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DSGVO: E-Mail Marketing nach der neuen Reform

Seit dem 25. Mai 2018 ist die DSGVO - die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union - gültig. Auch wenn die Regelung nun schon fast zwei Jahre alt ist, gibt es immer noch eine Menge Unsicherheit im Umgang mit dem komplexen Regelwerk.

E-Mail Marketing und DSVGO
Sind noch Fragen offen geblieben? Benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei der Umsetzung von DSVGO bei Ihrem E-Mail Marketing? Rufen Sie an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Das betrifft insbesondere den Online-Bereich - und dabei ganz besonders das moderne Online Marketing. Dieser Beitrag liefert Ihnen einen wichtigen Zusammenhang zum Themenkomplex DSGVO und E-Mail Marketing.

Bei Fragen sind Sie beim spezialisierten Rechtsanwalt besonders gut beraten.

Inhalt

  1. Was regelt die DSGVO?
  2. E-Mail Marketing und Spam
  3. DSGVO und E-Mail Marketing - Sanktionen beachten
  4. Unverbindliche Erstberatung nutzen

1. Was regelt die DSGVO?

Um die Verbindung von DSGVO und E-Mail Marketing exakt zu verstehen, ist es eine solide Basis, wenn wir Ihnen zunächst den Zweck der DSGVO erläutern.

Die Regelungen sind entwickelt worden, damit die Daten von Personen, die in Kontakt mit einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung sind, geschützt werden.

Die Rede ist in diesem Kontext von den sogenannten personenbezogenen Daten. Dabei sind alle Daten in das Regelwerk integriert, die geeignet dazu sind, dass die Identität einer Person festgestellt werden kann.

Das gilt zum einen natürlich für die ganzen persönlichen Daten - etwa den Namen und die Anschrift, die Telefonnummer und die Mailadresse, das Geburtsdatum und das Geschlecht. Es gilt aber auch für die Bankverbindung, die Religion - und selbst für die IP-Adresse Ihres Rechners oder Smartphones, mit denen Sie im Internet surfen.

Und schon ist der Bogen zum Thema DSGVO und E-Mail Marketing gespannt.

2. E-Mail Marketing und Spam

Auch Sie haben sich sicher schon über die Mail ins Ihrem virtuellen Postfach geärgert, die Sie gar nicht bestellt haben und die in Spam-Absicht dem Vertrieb dienen sollen. Rechtlich ist das nicht in Ordnung.

Doch ehe wir uns mit solchen Lappalien juristisch auseinandersetzen, befördern wir die Mails meist in den Spam.

Doch es ist natürlich etwas anders, wenn Sie ein Unternehmen führen und die möglichen Kunden über Ihre neuesten Aktionen informieren möchten. Darf man eine Mail zu Werbezwecken schicken oder ist das mit der DSGVO nicht mehr vereinbar?

Die Erlaubnis ist das A und O

Ihre Daten gehören Ihnen und Sie sind es, der entscheidet, was mit ihnen gemacht wird und ob Sie sie überhaupt verfügbar machen.

So könnte man die Regelung umschreiben, die für den Umgang mit den Daten Ihrer Kunden und Interessenten gilt. Das bedeutet für das Marketing mit e-Mails, dass Sie dies ungefragt nicht tun dürfen.

Die ausdrückliche Erlaubnis durch den jeweiligen Empfänger ist das A und O - und die Hauptsache, die in der DSGVO für den Verbraucher geregelt ist.

Das klassische Beispiel: der Newsletter

Der Newsletter als eine spezielle Form des E-Mail Marketings darf ohne Erlaubnis nicht versendet werden. Selbst dann, wenn Sie zu 100 Prozent sicher sein sollten, dass der Empfänger Ihren Newsletter schätzen wird, haben Sie dazu nicht das Recht.

Erst dann, wenn Sie das Abonnement des Users im Internet für den Newsletter haben, kann er verschickt werden. Das Abo, für das sich der User über Ihre Website einträgt, ist die rechtlich relevante Einverständnis für die Zusendung.

Feinheiten berücksichtigen

Doch es ist bei der Datenerhebung für einen Newsletter oder auch ähnliche Formen des E-Mail Marketings wichtig, dass Sie ausschließlich die Daten dafür erheben, die wichtig sind. Beispiel: Damit Sie eine Mail schicken können, ist es nicht erforderlich, dass Sie die Handynummer des potenziellen Kunden haben. Daraus kann resultieren, dass jemand die Mailadresse eines Menschen in einen Abo-Registrierungsvorgang eingibt, ohne das derjenige davon die Kenntnis hat. Deshalb ist es aus Datenschutzgründen wichtig, dass Sie das Abo Ihres Newsletters im Rahmen einer sogenannten doppelten Authentifizierung bieten: Zunächst registriert sich der User klassisch. Dann schicken Sie ihm eine Bestätigungsmail. In ihr ist eine Link, den der User anklickt und somit das Abo bestätigt.

Auskunftsrecht berücksichtigen

Der Interessent oder Kunde hat das Recht, dass Sie ihm Auskunft geben, welchen Daten Sie erheben, speichern und bearbeiten. Er hat auch ein Recht, dass Daten gelöscht werden. Das sogenannte Recht auf Vergessenwerden. Dafür gibt es spezielle Fristen. die für Sie bindend sind.

3. DSGVO und E-Mail Marketing - Sanktionen beachten

Wer die Regelungen rund um die DSGVO beim E-Mail Marketing nicht berücksichtigt, kann mit harten Sanktionen rechnen. Unwissenheit kann Sie in diesem Kontext nicht schützen.

Es gibt sogar spezialisierte Abmahnanwälte, die in diesem Zusammenhang unangenehm aktiv sind. Die Strafen für nicht datenschutzkonforme Aktionen können hoch sein.

Zwei Tipps sind rund um das Thema DSGVO und E-Mail Marketing besonders relevant:

  • Zum einen sollten Sie einen fähigen Datenschutzbeauftragten haben, der Sie gut berät.
  • Zum anderen sollen Sie bei rechtlich relevanten Auseinandersetzungen einen fachlich versierten Rechtsanwalt konsultieren, der für das e-Recht eine hohe Spezialisierung hat.

4. Unverbindliche Erstberatung nutzen

In unserer Kanzlei ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz für Sie da, der Ihnen auch zum Thema DSGVO und E-Mail Marketing kompetente und konkrete Beratung bieten kann.

In der Ära der Digitalisierung ist es enorm wichtig, im Internet rechtskonform zu agieren. Wir bieten Ihnen dabei wertvolle Unterstützung für Ihre Präsenz im online. Vereinbaren Sie also einen Termin, den wir für Sie unverbindlich und diskret gestalten.

Haben Sie noch Fragen zur Reform der DSVGO und ihres Einflusses auf das E-Mail Marketing?

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Bildquellennachweis: Randolf Berold | Panthermedia

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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