Unterlassungserklärung: 8 Fakten, die Sie kennen sollten!
Die Unterlassungserklärung ist der Dreh- und Angelpunkt einer Abmahnung. In ihr stellt der Abmahner bestimmte Forderungen auf.
Selbst wenn es für Abgemahnte verlockend erscheint, die Sache auf diese Weise schnell aus der Welt zu schaffen:
Durch Ihre Unterschrift kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, in dem Sie alle Forderungen anerkennen.
Sie verpflichten sich z.B. ggf. zur Zahlung der vorgegebenen Vertragsstrafe – oftmals in Höhe von mehreren tausend Euro.
Unterzeichnen Sie daher nie ohne vorherige Überprüfung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt!
In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es ankommt.
Inhalte dieser Seite
1. Was ist eine Unterlassungserklärung?
2. Warum sollte man eine Unterlassungserklärung nie ohne anwaltlichen Rat unterschreiben?
2.1. Strafbewehrte Unterlassungserklärung
2.2. Häufige Fehler bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
2.3 Beispiele aus der Praxis
3. Wie kann ein Fachanwalt bei einer Abmahnung helfen?
4. Warum sollte ich keine Vorlage aus dem Internet verwenden?
5. Abgemahntem droht Kostenrisiko bei unsachgemäßen Änderungen
6. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag?
Zusammenfassung: 8 Fakten im Überblick
1. Was ist eine Unterlassungserklärung?
Abmahnungen haben sich seit Langem zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Wettbewerbsstreitigkeiten bewährt.
„Herzstück“ jeder Abmahnung ist die vom Abmahner beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung.
Unterzeichnet sie der Abgemahnte, versichert er damit rechtsverbindlich, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen.
Dadurch entsteht zwischen Abgemahntem und Abmahner ein Unterlassungsvertrag – und der hat es durchaus in sich.
Benötigen Sie Unterstützung im Kontext der Unterlassungserklärung?
Dann rufen Sie uns jetzt an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.
2. Warum sollte man eine Unterlassungserklärung nie ohne anwaltlichen Rat unterschreiben?
Zunächst muss man wissen: Durch die Unterschrift unter die Unterlassungserklärung kommt zwischen Abgemahntem und Abmahnendem ein sog. Unterlassungsvertrag zustande. Dieser Unterlassungsvertrag gilt mindestens 30 Jahre!
Der Abgemahnte sollte sich also darüber im Klaren sein, was er inhaltlich unterzeichnet und wozu genau er sich vertraglich verpflichtet.
Nun ist Abgabe der Erklärung, die gerügte Handlung nicht zu wiederholen, für sich genommen nicht nachteilig. Sie hat für den Erklärenden keine weiteren (negativen) Konsequenzen. Der Abmahner sorgt daher dafür, dass der Abgemahnte die Erklärung ernst nehmen muss.
2.1. Strafbewehrte Unterlassungserklärung hat weitreichende Folgen
Damit sich der Abgemahnte an seine Erklärung hält, muss der Abmahner also etwas „nachhelfen“. Zu diesem Zweck gestaltet er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Was bedeutet das?
In die Unterlassungserklärung fügt der Abmahner einen Passus ein, laut dem sich der Abgemahnte verpflichtet, im Falle der wiederholten Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Abmahner sind mit der Höhe nicht zimperlich, oft fordern sie eine Vertragsstrafe von 5.001 Euro – auch von Privatpersonen.
2.2. Häufige Fehler bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Bedenken Sie: Der (vermeintliche) Rechteinhaber formuliert die Unterlassungserklärungsvorlagen natürlich zu seinen Gunsten!
- Unvollständigkeit der Erklärung
Die Erklärung enthält nicht alle geforderten Punkte, wie z.B. das konkrete Unterlassungsversprechen, die Vertragsstrafe, die Übernahme der Kosten und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. - Unklare Formulierungen
Die verwendeten Begriffe und Formulierungen sind vage oder unklar, was zu Interpretationsspielräumen führen kann. - Zu weite oder zu enge Formulierung des Unterlassungsversprechens
Eine zu weite Formulierung kann den Verpflichteten unnötig stark belasten, während eine zu enge Formulierung dem Gläubiger keinen ausreichenden Schutz bietet.
Ein Abgemahnter ist nicht gezwungen, die Unterlassungserklärung ohne Widerspruch hinzunehmen. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz helfe ich Ihnen, Ihre Verpflichtungen auf ein adäquates Maß zu begrenzen.
2.3 Beispiele für Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung teuer zu stehen kam
In der Vergangenheit gab es bedauerliche Fälle, in denen Mandanten leichtfertig eine Unterlassungserklärung unterzeichneten und später gegen deren Regel verstoßen haben.
Besonders häufig sind dabei Abmahnungen von Verbänden, wie z. B.
Hierbei gehört es zu den Aufgaben dieser Verbände die Einhaltung des Wettbewerbsrechts zu überwachen und auch Abmahnungen auszusprechen. Auch hier sind Abmahnkosten zu erstatten. Im Gegensatz zu Abmahnungen von Mitbewerbern sind diese Kosten jedoch deutlich geringer (z. B. bei der Wettbewerbszentrale 350 € zzgl. USt.).
Viele Unternehmer scheuen bei diesen vergleichbar geringen Kosten den Gang zum Anwalt und unterzeichnen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Eine Entscheidung, die viele spätere Mandanten bitter bereut haben. Viele haben einige Zeit später eine erneute Abmahnung erhalten und werden nun aufgefordert eine Vertragsstrafe im vierstelligen Bericht zu zahlen.
Zum Beispiel
- Autohändler wegen wiederholten Verstoßes gegen die Pflichtangaben zum Verbrauch der angebotenen Fahrzeuge:
- Vertragsstrafe erster Fall: 5.000 €
- Vertragsstrafe zweiter Fall: 7.500 €
- Amazon-Händler im Bereich von Lebensmitteln wegen Verstoßes gegen die Nährwertdeklaration.
- Vertragsstrafe: 3.000 €
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist es ratsam, sofort einen erfahrenen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu konsultieren, um die bestmögliche rechtliche Vertretung zu erhalten und weitere Verstöße zu vermeiden
3. Wie kann ein Fachanwalt bei einer Abmahnung helfen?
Zunächst prüfen wir, ob überhaupt ein abmahnbarer Verstoß vorliegt und die Formalien für den Ausspruch einer Abmahnung eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, weisen wir die Abmahnung für Sie zurück.
Ihr Vorteil: Erweist sich eine Abmahnung als unbegründet, können Sie von dem Abmahner die Erstattung Ihrer Rechtsanwaltskosten verlangen.
Ist die Abmahnung begründet, prüfen wir gemeinsam, welche Maßnahmen Sie ergreifen können, um einen erneuten Verstoß zu vermeiden und entwerfen eine Strategie, um die Angelegenheit zu beenden.
Hierbei können wir mit der Gegenseite in Verhandlung treten. Dabei verhandeln wir die Höhe der Abmahnkosten und modifizieren die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Natürlich vertreten wir Ihre Interessen auch vor Gericht.
Ein gerichtliches Verfahren hat einen unschlagbaren Vorteil: Selbst wenn das Gericht die Abmahnung bestätigen sollte, müssten Sie keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Im Falle einer erneuten Verletzung schulden Sie dann auch keine Vertragsstrafe. Sie müssten dann ein Ordnungsgeld zahlen.
Im Gegensatz zu einer Vertragsstrafe wird dieses jedoch nicht an den Abmahnenden gezahlt. Der Abmahner hat daher ein deutlich geringeres Interesse an einer erneuten Abmahnung. Dies dürfte ein Grund sein, warum selten Ordnungsmittelanträge gestellt werden.
Falls Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben und überlegen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, empfehlen wir dringend, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen.
Unsere Kanzlei hat bereits viele Mandanten in vergleichbaren Fällen erfolgreich vertreten.
Kontaktieren Sie uns und senden Sie uns gerne die Abmahnung zu, damit wir Sie rechtlich unterstützen können.
Modifizierte Unterlassungserklärung wahrt Ihre Rechte
Ist der Vorwurf nicht von der Hand zu weisen, passe ich die Erklärung im Sinne des Abgemahnten an, ich modifiziere sie. Daher der Ausdruck modifizierte Unterlassungserklärung. Sie soll so wenig wie möglich in Rechte des Abgemahnten eingreifen.
Unter anderen können folgende Änderungen nötig sein:
- Anpassung der Höhe der Vertragsstrafe nach unten
- Begrenzung der Vertragsstrafe auf schuldhaftes Handeln
- Streichen der Abmahnkosten
- Verzicht auf Schadensersatz
- Korrektur der Schadensersatzforderung nach unten
- Beschränkung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs auf ein konkretes Werk
- Beschränkung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs auf eine bestimmte Handlung
- Gestalten einer rechtlich erlaubten aufschiebenden Bedingung
- Vereinbarung des sog. neuen Hamburger Brauchs für die Vertragsstrafe (deren Höhe wird zuerst in das sog. billige Ermessen des Abmahnenden gestellt. Der Abgemahnten bekommt die Möglichkeit, die Höhe ggfs. gerichtliche prüfen zu lassen).
Für denjenigen, der eine Unterlassungserklärung verfassen möchte, prüfe ich die entgegengesetzten Möglichkeiten, wie etwa
- Ausweitung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs z. B. auf alle geschützten Werke
- Anpassung der Höhe der Vertragsstrafe nach oben
4. Warum sollte ich keine Vorlage aus dem Internet verwenden?
Sie sehen, es gibt es sehr viele Ansatzpunkte, um eine Unterlassungserklärung zu seinen Gunsten zu verbessern.
Dem kann ein vorformuliertes Muster nicht gerecht werden, denn jeder Fall – Ihr Fall – ist anders als alle anderen. Die Erklärung muss also dringend individuell angepasst werden.
Das mag man sich bei der Höhe der Vertragsstrafe noch selbst zutrauen. Andere Inhalte sind jedoch eindeutig rechtlicher Natur und bedürfen der juristischen Einschätzung, etwa, wenn es um die inhaltliche Reichweite des Unterlassungsanspruchs geht.
5. Abgemahntem droht Kostenrisiko bei unsachgemäßen Änderungen
Beachten Sie: Gehen Sie der Gegenseite mit Ihren Änderungen zu weit, oder verwenden Sie ein vorformuliertes Muster, das inhaltlich so gar nicht zu ihrer Abmahnung „passt“, setzen Sie sich einem erheblichen Kostenrisiko aus:
Der Abmahner muss Ihre Änderung nicht akzeptieren. Er kann stattdessen eine einstweilige Verfügung vor Gericht beantragen. Die dadurch entstehenden Gerichtskosten muss der Abgemahnte dann zusätzlich zu den Abmahnkosten tragen.
6. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag?
Wiederholt der Abgemahnte das beanstandete Verhalten, wird die Vertragsstrafe fällig.
Darüber hinaus muss er mit einer weiteren Abmahnung rechnen, die natürlich eine neue Unterlassungserklärung enthält.
Durch diesen erneuten Verstoß hat der Abgemahnte deutlich gemacht, dass ihn die bisherige Vertragsstrafe nicht abgeschreckt hat. Um ihm den Wind endgültig aus den Segeln zu nehmen, erhöht der Abmahner die Vertragsstrafe bei der zweiten Abmahnung meistens deutlich.
Zusammenfassung: 8 Fakten im Überblick
- Akzeptieren Sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne juristische Prüfung
- Der durch die Annahme der Erklärung entstandene Unterlassungsvertrag gilt mindestens 30 Jahre!
- Vertragsstrafenforderungen von 5.001 Euro sind nicht ungewöhnlich
- Eine Unterlassungserklärung ist meist zu weit formuliert
- Sie kann im Sinne des Abgemahnten angepasst werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung)
- Verwenden sie keine Internet-Vorlagen für eine modifizierte Unterlassungserklärung! Diese werden den juristischen Anforderungen an den jeweiligen Einzelfall nicht gerecht.
- Nur die durch einen Anwalt modifizierte Erklärung wahrt die Rechte des Abgemahnten ausreichend.
- Die Unterlassungserklärung kann in vielen Punkten geändert werden, z. B:
- Anpassung der Höhe der Vertragsstrafe nach unten
- Begrenzung der Vertragsstrafe auf schuldhaftes Handeln
- Beschränkung der inhaltlichen Reichweite des Unterlassungsanspruchs auf ein konkretes Werk.
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