Patentverletzung – frühzeitig erkennen und richtig handeln
Warum Sie eine Patentverletzung rechtzeitig erkennen und richtig dagegen vorgehen sollten?
Patente unterstützen die technologische Innovation in der Gesellschaft. Gleichzeitig bilden und schützen sie den wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens.
Um Patente sinnvoll zu nutzen, ist es wichtig, Patentverletzungen zu erkennen und die Schutzrechte zu kennen. Damit befasst sich der folgende Beitrag.
Inhalt
- Wie kann ein Patent verletzt werden?
- Wie können Sie sich als Patentinhaber gegen eine Patentverletzung wehren?
- Berechtigungsanfrage und Abmahnung
- Unterlassungsanspruch § 139 I PatG
- Schadensersatzanspruch § 139 II PatG
- Vernichtungsanspruch § 140a PatG
- Auskunftsanspruch § 140b PatG
- Anspruch auf Vorlage von Urkunden und Besichtigung von Sachen § 140c PatG
- Strafrechtliche Sanktion § 142 PatG
- Antrag auf Grenzbeschlagnahme § 142a PatG
- Fazit
1. Wie kann ein Patent verletzt werden?
Von einer Patentverletzung spricht man, wenn der Schutzbereich des Patents durch die Verletzerhandlung berührt wird. Der Umfang des Schutzbereichs wird dabei durch den sog. Patentanspruch (§ 14 PatG, Art. 69 EPÜ) bestimmt.
Hierbei handelt es sich um die Beschreibung aller Merkmale des Patents. Je ausführlicher Ihr Patent beschrieben ist, desto stärker ist auch der Schutz. Nehmen Sie deshalb für die Patentanmeldung anwaltliche Hilfe in Anspruch, um optimal abgesichert zu sein!
Dennoch wird es kaum möglich sein, alle existierenden Ausführungsformen zu beschreiben. Deshalb ist innerhalb der Patentansprüche nicht der Wortlaut, sondern der Wortsinn ausschlaggebend. Dieser wird durch Auslegung ermittelt.
Ein Fachmann mit durchschnittlichem technischen Verständnis muss erkennen können, ob im Rahmen des technischen Gesamtzusammenhangs alle Merkmale des Patents in der Verletzerhandlung übernommen wurden.
Es genügt auch, dass der Sinn und Zweck der Erfindung übernommen und lediglich durch gleichwertige Austauschmittel umgesetzt wurde (z.B. wurde statt eines Riemens ein Zahnrad verwendet). Dies ist dann eine sogenannte äquivalente Benutzung.
Das Gesetz regelt näher, wie genau Ihr Patent verletzt werden kann:
a. Unmittelbare Patentverletzung § 9 PatG
Es ist jedem Dritten verboten, ohne die Zustimmung des Patentinhabers
- Erzeugnisse(§ 9 Nr. 1 PatG), die Gegenstände des Patents sind, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen. Die Reparatur durch Austausch einzelner Teile fällt nicht hierunter.
- das geschützte Verfahren (§ 9 Nr. 2 PatG) anzuwenden (z.B. Herstellungsverfahren).
- unmittelbare Verfahrenserzeugnisse (§ 9 Nr. 3 PatG), die sich aus einem geschützten Verfahren ergeben, zu vertreiben. Ausschlaggebend ist, dass es sich um ein Verfahren zur Herstellung handelt. Ein reines Arbeitsverfahren ist nicht ausreichend. Mit „unmittelbar“ ist gemeint, dass das Erzeugnis wesentlich durch das Verfahren geprägt wurde.
b. Mittelbare Patentverletzung § 10 PatG
Der Patentschutz setzt sogar noch einen Schritt früher ein. Auch Handlungen, die einer unmittelbaren Patentverletzung vorgelagert sind, können eine eigenständige Patentverletzung darstellen. Man spricht von einer mittelbaren Patentverletzung, die einer „Teilnahme“ an einer unmittelbaren Patentverletzung gleicht (z.B. die Belieferung eines wesentlichen Bestandteils eines Erzeugnispatents). Voraussetzung hierfür ist, dass
- objektiv Mittel geliefert bzw. angeboten werden, die sich auf ein wesentliches Merkmal der Erfindung beziehen.
- subjektiv dem Dritten bewusst ist, dass die Mittel für die Imitation der Erfindung benutzt werden können.
c. Grenzen des Schutzes
Zu beachten ist, dass der Schutz eines Patents nicht grenzenlos ist. Unter anderem gelten diese Beschränkungen:
- Wurde eine Sache in Verkehr gebracht, die das Patent wiedergibt, so erlöschen die Befugnisse hinsichtlich der veräußerten Sache. Einfach gesagt: Als Patentinhaber haben Sie nach dem Erstverkauf keine Kontrollmöglichkeiten mehr bezüglich des Weiterverkaufs oder der Benutzung der Sache. Ihnen stehen dann keine Ansprüche mehr gegen eine mögliche Patentverletzung z.B. durch Weiterverkauf zu. Man spricht hier von einer Erschöpfung. Diese tritt hingegen nicht ein, wenn Sie die Sache außerhalb des EU-Raums in den Verkehr bringen.Der Schutz hinsichtlich der Erfindung an sich bleibt hingegen erhalten.Beispiel: Sie haben ein patentiertes Produkt auf den Markt gebracht. Die einzelnen verkauften Produkte stehen nun den Kunden zu. Sie können sich nicht mehr auf Ihr Patentrecht stützen, um den Erwerbern z.B. die Weiterveräußerung oder Bearbeitung des Produkts zu untersagen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Kunde das Produkt nachbauen und die neuen Gegenstände vertreiben dürfte.
- Weiterhin stellen z.B. Handlungen im privaten Bereich ohne gewerblichen Hintergrund, sowie Handlungen zu Versuchszwecken keine Patentverletzung dar und bilden eine Ausnahme (§ 11 PatG).
2. Wie können Sie sich als Patentinhaber gegen eine Patentverletzung wehren?
Sollte eine Patentverletzung im Raum stehen, haben Sie mehrere Möglichkeiten.
Sie können mittels Patentverletzungsklage vor dem Landgericht (§ 142a PatG) z.B. Schadensersatz, Unterlassung oder Vernichtung durchsetzen.
Auch ist eine außergerichtliche Lösung möglich.
a. Berechtigungsanfrage und Abmahnung
Außergerichtlich besteht die Möglichkeit zur Abmahnung oder Berechtigungsanfrage. Durch die Abmahnung weisen Sie den Verletzer auf die Handlung hin, die Ihr Patent verletzt und geben ihm gleichzeitig die Möglichkeit, diese innerhalb einer gesetzten Frist zu beenden.
Er kann dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. In einem späteren Prozess können Ihnen dann grundsätzlich nicht mehr die Prozesskosten auferlegt werden, falls der Verletzer unvorhergesehen Ihren Anspruch anerkennt und damit Ihre Klage obsolet macht.
Die Berechtigungsanfrage fordert den Verletzer hingegen nur zu einer Stellungnahme auf, warum er sich zur Benutzung des Patents berechtigt sieht.
b. Unterlassungsanspruch § 139 I PatG
Mithilfe des Unterlassungsanspruchs setzen Sie durch, dass Ihr Patent künftig nicht (mehr) verletzt wird. Dies können Sie auch gerichtlich verlangen. Hält der Beklagte sich nach einer entsprechenden Gerichtsentscheidung nicht an die Unterlassungspflicht, muss er ein Ordnungsgeld zahlen.
Natürlich können Sie nicht gegen jeden beliebigen Marktteilnehmer Unterlassungsklage erheben. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beklagte Ihr Patent verletzen wird.
Davon ist insbesondere auszugehen, wenn es bereits zu einer Patentverletzung durch die Person gekommen ist.
Man spricht von Wiederholungsgefahr. Hat die Person Ihr Patent bisher nicht verletzt, müssen Sie konkrete Anhaltspunkte darlegen, wonach eine erstmalige Patentverletzung bevorsteht. Dies können z.B. entsprechende Vorbereitungshandlungen oder Ankündigungen sein.
Gewinnen Sie vor Gericht, muss der Beklagte jegliche Handlungen unterlassen, die Ihr Patent verletzen. Nicht notwendig ist, dass ihm die Patentverletzung bewusst war. In dringlichen Fällen kann der Unterlassungsanspruch durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden (§§ 935, 940 BGB).
Darauf sollten Sie Ihr Augenmerk richten. Denn bis das eigentliche Gerichtsverfahren beendet ist, hat der Beklagte meist Tatsachen geschaffen, die Sie nicht mehr umkehren können.
c. Schadensersatzanspruch § 139 II PatG
Um vergangene Patentverletzungen abzurechnen, können Sie Schadensersatz verlangen. Der Verletzer muss hierfür vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Sie haben folgende Möglichkeiten, um Ihren Schaden zu berechnen:
- Es wird ein Vergleich der hypothetischen Situation mit und ohne Patentverletzung angestellt. Der Schaden liegt dann in der Differenz. Notwendig ist, dass Sie konkrete Vermögenseinbußen erlitten haben (insbesondere entgangenen Gewinn). Dieser Beweis ist jedoch häufig schwer zu erbringen.
- Sie können den Gewinn herausverlangen, den der Verletzer durch die Patentverletzung erlangt hat.
- Oft empfehlenswert ist die Lösung über eine fiktive Lizenzgebühr. Hier ist maßgeblich, welche Lizenzgebühr die Parteien unter den konkreten Umständen vereinbart hätten. Ein Schadensnachweis bleibt Ihnen dann erspart. Fehlt der Vorsatz, bleibt Ihnen zumindest ein Anspruch auf Herausgabe. Sie können also zumindest verlangen, was objektiv durch unberechtigte Verwendung erlangt wurde. Das Problem dabei: Diese Mittel bzw. Bereicherungen müssen beim Verletzer noch vorhanden sein. Besser stehen Sie also, wenn Sie dem Verletzer Vorsatz nachweisen können.
d. Vernichtungsanspruch § 140a PatG
Um zu verhindern, dass patentverletzende Erzeugnisse weiterhin im Umlauf sind, können Sie einen Anspruch auf Vernichtung geltend machen.
e. Auskunftsanspruch § 140b PatG
Gemäß § 140b PatG haben Sie einen Anspruch auf Auskunft darüber, woher die Erzeugnisse stammen und welchen Vertriebsweg sie genommen haben.
Ihnen ist auch mitzuteilen, welche Mengen zu welchen Preisen gehandelt wurden.
f. Anspruch auf Vorlage von Urkunden und Besichtigung von Sachen § 140c PatG
Mit dem Anspruch auf Vorlage von Urkunden und Besichtigung von Sachen können Sie Beweise sichern und den Sachverhalt näher ermitteln.
g. Strafrechtliche Sanktion § 142 PatG
Die vorsätzliche Begehung einer Patentverletzung ist zudem strafbar. Hierzu müssten Sie meist einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen.
h. Antrag auf Grenzbeschlagnahme § 142a PatG
Damit patentverletzende Erzeugnisse nicht die Grenze passieren, können Sie bei den Zollbehörden einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme stellen.
3. Fazit
Eine Patentverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ohne Ihre Erlaubnis Ihr Patent benutzt, indem er z.B. Erzeugnisse herstellt oder anbietet. Auch ein Anbieten von Mitteln, die für die Verwendung Ihrer Erfindung geeignet und bestimmt sind, genügt.
Außergerichtlich können Sie gegen die Patentverletzung mittels Berechtigungsanfrage und Abmahnung vorgehen.
Sie können Schadensersatz für entgangenen Gewinn, Herausgabe des Verletzergewinns oder eine fiktive Lizenzgebühr fordern.
Um patentverletzende Erzeugnisse vom Markt verschwinden zu lassen, können Sie auf Unterlassung oder Vernichtung klagen. Auch ein Antrag auf Grenzbeschlagnahme ist möglich.
Per Auskunftsanspruch erhalten Sie Informationen hinsichtlich des Vertriebs und der Herkunft patentverletzender Erzeugnisse.
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