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Die Urheberrechtspersönlichkeit und das Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberrecht knüpft in wesentlichen Teilen an die Urheberrechtspersönlichkeit und das Urheberpersönlichkeitsrecht an.

Die Urheberrechtspersönlichkeit stellt auf die besonders enge Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk ab. Sie entwickelt sich aus diesem ganz eigenen Schaffensprozess, der beispielsweise bei Künstlern den Prozess kennzeichnet, aus dem deren Werke entstehen.

Urheberrechtspersönlichkeit
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Inhalt

Urheberpersönlichkeitsrechte und ihre Inhalte

Der Urheber eines Werkes baut eine besondere geistige und persönliche Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk auf. § 11 UrhG beschreibt diese besondere Beziehung zwischen Schöpfer und Werk im Sinne einer Urheberrechtspersönlichkeit.

Einzelne Urheberpersönlichkeitsrechte sollen diese Beziehung und damit die gesamte Urheberrechtspersönlichkeit umfassend schützen.

Folgende Elemente und Normen im Urhebergesetz sind hier maßgeblich:

  • Das Recht zur Veröffentlichung nach § 12 UrhG.
  • Das Recht zur Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG.
  • Das Recht zum Schutz vor Entstellung des Werkes nach § 14 UrhG.

Sind die Urheberpersönlichkeitsrechte die einzigen für das Urheberrecht maßgeblichen Rechte?

Das Urheberrecht räumt dem Urheber eines Werkes weitere Befugnisse ein. Neben den Urheberpersönlichkeitsrechten stehen die Verwertungs- und Nutzungsrechte an seinem Werk.

Hier steht es beispielsweise in seinem Belieben, Dritten aus finanziellen Gründen Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte im Einzelnen

1. Das Recht zur Veröffentlichung

Als Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrecht steht das Veröffentlichungsrecht ausschließlich dem Urheber zu. Er darf allein darüber entscheiden, ob, wie und wann sein Werk veröffentlicht werden darf.

Dabei umfasst das Öffentlichkeitsrecht alle Arten von Werken. Von ihm sind auch beispielsweise Bearbeitungen oder Übersetzungen des ursprünglichen Werkes eingeschlossen. Eine Veröffentlichung im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG liegt dann vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Das Veröffentlichungsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf die Erstveröffentlichung einer Schöpfung. Öffentlich wird ein Werk dann gemacht, wenn es einem interessierten und typischerweise angesprochenen Personenkreis zugänglich gemacht wird.

Stellt der Urheber sein Werk einem kleinen Kreis ausgewählter Menschen vor, wird man dies nicht als Veröffentlichung definieren. Im Rahmen des Veröffentlichungsrechts hat der Urheber bei seinen Entscheidungen viele Freiheiten.

Er kann sich beispielsweise dafür entscheiden, etwaige Nutzungsrechte noch vor der Veröffentlichung einer dritten Partei zu gewähren. Hier wird dann häufig der Zeitpunkt für die Erstveröffentlichung in einem Nutzungsvertrag mit dem Urheber abgestimmt.

2. Das Recht zur Anerkennung

Im Rahmen dieses Rechtes als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts entscheidet der Urheber selbst darüber, ob ein Werk mit seiner Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Er bestimmt auch darüber, wie diese Bezeichnung aussehen soll.

Er kann sein Werk mit einem Pseudonym, seinem bürgerlichen Namen und auch als anonym bezeichnen. In der Urheberrechtspraxis ist es gerade die Verletzung des Rechts zur Anerkennung, die oft Abmahnungen und andere Schritte des Urhebers bei Verstößen gegen Dritte nach sich zieht.

Beispielsweise müssen Bilder aus dem Internet nach bestimmten Vorgaben von Urhebern bei der Nutzung gekennzeichnet werden.

Der Erwerb von Fotos auf Onlineplattformen ist vielfach an bestimmte Nutzungsbedingungen geknüpft und macht klare Angaben dazu, wie der Urheber des Werkes bei Nutzung gekennzeichnet werden muss.

Verletzungen gegen diese Vorgaben sind abmahnungsfähig.

3. Das Recht zum Schutz vor Entstellung des Werkes

Es gehört auch zum Urheberpersönlichkeitsrecht, dass der Urheber die Beeinträchtigung seines Werkes durch Entstellung oder auf andere Art und Weise verbieten kann. Dabei wird in der Praxis bei der Prüfung auf eine potenzielle Verletzung dieses Rechtes dreistufig vorgegangen.

  • Zunächst wird geprüft, ob objektiv eine Beeinträchtigung oder Entstellung des Werkes vorliegt. Jede Verschlechterung eines Werkes stellt potenziell eine zu berücksichtigende Beeinträchtigung des Werkes dar. Andererseits kann selbst eine Veränderung, die unter objektiven Aspekten eine Verbesserung darstellen würde, eine Entstellung des Werkes sein.
  • Im nächsten Schritt geht es um die Frage, ob die Interessen des Urhebers durch die Entstellung beeinträchtigt werden können. Wird die Unversehrtheit des Werkes verletzt, ist von der Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers auszugehen. Abzugrenzen sind hier im Verkehr übliche Veränderungen wie beispielsweise die Korrektur von Rechtschreibfehlern und solche Veränderungen, die als unwesentlich einzuschätzen sind. Das kann in diesem Fall eine Auslegungsfrage sein.
  • Schließlich stellt sich die Frage, ob und wie die Interessen des Urhebers und des Eigentümers eines Werkes in ein Gleichgewicht gebracht werden können. Am Ende kommt es zu einer Abwägung mit der Frage, ob der konkrete Urheberpersönlichkeitsrechtsverstoß in einer abschließenden Wertung einen Rechtsverstoß darstellt. Hier geht es um eine Einzelfallentscheidung. In manchen Fällen kann die Veränderung eines Werkes unbedingt notwendig werden, um beispielsweise andere Rechtsgüter vor Schaden zu schützen. Vereinbart etwa der Bauherr die Pläne eines Architekten, weil bestimmte Vorgaben in diesen Plänen zum Einsturz des Gebäudes führen könnten, kann dieser Rechtsverstoß gerechtfertigt sein. Es muss jedoch Rücksicht auf die Interessen des Urhebers und sein Urheberpersönlichkeitsrecht genommen werden. Das bedeutet, dass im Einzelfall die am wenigsten schwere Beeinträchtigung des Werkes gewählt werden muss.

Gerade bei den schwierigen Abwägungsfragen im Hinblick auf die Berücksichtigung der Urheberrechtsinteressen lässt sich nicht immer eine Einigung erzielen.

Langwierige rechtliche Auseinandersetzungen können die Folge sein. Häufig bleibt dem Urheber eines Werkes hier nur die Möglichkeit, einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten, um sein Urheberpersönlichkeitsrecht zu schützen.

Besonders wichtig ist mit Blick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht: Diese Rechte sind grundsätzlich nicht übertragbar. Sie stehen dem Urheber aus seiner Urheberrechtspersönlichkeit zu

Eine besondere Beziehung zu seinem Werk hat nur der Urheber selbst. In diese Rechtsposition können fremde Dritte in der Regel nicht eintreten. Allerdings kann das Urheberpersönlichkeitsrecht vererbt werden.

Für Abwägungen zwischen den Interessen anderer und denen des Urhebers im Rahmen der Urheberpersönlichkeitsrechte gilt, dass die Rechte des Urhebers lange Zeit nach seinem Tod immer schwächer bewertet werden als noch zu seinen Lebzeiten. Dennoch kommt es in jedem Fall auf eine Einzelfallabwägung an.

Im Urheberpersönlichkeitsrecht ergeben sich oft im einzelnen Fall komplexe Rechtsfragen. Hier ist der erfahrene und spezialisierte Rechtsanwalt für Urheberrecht gefragt.

Urheberpersönlichkeitsrecht, wie kann ich es geltend machen?

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Bildquellennachweis: Kevin Jarrett | Unsplash

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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