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Recht auf Vergessenwerden Art. 17 DSGVO – Spuren im Internet beseitigen

Das Recht auf Vergessenwerden wird im Zeitalter der Digitalisierung immer wichtiger. Es soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten nicht für alle Ewigkeit im Internet verfügbar sind und gibt Ihnen die Möglichkeit, verschiedene Informationen zu Ihrer Person löschen zu lassen.

Wie Sie hierzu genau vorgehen und unter welchen Voraussetzungen eine Löschung möglich ist, erläutert der folgende Beitrag.

Recht auf Vergessenwerden
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Inhalt

Kann ich verlangen, dass meine Daten gelöscht werden?

Seit Mai 2018 garantiert die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) europaweit einen einheitlichen Datenschutz. Ziel ist es, mehr Transparenz bei der Verarbeitung von Daten zu schaffen. Unternehmen müssen auf Verlangen verschiedene Informationen zur Datenverarbeitung bereitstellen.

Hiervon umfasst sind beispielsweise Auskünfte darüber, welche personenbezogenen Daten, zu welchem Zweck und für wie lange gespeichert wurden.

In Art. 17 DSGVO ist zudem das Recht auf Löschung normiert. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Unternehmen dazu verpflichtet, Ihre Daten zu löschen. Dies ist der Fall, wenn

  • Ihre Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind.
  • Ihre Daten von Beginn an nicht rechtmäßig verarbeitet wurden.
  • Sie die zuvor erteilte Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten widerrufen haben.
  • Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt haben und der Verantwortliche keine schützenswerten Gründe für eine Verarbeitung nennen kann
  • eine Löschung Ihrer Daten aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erforderlich ist.
  • ein Minderjähriger sich bei einem sozialen Netzwerk oder Dienste der Informationsgesellschaft angemeldet hat und hier Daten in Bezug auf die angebotenen Dienste von ihm erhoben wurden.

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Was besagt das sogenannte Recht auf Vergessenwerden?

Neben dem Recht auf Löschung stellt das Recht auf Vergessenwerden in der DSGVO eine Besonderheit dar. Durch Art. 17 Abs. 2 DSGVO wirkt sich Ihr Verlangen nach Beseitigung Ihrer Daten nicht nur auf den Verantwortlichen selbst aus, sondern auch auf Dritte.

So ist der Verantwortliche, der Daten über Sie veröffentlicht hat, dazu verpflichtet, alles Vertretbare zu unternehmen, um Ihre „Spuren“ im Internet zu beseitigen. Er muss dafür sorgen, dass Dritte über Ihren Löschwillen informiert werden und diese die Verlinkungen auf Ihre Daten löschen.

Beispiel: X ist Suchmaschinenbetreiber, der die Daten von Y verarbeitet hat. Y hat von seinem Recht auf Vergessenwerden Gebrauch gemacht und ihn dazu aufgefordert, seine Daten zu löschen. X muss nun alle Suchergebnisse zu Y löschen und alle Betreiber weiterer Webseiten, auf die seine Suchmaschine verlinkt, über das Löschungsverlangen des Y informieren. Diese müssen dann ebenfalls tätig werden.

Wann besteht kein Anspruch auf Löschung?

Es gibt Ausnahmefälle, in denen ein Anspruch auf Löschung nicht besteht. Dies ist der Fall, wenn

  • Ihre Daten noch verwendet werden und für eine Verarbeitung erforderlich sind.
  • die Datenverarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
  • Ihre Daten verwendet werden, um das Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben. Dies ist beispielsweise auf sozialen Netzwerken oder Bewertungsportalen gegeben.
  • Ihre Daten zur Erfüllung einer legitimen öffentlichen Aufgabe oder dem öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit möglich.
  • die Verarbeitung der Daten für Zwecke der Forschung, Wissenschaft oder Statistik notwendig ist und eine Löschung dies ernsthaft beeinträchtigen oder unmöglich machen könnte.

Wollen Sie Ihren Anspruch auf Löschung überprüfen lassen?

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Wie beantrage ich die Löschung meiner Daten?

Um eine Löschung Ihrer Daten beantragen zu können, bietet es sich zunächst an, herauszufinden, welche personenbezogenen Daten überhaupt über Sie gespeichert wurden. Hier hilft Ihnen der kostenlose Auskunftsanspruch über Art. 15 DSGVO weiter.

Gem. Art. 15 DSGVO können Sie verlangen,

  • dass der Verantwortliche Ihnen mitteilt, ob personenbezogene Daten verarbeitet wurden.
  • dass der Verantwortliche Ihnen mitteilt, was gespeichert wurde. Wenn keine Daten verarbeitet wurden, hat er eine sogenannte Negativauskunft darüber zu erteilen, dass keine Daten verarbeitet wurden.
  • dass Sie eine Kopie der gespeicherten Daten erhalten. Dies hilft Ihnen bei einem weiteren Vorgehen im Rahmen der Löschung.

Es muss keine bestimmte Form eingehalten werden, zu Beweiszwecken bietet sich jedoch für Auskunftsersuchen die Schriftform an (E-Mail oder Brief). Manche Plattformen wie Facebook haben zudem bereits vorgefertigte Muster und Menüpunkte, über die Sie Auskunft verlangen können.

Beispiel für einen Löschungsantrag:

Absender: XXX

An: XXX

Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO

Kunden-Nr. oder E-Mail-Adresse angeben, wenn diese beim Verantwortlichen hinterlegt wurde.

Sehr geehrte XXX,

Sie haben personenbezogene Daten von mir gespeichert (XXX - hier die zuvor ermittelten und zu löschenden Daten angeben).

Eine Speicherung dieser Daten ist rechtswidrig, da ich Ihnen keine wirksame Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt habe (XXX - an dieser Stelle können Sie einen, der zuvor in diesem Ratgeberbeitrag erläuterten Gründe anführen).

Aus diesem Grund fordere ich Sie zu einer unverzüglichen Löschung meiner personenbezogenen Daten auf.

Wenn Sie meine personenbezogenen Daten weiteren Dritten offengelegt haben, verlange ich zudem, dass Sie diese über die Löschung meiner personenbezogenen Daten informieren. Bitte bestätigen Sie mir die Löschung meiner personenbezogenen Daten und dass Dritte über mein Löschungsverlangen informiert wurden.

Wenn Sie meinem Antrag auf Löschung nicht nachkommen sollten, fordere ich Sie zur Offenlegung der Gründe auf.

Mit freundlichen Grüßen

XXX

Welche Daten müssen gelöscht werden?

Es müssen alle personenbezogene Daten gelöscht werden. Mit „personenbezogen“ ist alles gemeint, was zu Ihrer Person gespeichert wurde und im Zusammenhang steht. Umfasst sind beispielsweise Ihr Name, Ihre Anschrift oder von Ihnen geteilte Beiträge auf Social Media Plattformen.

Der Verantwortliche hat diese dann unverzüglich zu löschen. Dies bedeutet, dass er sobald wie möglich, nachdem er von Ihrem Löschungswillen erfahren hat, agieren muss. Er darf nicht unnötig Zeit verstreichen lassen.

Reagiert er nicht auf Ihr Löschungsverlangen, muss er Sie spätestens einen Monat nach Antragstellung darüber informieren, weshalb er keine Maßnahmen ergreifen wird (Art. 12 III DSGVO). Eine Verlängerung dieser Frist ist ausnahmsweise möglich, wenn beispielsweise die Anzahl an Löschungsanfragen zu organisatorischen Problemen beim Verantwortlichen führt.

Weigert sich ein Unternehmen Ihnen Auskunft zu erteilen, oder Ihre Daten zu löschen?

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Wie lange darf man Daten speichern?

Neben den oben genannten Fällen, in denen eine Löschung möglich ist, gilt der Grundsatz, dass eine Speicherung von Daten nur so lange zulässig ist, wie es für den vereinbarten Zweck erforderlich und angemessen ist. Wenn dieser Zweck entfällt, muss der Verantwortliche die Daten löschen.

Beispiel: Arbeitgeber X speichert für die Bewerbung auf eine Arbeitsstelle in seinem Unternehmen die Daten der Bewerberin Y. Innerhalb des Bewerbungsverfahrens wird Y abgelehnt. An sich wäre damit auch der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen. Die Rechtsprechung gibt X jedoch die Befugnis, Bewerberdaten bis zu sechs Monate nach Ablehnung zu speichern. Der Grund liegt darin, dass die Bewerberin Y sich gegen die Entscheidung rechtlich wehren könnte. Beispielsweise, wenn Sie sich im Bewerbungsverfahren unfair behandelt und diskriminiert fühlen.

Fazit - So setzen Sie ihr Recht auf Vergessenwerden durch

  • Die DSGVO gibt Ihnen einen Anspruch auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO).
  • Auf Ihr Verlangen hin, hat der Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten zu löschen.
  • Das Recht auf Vergessenwerden ist eine „Erweiterung“ und verpflichtet den Verantwortlichen, der Ihre Daten veröffentlicht hat, alle Dritten über Ihr Löschungsverlangen zu informieren und von diesen die Entfernung der Verlinkung zu Ihren Daten zu verlangen.
  • Ein Anspruch auf Löschung besteht, wenn der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Hierneben bestehen weitere Möglichkeiten wie beispielsweise der Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung oder wenn Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Bildquellennachweis: Beitragsbild: SvetaZi | panthermedia.net

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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