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Abmahnung UWG - so lassen sich nachteilige Rechtsfolgen vermeiden!

Insbesondere Online-Händler werden im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten häufig mit einer Abmahnung nach dem UWG eines Mitbewerbers oder eines Wettbewerbsverein konfrontiert. Was in diesem Fall zu tun ist, erläutert dieser Beitrag.

Abmahnung UWG
Haben Sie eine Abmahnung nach dem UWG erhalten? Benötigen Sie Hilfe zur Rechtslage und zu geltenden Fristen? Rufen Sie an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Inhalt

1. Abmahnung UWG: Eine Einleitung
2. Welche Voraussetzungen müssen für eine Abmahnung gegeben sein?
3. Was ist bei einer Abmahnung nach dem UWG generell zu beachten?
4. Wie sollten sich Gewerbetreibende verhalten, wenn sie eine Abmahnung erhalten?
5. Abmahnung nach dem UWG - wie ein spezialisierter Anwalt helfen kann!

1. Abmahnung UWG: Eine Einleitung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind in der Wirtschaft nichts Ungewöhnliches. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Bevor bezahlt wird, sollten Betroffene jedoch stets prüfen, ob der Absender zur Erteilung einer Abmahnung befugt ist, aber auch ob diese offensichtlich zu Recht erfolgt und die vorgeschriebenen Gebühren angemessen erscheinen.

Denn Anwälte legen derartigen Verfahren oft einen hohen Gegenstandswert - etwa ab 5.000 Euro - zugrunde, welcher selten der Realität entspricht. Es lohnt sich daher fast immer, hinsichtlich der Gebühren zu verhandeln.

2. Welche Voraussetzungen müssen für eine Abmahnung gegeben sein?

Ob Missbrauch vorliegt und wie schwer dieser wiegt, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

Ein Indiz für eine missbräuchliche Abmahnung ist beispielsweise, wenn der Eindruck entsteht, dass mit der Anspruchsdurchsetzung vor allem nicht schutzwürdige Eigeninteressen verfolgt werden oder diese überwiegend dazu dient, dem Zuwiderhandelnden den Ersatz von Kosten aufzuerlegen.

Auch mangelnde Berechtigung zur Abmahnung kann einen Grund für eine missbräuchliche Verwendung darstellen. So haben abmahnende Institutionen nachzuweisen, dass sie eine maßgebliche Anzahl Gewerbetreibender vertreten, die laut Gesetz "identische oder ähnliche Waren oder Leistungen in gewerblicher Absicht auf einem Markt vertreiben."

3. Was ist bei einer Abmahnung nach dem UWG generell zu beachten?

Eine Abmahnung kann verschiedene Gründe haben und oft geht es dabei um Verletzung des Urheberrechts oder täuschende Werbung.

Die dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zugrunde liegende Intention des Gesetzgebers besteht darin, alle Marktteilnehmer fair und gleich zu behandeln sowie vor Täuschungs- oder Betrugsmanövern hinreichend zu schützen.

Vor allem bei Urheberrechtsverletzungen und Verstößen gegen die Prospektwahrheit wird rigide durchgegriffen. So dürfen unter anderem hinsichtlich Herkunft und Inhaltsstoffen sowie bei Produktmerkmalen bzw. Produkteigenschaften keine unwahren Angaben gemacht werden, da dies zu einer unzulässigen Verzerrung des Wettbewerbs führen würde.

Aufgrund der Komplexität der zugrunde liegenden rechtlichen Materie ist die fachliche Beratung eines auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwaltes in dieser Situation absolut zu empfehlen.

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Existiert eine Verjährungsfrist?

Bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln gibt der §11 UWG eine unmissverständliche Verjährungsfrist von sechs Monaten vor. Die Frist beginnt allerdings erst zu laufen, sobald der Einschreiter nachweisbar Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat.

Befand sich der Mitbewerber durch grobe Fahrlässigkeit in Unkenntnis der entsprechenden Wettbewerbsregeln, unterbricht dies die Verjährung nicht.

4. Wie sollten sich Gewerbetreibende verhalten, wenn sie eine Abmahnung erhalten?

Zunächst ist zu evaluieren, ob der Absender tatsächlich autorisiert ist, einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend zu machen.

Denn eine rechtsgültige Abmahnung können nur Gewerbetreibende verfügen, welche mit dem Abmahnenden sowohl vom Leistungs- bzw. Warenangebot als auch von der Branche her in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, welches dem Wettbewerbsrecht unterliegt.

Gewerbliche Institutionen oder gemeinnützige Wettbewerbsvereine sind nur dann zuständig, wenn eine erhebliche Anzahl Geschädigter dem entsprechenden Verband als ordentliche Mitglieder angehören.

Gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 20. Februar 2009 (3W 161/08), hat jede Abmahnung hinreichend konkrete Angaben über den Abmahner zu enthalten, sodass eine Überprüfung des bestehenden Wettbewerbsverhältnisses möglich wird.

Ferner sollte geprüft werden, ob die Abmahnung allem Anschein nach zu Recht erfolgt. Ein Fachanwalt für Wettbewerbsrecht kann hierbei entscheidende Hilfestellung leisten.

5. Abmahnung nach dem UWG - wie ein spezialisierter Anwalt helfen kann!

Zunächst wird der Anwalt anhand verschiedener Fallbeispiele zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, welcher durch eine Abmahnung geregelt werden kann.

Ist dies der Fall, wird er im Internet vergleichbare, bereits abgeschlossene Gerichtsverfahren recherchieren, um sich ein Urteil über die in diesem Fall bestehende Rechtslage zu bilden.

Auch wird er beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts sowie bei der für den Abmahner zuständigen IHK anfragen, ob bereits andere Abmahnungen erfolgt sind, bzw. wie diese durch das Gericht bewertet wurden.

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verfüge ich über umfangreiche fachliche Expertise und Erfahrung im Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Wettbewerbsrechts, überprüfe Werbeanzeigen, beantrage einstweilige Verfügungen und vertrete Sie bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen vor Gericht.

Meine Kanzlei ist telefonisch oder via E-Mail erreichbar. Die Terminvergabe erfolgt meist innerhalb von 24 Stunden.

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Bildquellennachweis: © Boris Zerwann / panthermedia.net

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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