen sind, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Während die Rechtsanwaltskosten für Verbraucher auf knapp 150€ gedeckelt sind, können auf Unternehmer weitaus höhere Rechtsanwaltskosten zukommen.
5. Schadensersatz und Unterlassungserklärung
Neben der Übernahme der Rechtsanwaltskosten werden Sie als in Anspruch genommene Person zugleich aufgefordert, eine gewisse Summe an Schadensersatz für den Urheberrechtsverstoß zu zahlen. Konnten etwa auch Dritte auf das von Ihrem Unternehmen in einer Tauschbörse heruntergeladene Programm zugreifen, wird der Schadensersatz anhand von fiktiven Lizenzgebühren in einem geschätzten Umfang berechnet.
Außerdem werden Sie aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wobei der Abmahnung regelmäßig ein vorformulierter Entwurf beigefügt ist. In der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich regelmäßig unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe auf unbestimmte Zeit, in Zukunft den von Ihnen begangenen Urheberrechtsverstoß zu unterlassen.
6. Urheberrechtsgesetz: Wie kann mir ein Fachanwalt helfen?
Wenn Ihr Unternehmen wegen einem urheberrechtlichen Verstoß abgemahnt wurde, sollten Sie zeitnah fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.
Es empfiehlt sich insbesondere, auf eine hinreichende Qualifikation des Rechtsanwalts zu achten.

Die Regelungen des Urheberrechts stellen gerade im gewerblichen Bereich eine Sonderrechtsmaterie da, so dass sich folglich die Inanspruchnahme eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz anbietet.
Der Fachanwalt überprüft zunächst, ob tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß vorliegt. Sollte dies zu bejahen sein, arbeitet der Fachanwalt in der Regel auf eine Reduzierung der Rechtsanwaltskosten und der Schadensersatzzahlung hin.
Außerdem achtet er bei der Unterlassungserklärung darauf, dass keine zu hohen, unverhältnismäßigen Vertragsstrafen vereinbart werden. Im Regelfall muss die mitgesendete Unterlassungserklärung insoweit modifiziert werden.
Falls Sie nicht rechtzeitig auf eine Abmahnung reagieren, besteht das Risiko, dass der Urheber eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Gericht erwirkt. In diesem Fall entstehen zusätzlich Gerichtskosten. Außerdem existiert dann ein vollstreckbarer Titel, der bei wiederholten Verstößen mit Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft belegt werden kann.
Zusammenfassend sollten Sie daher nicht zögern, zeitnah einen Fachanwalt zu konsultieren.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie einen Termin vereinbaren?
Dann rufen Sie uns jetzt an unter (040) 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.
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