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Markenrechtsverletzung: Hilfreiche Tipps zum professionellen Umgang

Im Deutschen Patent- und Markenamt sind derzeit mehr als 815.000 unterschiedliche  Markennamen registriert  und jeden Tag kommen neue Einträge hinzu.

Aufgrund dieser großen Anzahl ist es nicht verwunderlich, dass bestimmte Markenzeichen und Markennamen immer wieder – aus Versehen oder aber auch mit voller Absicht – missbräuchlich verwendet werden.

Doch wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor und was können Geschädigte sowie Verletzer in solch einem Falle tun?

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Ausführliche Informationen und weitere Hinweise und Tipps finden Sie im Beitrag zum Nachlesen!

1. Was ist eine Markenrechtsverletzung?

Durch die Eintragung einer Marke wird dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht gewährt, diese Marke zu nutzen. Dieser Schutz ist sowohl räumlich auf den jeweiligen Geltungsbereich der Marke als auch inhaltlich auf die jeweils geschützten Waren- oder Dienstsleistungsklassen beschränkt.

Wird ein identisches Zeichen für identische Produkte verwendet, liegt stets eine Markenverletzung vor.

Eine Markenrechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn ein Dritter ein mit der geschützten Marke identisches Zeichen für den Vertrieb identischer Waren oder Dienstleistungen benutzt. Der Verkauf von Computern und Handys unter dem englischen Namen für Apfel wäre also keine gute Idee. Grundsätzlich zulässig ist es jedoch, eine geschützte Marke in einer anderen Klasse zu nutzen.

Sonderfall: Verwechslungsgefahr

Problematisch wird dies jedoch, wenn beide Waren sich ähnlich sind. Eine Markenverletzung kann nämlich auch dann vorliegen, wenn kein identischer Verstoß vorliegt. Neben einer identischen Verwendung seiner Marke, ist der Inhaber gegen die Gefahr von Verwechslungen geschützt.

So reicht es in der Regel nicht aus, eine bestehende Marke lediglich geringfügig zu verändern. Auch die eigenen Produkte müssen nicht mit denjenigen identisch sein, für die die verletzte Marke Schutz genießt. Allerdings müssen sich die Markennamen und die Produkte so ähnlich sein, dass eine sog. Verwechslungsgefahr hinzu kommt. Die entscheidende Frage lautet daher oftmals:

Würde ein potentieller Kunde annehmen, dass die verkauften Waren von ein- und demselben Unternehmen stammen, spricht dies für eine Verwechslungsgefahr.

Eine Markenrechtsverletzung kann jedoch immer nur im geschäftlichen Verkehr auftreten. Bei Handlungen im privaten Bereich ist eine Markenrechtsverletzung ausgeschlossen. Wie so oft, sind die Grenzen zwischen privaten und geschäftlichen Handeln jedoch fließend.

So kann der „private“ Kauf von 2 identischen, angeblichen Markenpullovern, bereits auf eine gewerbliche Tätigkeit hindeuten. Schließlich erscheint es eher unüblich, sich für den privaten Gebrauch mehrere identische Artikel zu kaufen. Diese Frage ist gerade bei „privatem“ Verkauf über Onlineplattformen relevant, insbesondere dann wenn der Verkäufer eine hohe Zahl an Bewertungen und Verkäufen aufweisen kann.

2. Was kann ich tun, wenn ein Dritter meine Marke verletzt?

Zunächst empfiehlt es sich entsprechende Beweise zu sichern. Schließlich muss der Markeninhaber im Fall eines späteren Gerichtsverfahrens vortragen und ggfs. beweisen, dass seine Marke verletzt wurde. In Praxis bietet es sich daher an, die betreffenden Internetseiten zu sichern. Auch Testkäufe sind ein probates Mittel. Hierbei sollten Sie den genauen Ablauf des Kaufes gut dokumentieren.

Möchten Sie wissen, wie Sie am besten mit einer Markenrechtsverletzung umgehen?
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Zudem sollte recherchiert werden, ob die andere selbst über eine eingetragene Marke verfügt. Dies kann über eine entsprechende Recherche bei den einschlägigen Markenämtern erfolgen.

Oftmals lässt sich eine gewisse Unsicherheit, ob eine Verletzung überhaupt vorliegt bzw. ob der andere nicht ebenfalls gute Gründe hat, diese Marke zu nutzen, nicht vollständig beseitigen. In diesem Fall empfiehlt es auf eine kostenpflichtige Abmahnung vorerst zu verzichten. Stattdessen sollte eine sog. Berechtigungsanfrage gestellt werden. Mit dieser Anfrage wird die Gegenseite über eine mögliche Markenverletzung informiert. Zudem fordert man die Gegenseite auf mitzuteilen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Nutzung der Marke erfolgt.

Reagiert die Gegenseite nicht oder sind die mitgeteilten Gründe für die angeblich rechtmäßige Nutzung nicht stichhaltig, empfiehlt sich als nächster Schritt der Ausspruch einer Abmahnung. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, dennoch sollte eine Abmahnung nie voreilig und nie auf eigene Faust ausgesprochen werden. Besteht der Verdacht, dass eine Markenrechtsverletzung begangen wurde, empfiehlt es sich, einen kompetenten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu kontaktieren.

Dieser kann dann prüfen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Wird nämlich zu Unrecht eine Markenverletzung ausgesprochen, droht weiteres Ungemach. Der zu Unrecht Abgemahnte kann nämlich verlangen, dass die Kosten seines Rechtsanwaltes erstattet werden.

Erhärtet sich der Verdacht einer Markenverletzung, wird der Rechtsanwalt im Anschluss eine Abmahnung entwerfen und diese an die Gegenseite versenden.

3. Was beinhaltet eine Abmahnung?

Abmahnungen sind in der Regel gleich aufgebaut. Zunächst wird die abmahnende Partei namentlich benannt. Es folgen dann Ausführungen zu behaupteten Verstoß. In der Regel wird auf eine oder mehrere bestehende Marken verwiesen und aufgeführt wann und für welche Klasse diese eingetragen wurden.

Im Anschluss gilt es dann die Markenverletzung zu erläutern. Also, welche konkrete Handlung angegriffen wird und warum dies nach der Auffassung der abmahnenden Partei eben eine Markenverletzung darstellt.

Oftmals folgen rechtliche Ausführungen. Dies ist gerade dann zu empfehlen, wenn keine identische Verletzung vorliegt, sondern lediglich eine Ähnlichkeit zwischen beiden Zeichen besteht.

Nach diesen Ausführungen wird mitgeteilt, welche Maßnahmen der Empfänger der Abmahnung aus Sicht des Verfassers nunmehr zu ergreifen hat. Hier ist vor allem die Beseitigung/Unterlassung des Verstoßes sowie die Erstattung von Abmahnkosten zu nennen.

Anwaltlich beratene Abmahner werden zudem bereits einen Entwurf einer Unterlassungserklärung anhängen.

4. Was muss ich tun, wenn die Abmahnung berechtigt ist?

Erweist sich die Abmahnung als berechtigt, sollte die Verletzungshandlung unverzüglich beendet werden. Sie müssen also zum Beispiel den Verkauf des Produktes einstellen. Zudem kann der verletzte Markeninhaber verlangen, dass die jeweiligen Produkte vernichtet werden.

Es ist nie ausreichend den Verstoß nur abzustellen!

Zudem sind sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass künftig keine weiteren Verstöße vorkommen. Der Abmahner muss sich dabei nicht mit bloßen Absichtserklärungen begnügen. Stattdessen kann (und wird) er auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bestehen. Diese und nur diese ist geeignet, die sog. Wiederholungsgefahr rechtswirksam auszuräumen.

Es wird vermutet, dass wer einmal eine Marke verletzt, dies auch wieder tut.

Durch diese Unterlassungserklärung bringt verbindlich zum Ausdruck, von weiteren Verletzungen Abstand zu nehmen. Mit der Erklärung geht auch die Bereitschaft einher, im Falle einer erneuten Verletzung eine Vertragsstrafe zahlen zu wollen.

Vertragsstrafen in Höhe von 5.000 + € sind keine Seltenheit!

Die für die Abgabe der Unterlassungserklärung in der Abmahnung gesetzte Frist sollte unbedingt beachtet werden. Geht die Erklärung nämlich nicht fristgerecht ein, droht weiteres Ungemach. Der Abmahner kann dann eine einstweilige Verfügung beantragen und Klage erheben. Es folgt ein genauso teures, wie vermeidbares Gerichtsverfahren.

Der Beschuldigte wird in der Abmahnung zudem darüber informiert, dass gerichtliche Schritte gegen ihn eingeleitet werden, sofern er den Forderungen nicht fristgerecht nachkommt.

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Marco Bennek Anwalt

5. Was, wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist?

Auch wenn sich die Abmahnung als unberechtigt erweist, sollte diese nicht ignoriert werden.

In aller Regel empfiehlt es sich zunächst, der Gegenseite aufzuzeigen, warum die Abmahnung unberechtigt ist. Erweist sich die Gegenseite als einsichtig, kann so ein weiteres Verfahren vermieden werden.

Bei sog. unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen muss der Abmahner die Kosten des eigenen Rechtsanwalts tragen

Aufgrund der Komplexität von Markenverletzungen gilt die Besonderheit, dass der Abmahner im Falle einer unberechtigten Abmahnung (sog. unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) auch die außergerichtlichen die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen muss.

Besteht die Gegenseite hingegen auf Ihrer Rechtsaufassung, wird diese in aller Regel eine einstweilige Verfügung beantragen. Das zuständige Gericht kann eine einstweilige Verfügung erlassen, ohne die Gegenseite zuvor angehört zu haben. Das bedeutet, das Gericht weiß im schlimmsten Fall noch gar nicht, das berechtigte Zweifel an der Abmahnung bestehen.

Die Einreichung einer Schutzschrift kann einfach und relativ unkompliziert über das zentrale Schutzschriftenregister online erfolgen.

Dem können Sie am besten durch Einreichung einer Schutzschrift begegnen. Diese wird dann bei dem jeweiligen Gericht hinterlegt. Das Gericht prüft vor Erlass einer Verfügung, ob Schutzschriften hinterlegt sind. Ist dies der Fall, wird es die eigenen Argumente berücksichtigen.

6. Markenrechtsverletzung: Welche Kosten kommen auf mich zu?

Eine Markenrechtsverletzung ist teuer.

Dies ergibt sich bereits aus den durch die Gerichte festgesetzten Streitwerte. So ist es anerkannt, dass bereits die Verletzung einer eingetragenen, aber unbekannten Marke einen Streitwert von 50.000 € rechtfertigen kann. Je bekannter oder benutzter die Marke ist, desto höher werden Streitwerte.

Streitwerte von 250.000-500.000 € sind in Markensachen keine Seltenheit.

Diese Streitwerte dienen jedoch nur der Berechnung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Sie müssen also nicht gezahlt werden. Allerdings führen die hohen Streitwerte dazu, dass bereits für die (außergerichtliche) Abmahnung Anwaltskosten in Höhe von 1.000-2.000 € entstehen und Gerichtsverfahren gerne Prozesskosten von mehreren Tausend Euro verschlingen.

Neben den Abmahn- und etwaigen Prozesskosten droht weiteres Ungemach. So kann der Verletzer verlangen, dass die gesamte Produktion vernichtet wird und der entstandene Schaden ersetzt wird.

7. Wie wird der Schaden berechnet

Bei der Berechnung des Schadens hat der Verletzte dabei die Wahl zwischen drei Berechnungsmethoden. Er kann frei entscheiden zwischen

  • dem Ersatz des ihm entgangenen Gewinns,
  • der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (sog. Lizenzanalogie) oder
  • der Herausgabe des sog. Verletzergewinns.

In Markensache wird vor allem der Schaden nach der sog. Lizenzanalogie berechnet. Hierbei wird so getan, als hätte der Verletzer vor seiner Handlung mit dem Markeninhaber eine Lizenzgebühr vereinbart. Zu zahlen ist dann eine angemessene Lizenzgebühr.

Bezüglich der Höhe einer solchen Gebühr besteht in der Regel unterschiedliche Auffassungen. Hat der Verletzte bereits mit anderen Unternehmen in vergleichbaren Fällen Lizenzvereinbarung getroffen, so können diese zur Ermittlung der Höhe angesetzt werden. Andernfalls wird unter Berücksichtigung von u.a. Bekanntheit und Ruf der verletzten Marke sowie der Dauer der Verletzungshandlung eine Lizenz bestimmt.

Lizenzzahlungen von zumindest 1-4% des Umsatzes gelten als üblich.

Um seine Ansprüche besser einschätzen zu können, stehen dem Verletztem zudem umfangreiche Auskunftsansprüche zu. So kann er Auskunft über Vertriebswege, Umsatzzahlen oder auch den Hersteller verlangen. Allesamt Daten, die man ungern einem möglichen Konkurrenten mitteilen möchte.

8. Wie kann ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei einer Markenverletzung helfen?

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verfüge ich über eine besondere theoretische Ausbildung und besondere praktische Erfahrung in Markensachen.

Gerade die Beurteilung, ob eine Markenverletzung vorliegt oder nicht, ist sehr komplex. Die Rechtsprechung hat hierzu viele Kriterien entwickelt, die einzeln bewertet und dann gegeneinander abgewogen werden müssen.

Wollen Sie gegen eine Markenverletzung juristisch vorgehen, prüfe ich zunächst die Erfolgsaussichten. Anschließend erstelle ich mit Ihnen zusammen eine passende Strategie von einer Berechtigungsanfrage bis zum Ausspruch einer Abmahnung. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vertrete ich Ihre Rechte bundesweit vor den zuständigen Gerichten.

Werden Sie dagegen selbst abgemahnt, entwerfe ich mit Ihnen zusammen die passende Abwehrstrategie. Dabei übernehme ich die Verhandlung mit der Gegenseite und entwerfe eine modifizierte Unterlassungserklärung. Hierbei gelingt es oftmals, die geforderten Abmahn- und Schadensersatzforderungen erheblich zu reduzieren.

Erweist sich die Abmahnung als dagegen als unberechtigt, weise ich die Abmahnung für Sie zurück, erstelle für Sie eine Schutzschrift und vertrete Sie vor den zuständigen Gerichten.

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Bildquellennachweis: Robert Kneschke - fotolia.com

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
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