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Urheberrecht und Verjährung - Was muss ich wissen?

Persönliche geistige Schöpfungen unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz, der keiner Eintragung in ein amtliches Register bedarf. Dieser Schutz entsteht mit der Schöpfung eines Werkes, bei dem es sich um ein wissenschaftliches, künstlerisches oder literarisches Werk handeln kann.

Urheberrecht Verjährung
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Nur dem Urheber stehen Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Das bedeutet, dass nur er das Recht hat, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten und Schutz vor Entstellung seines Werkes genießt. Doch wie lange währt das Urheberrecht, und gibt es eine Verjährung?

Inhalt

  1. Urheberrecht: Schutz von schutzfähigen Werken
  2. Urheberrecht und Verjährung: Beginn der Verjährungsfrist und ihre Dauer
  3. Urheberrecht-Verjährung: Längere Verjährungsfrist von zehn Jahren
  4. Fazit
  5. FAQ

1. Urheberrecht: Schutz von schutzfähigen Werken

Mit der Schöpfung eines Werkes beginnt die Urheberschaft. Sie endet erst 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers. Erst dann ist das Werk gemeinfrei, sodass es ohne Zustimmung seines Urhebers beziehungsweise seines Rechtsnachfolgers frei verwertet werden darf.

Beispiele für schutzfähige Werke sind in § 2 Abs. 1 UrhG (Urhebergesetz) gesetzlich normiert. Schutzfähige Werke sind unter anderem:

  • Musikalische Werke
  • Lichtbildwerke, womit Fotos gemeint sind
  • Sprachwerke, wozu alle Arten von schriftlichen Werken gehören, zum Beispiel Bücher, Texte, Reden und auch Computer Software
  • Künstlerische Werke einschließlich der Entwürfe sowie Werke der Architektur und der Baukunst

Mit der Nutzung des Internets hat die Urheberschaft von Werken an Bedeutung gewonnen. Das liegt an den massiv wachsenden unerlaubten Zugriffen auf urheberrechtlich geschützte Werke.

Während die einen sich bei der Nutzung fremder Inhalte keiner Schuld bewusst sind, haben andere keine Scheu, fremde Daten zu klauen und zu verwerten. Es spielt keine Rolle, ob es sich um Nichtwissen auf Seiten der Nutzer handelt oder um gezielten Datenklau - beides ist strafbar und mit immensen Geldstrafen verbunden.

Wer darauf spekuliert, nicht erwischt zu werden, handelt naiv. Denn ganze Heerscharen von Anwälten und Kanzleien sind damit beschäftigt, Urheberrechtsverletzungen aufzudecken und im Namen der Mandanten horrende Schadensersatzsummen geltend zu machen.

2. Urheberrecht und Verjährung: Beginn der Verjährungsfrist und ihre Dauer

In § 64 UrhG ist der Grundsatz enthalten, dass das Urheberrecht an einem schutzfähigen Werk sowie alle mit dem Urheberrecht verbundenen Rechte siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich ein Urheber beliebig lange Zeit lassen kann, bis er sich gegen eine Urheberrechtsverletzung rechtlich zur Wehr setzt.

Derjenige, der in seinem Urheberrecht verletzt worden ist, hat mehrere Möglichkeiten, um gegen die Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Die Urheberrecht-Verjährung hängt von der Wahl des vom Geschädigten gewählten Anspruchs ab.

Zur Verfügung stehen einmal die nachfolgenden Ansprüche, mit denen der Geschädigte gegen denjenigen vorgehen kann, der das Urheberrecht verletzt hat:

  • Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung
  • Ersatz des durch die Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens
  • Anspruch auf Vernichtung illegal hergestellter Vervielfältigungsstücke

Zwei der genannten Ansprüche verjähren nach § 102 UrhG in Verbindung mit §§ 194 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach drei Jahren. Das gilt für den Anspruch auf Unterlassung, den der Geschädigte regelmäßig mithilfe einer Unterlassungserklärung geltend macht, und für den Anspruch auf Vernichtung illegal hergestellter Vervielfältigungsstücke.

Das bedeutet, dass die Urheberrecht-Verjährung am Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Urheber von der Verletzung des Urheberrechts und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.

Hatte der Urheber keine Kenntnis von der Verletzung des Urheberrechts und der Person des Schädigers, verjähren die genannten Ansprüche spätestens nach zehn Jahren, was gleichermaßen für Schadenersatzforderungen gilt.

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3. Urheberrecht-Verjährung: Längere Verjährungsfrist von zehn Jahren

Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatzforderungen. Das bedeutet, dass der Geschädigte innerhalb von zehn Jahren einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger geltend machen kann.

Insoweit nimmt der Schadensersatz im Zusammenhang mit der Verjährung eine Sonderrolle ein. Das ist die Meinung des Bundesgerichtshofes, der diese Verjährungsfrist in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 - BGH I ZR 48/15 - manifestiert hat.

Hat der Schädiger durch die Verletzung des Urheberrechts auf Kosten des Urhebers etwas erlangt beziehungsweise hat er sich auf dessen Kosten bereichert, schuldet er dem Geschädigten die Herausgabe dieser sogenannten Bereicherung. Rechtsgrundlage ist § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB.

Die Urheberrecht-Verjährung unterliegt in diesem Fall einem Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt seiner Entstehung. Das bedeutet, dass im Falle einer ungerechtfertigten Bereicherung seitens des Schädigers die längere Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt.

Darüber hinaus hat der Geschädigte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Gemeint sind unter anderem die Kosten für anfallende Ermittlungen sowie für das durchgeführte Auskunftsverfahren im Falle einer Abmahnung. Dieser Erstattungsanspruch unterliegt der kurzen Verjährung von drei Jahren. Gleiches gilt für die Kosten, die der gegnerische Anwalt in Rechnung stellt.

4. Fazit

  • Urheberrechtlicher Schutz:
    • Schutz entsteht automatisch bei Schöpfung eines wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Werkes.
    • Keine Eintragung in ein amtliches Register notwendig.
    • Urheber hat wirtschaftliche Verwertungsrechte und Schutz vor Entstellung.
  • Dauer des Urheberrechts:
    • Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
    • Danach wird das Werk gemeinfrei und kann ohne Zustimmung genutzt werden.
  • Beispiele schutzfähiger Werke (§ 2 Abs. 1 UrhG):
    • Musikalische Werke, Fotos, Sprachwerke (Bücher, Texte, Reden, Software), künstlerische Werke (Architektur, Baukunst).
  • Bedeutung im Internet:
    • Zunehmende unerlaubte Zugriffe und Datenklau.
    • Urheberrechtsverletzungen sind strafbar und mit Geldstrafen verbunden.
    • Anwälte und Kanzleien decken Verletzungen auf und fordern Schadensersatz.
  • Verjährung von Urheberrechtsansprüchen:
    • Grundsatz: Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
    • Verjährungsfrist für Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung illegaler Vervielfältigungen beträgt drei Jahre (§ 102 UrhG in Verbindung mit §§ 194 BGB).
  • Beginn der Verjährung:
    • Ab dem Schluss des Jahres, in dem der Urheber Kenntnis von der Verletzung und der Person des Schädigers erlangt hat.
    • Spätestens nach zehn Jahren auch ohne Kenntnis.
  • Schadensersatzansprüche:
    • Verjähren nach zehn Jahren.
    • BGH-Urteil vom 12. Mai 2016 bestätigt diese Frist.
    • Schädiger schuldet Herausgabe der Bereicherung (§ 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB).
  • Weitere Ansprüche:
    • Aufwendungsersatz (Ermittlungskosten, Abmahnung) verjährt nach drei Jahren.

5. FAQ

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen wie wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Werke. Es entsteht automatisch mit der Schöpfung eines Werkes und bedarf keiner Eintragung in ein amtliches Register.

Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?

Schutzfähige Werke gemäß § 2 Abs. 1 UrhG sind unter anderem:

- Musikalische Werke
- Lichtbildwerke (Fotos)
- Sprachwerke (Bücher, Texte, Reden, Software)
- Künstlerische Werke einschließlich Entwürfen, Architektur und Baukunst

Wie lange dauert der urheberrechtliche Schutz?

Der Schutz des Urheberrechts endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach wird das Werk gemeinfrei und kann ohne Zustimmung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger genutzt werden.

Was sind Urheberpersönlichkeitsrechte?

Nur dem Urheber stehen Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Diese umfassen das Recht auf wirtschaftliche Verwertung des Werkes und den Schutz vor Entstellung.

Was passiert bei einer Urheberrechtsverletzung?

Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber folgende Ansprüche geltend machen:

- Unterlassung der Urheberrechtsverletzung
- Ersatz des entstandenen Schadens
- Vernichtung illegal hergestellter Vervielfältigungsstücke

Wann verjähren Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen?

Die Verjährung der Ansprüche hängt von der Art des Anspruchs ab:

- Unterlassung und Vernichtung: Verjähren nach § 102 UrhG i.V.m. §§ 194 BGB nach drei Jahren.
- Schadenersatz: Verjährt nach zehn Jahren.
- Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Urheber von der Verletzung und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Was bedeutet die zehnjährige Verjährungsfrist für Schadenersatz?

Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche und beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt auch für Ansprüche auf Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB.

Was ist der Unterschied zwischen der dreijährigen und der zehnjährigen Verjährungsfrist?

- Dreijährige Verjährungsfrist: Gilt für Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Aufwendungsersatz (Kosten für Ermittlungen, Auskunftsverfahren, Anwaltskosten).
- Zehnjährige Verjährungsfrist: Gilt für Schadenersatzansprüche und Herausgabeansprüche bei ungerechtfertigter Bereicherung.

Was sollte ich tun, wenn mein Urheberrecht verletzt wurde?

Wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung vermuten, sollten Sie unverzüglich rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt ist hierbei empfehlenswert.

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Bildquellennachweis: © Encho Enevski / panthermedia.net

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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