Gewerblicher Rechtsschutz: Impressum abmahnen
Das Impressum gehört zu den sogenannten Pflichtinformationen einer gewerblich genutzten Webseite.
Ist das Impressum nicht korrekt oder fehlen Informationen, kann es zu einer Abmahnung kommen, die aufgrund von Abmahnkosten und einer anfallenden Vertragsstrafe zu einer hohen finanziellen Belastung werden kann.
Aus welchen Gründen Sie ein Impressum abmahnen können und was Sie im Falle einer Abmahnung tun können - Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier.
Inhalte dieser Seite
- Impressum abmahnen: Beliebte Gründe für eine Abmahnung
- Die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung
- Die in einem Impressum notwendigen Angaben
- Abmahnung wegen eines Impressums, das fehlerhaft ist oder fehlt - was nun?
1. Impressum abmahnen: Beliebte Gründe für eine Abmahnung
Sie sind Betreiber einer gewerblichen Webseite und in den sozialen Netzwerken aktiv und möchten wissen, wann eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums drohen kann?
Gründe, um ein Impressum abzumahnen:
- Fehlendes Impressum: Fehlt das Impressum auf einer gewerblich genutzten Webseite vollständig, ist es ein beliebtes Objekt für eine Abmahnung.
- Veraltetes Impressum: Ein Impressum gilt als veraltet, wenn Sie darin eine veraltete Anschrift, Telefon- beziehungsweise Faxnummer oder einen Geschäftsführer aufführen, der das Unternehmen bereits verlassen hat.
- Unvollständiges Impressum: Ist ein Impressum unvollständig, bedeutet das, dass nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben darin enthalten sind. Beispiele für ein unvollständiges Impressum sind eine fehlende Telefon- oder Faxnummer.
- Fehlender Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform: Der fehlende Link ist ein beliebter Grund für diejenigen, die ein Impressum abmahnen möchten. Im Fokus stehen Unternehmer mit Sitz in der Europäischen Union (EU), die Dienstleistungen oder Waren an Verbraucher innerhalb der EU verkaufen und bei denen im Impressum der klickbare Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform fehlt. Konkret handelt es sich um diesen Link www.ec.europa.eu/consumers/odr.
- Fehlende Umsatzsteueridentifikationsnummer: Ein weiterer Grund für eine Abmahnung ist die fehlende Umsatzsteueridentifikationsnummer. Nicht im Impressum angeben müssen Sie die Steueridentifikationsnummer oder die Steuernummer.
- Das Impressum ist nicht von jeder Seite Ihres Internetauftritts erreichbar. Das gilt für die Homepage ebenso wie für die Unterseiten einer Webseite.
2. Die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung
Es gibt keinen Automatismus, nach dem ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum automatisch abgemahnt wird. Grundsätzlich braucht es einen Mitbewerber, der Sie wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums abmahnt.
Das allein reicht jedoch noch nicht für eine Abmahnung aus. Stattdessen muss der Abmahnende einen eigenen Schadenersatzanspruch oder Unterlassungsanspruch geltend machen.
Ein solcher Anspruch seitens eines Wettbewerbers besteht dann, wenn der abgemahnte Verstoß zu einem Vorteil des Inhabers der Webseite führt, der vom Wettbewerbsrecht ausdrücklich missbilligt wird.
3. Die in einem Impressum notwendigen Angaben
In § 5 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) sind die Angaben aufgeführt, die in ein Impressum aufgenommen werden müssen. Nicht nur gewerblich genutzte Webseiten müssen zwingend ein Impressum haben.
Das gilt auch für gewerblich genutzte Seiten auf Social Media Plattformen.
Verpflichtende Angaben im Impressum sind:
- Vor- und Zuname des Betreibers der Webseite
- Firmenanschrift
- Alle Kontaktinformationen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, zum Beispiel die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse.
- Bei juristischen Personen werden im Impressum Details zur Rechtsform sowie der vertretungsberechtigten Personen genannt.
- Handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer behördlichen Zulassung bedarf, muss das Impressum beispielsweise Informationen zum Handelsregister oder zum Vereinsregister enthalten.
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID oder auch USt-ID): Jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person erhält vom Finanzamt eine Steuernummer und seit 2008 eine Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID), die zur Kennzeichnung innerhalb Deutschlands dienen. Unternehmen, die Geschäfte außerhalb Deutschlands und innerhalb der EU tätigen, müssen eine Umsatzsteuer-ID beantragen und diese im Impressum angeben.
Wer gegen diese Informationspflichten im Impressum verstößt, handelt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG rechtswidrig mit der Rechtsfolge, dass Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro drohen.
4. Abmahnung wegen eines Impressums, das fehlerhaft ist oder fehlt - was nun?
Es sind vor allem Kleinunternehmen, die eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums erhalten. Sie sind oftmals nicht in der Lage, die sich ständig ändernden Gestaltungsvorschriften ordnungsgemäß umzusetzen.
Und so passieren Fehler, die im Falle einer Abmahnung ins Geld gehen können. Einer Abmahnung ist regelmäßig eine Unterlassungserklärung beigefügt, die Sie nicht ohne weitere Prüfung unterschreiben sollten.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums erhalten haben, sollten Sie zunächst herausfinden,
- ob die Abmahnung berechtigt ist,
- ob die Abmahnung unberechtigt ist oder
- ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.
Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt es ab, ob Sie mit demjenigen verhandeln, der Sie abgemahnt hat, ob Sie die beigelegte Unterlassungserklärung unterschreiben oder ob Sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstrengen.
Mit einer Unterlassungserklärung werden Sie dazu aufgefordert, die fehlerhafte Handlung in Zukunft zu unterlassen, also das Impressum zu berichtigen. Sobald Sie unterschreiben, bestätigen Sie die Kenntnisnahme, dass zukünftige Rechtsverstöße unter Strafe gestellt werden.
Gleichzeitig verhindern Sie die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen Sie. Mittlerweile gibt es einige Anwaltskanzleien und Verbände, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, gezielt nach Rechtsverletzungen zu suchen und diese abzumahnen.
Stehen dabei das Erzielen von Gebühren und damit die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund, kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein.
Ein Indiz dafür ist das Versenden von hunderten wortgleicher Abmahnungen innerhalb einer kurzen Zeitspanne, wobei diesbezüglich die Beweislast demjenigen obliegt, der abgemahnt wurde.
Lassen Sie sich auf keinen Fall auf manipulative Unterlassungserklärungen oder überhöhte Forderungen ein. Suchen Sie sich stattdessen fachkundigen Rat, und lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten!
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt wurden und wissen möchten, was Sie tun können. Wir sind auch vorbeugend tätig und helfen Ihnen bei der Formulierung eines rechtssicheren Impressums!
Möchten Sie ein Impressum abmahnen oder wurden Sie selbst abgemahnt?
Dann rufen Sie uns jetzt an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.
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