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Die Urheberrechtspersönlichkeit und das Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberrecht knüpft im Wesentlichen an das Urheberpersönlichkeitsrecht an. Das Urheberpersönlichkeitsrecht stellt auf die besonders enge Beziehung ab, die zwischen dem Urheber und seinem Werk besteht. Sie entwickelt sich aus dem besonderen Schaffensprozess, der z.B. bei Künstlern den Entstehungsprozess ihrer Werke kennzeichnet.

Was genau deckt das Urheberpersönlichkeitsrecht ab? Aus welchen Bestandteilen besteht es? Worin liegt seine Komplexität?

Alle relevanten Informationen rund um diese Rechtsmaterie finden Sie in den folgenden Ausführungen.

Urheberrechtspersönlichkeit
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Inhalt

Was ist das Urheberpersönlichkeitsrecht?

Aus § 11 UrhG ergeben sich die beiden Schutzrichtungen des deutschen Urheberrechts:

  • Zum einen soll die geistige und persönliche Beziehung des Schöpfers zu seinem Werk geschützt werden,
  • zum anderen die Nutzung und die Verwertung des Werkes.

Die Werknutzung gibt dem Schöpfer die vermögensrechtliche Befugnis, für sein Werk eine angemessene Vergütung zu erhalten (§ 11 Satz 2 UrhG). Das Urheberrecht hat damit auch die Funktion der Sicherung dieser Vergütung für den Urheber.

Als zweite Schutzebene kennt das Urheberrecht die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Dies wird auch als Urheberpersönlichkeitsrecht bezeichnet. Da das Urheberrecht für die Schutzfähigkeit von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst eine gewisse Schöpfungshöhe verlangt, setzt ein Werk immer einen gewissen Schaffensprozess des Urhebers voraus. Als Schaffensprozess wird der Prozess bezeichnet, in dem Künstler ihre Werke schaffen.

Die beiden Schutzrichtungen - der Schutz der engen Beziehung und der Schutz der Verwertungsrechte - sind in diesem Zusammenhang untrennbar miteinander verbunden. Dies kommt schon darin zum Ausdruck, dass bei den Rechten, die dem Urheber zustehen, sowohl ideelle als auch materielle Interessen betroffen sein können. Diese monistische Grundstruktur des Urheberrechts kommt auch im Wortlaut des § 11 Satz 1 UrhG zum Ausdruck, der den Schutz der engen Beziehung sowie die vermögensrechtlichen Verwertungsrechte nennt und durch das Wort "und" gleichberechtigt nebeneinander stellt.

Urheberpersönlichkeitsrecht und Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (kurz: APR) besteht nicht nur ein begrifflicher Zusammenhang. Aufgrund der monistischen Grundidee des Urheberrechts - also dem Nebeneinander von Schutz der engen Beziehung zwischen Werk und Urheber sowie dem Schutz der Verwertungsrechte - schützt das Urheberpersönlichkeitsrecht ebenso untrennbar das Werk und die Persönlichkeit des Urhebers.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein vom Bundesverfassungsgericht aus der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitetes umfassendes Recht, das die Ehre und Würde sowie die Identität und freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt. Dabei knüpft das APR nicht an ein Werk an, sondern der Schutz aus diesem Grundrecht schützt jeden Menschen und seine Persönlichkeit.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht setzt allerdings ein Werk und einen Schöpfer dieses Werkes voraus, um die enge Verbindung zwischen beiden zu schützen. Geschützt wird aber weder nur die Person des Schöpfers und seine Persönlichkeit noch nur das Werk. Soweit die individuelle Entfaltung des Schöpfers in sein Werk eingeflossen ist, ist diese Kreativität schutzwürdig. Wird durch einen Eingriff die Persönlichkeit des Urhebers berührt und betrifft der Eingriff nicht das Verhältnis Werk/Urheber, ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vorrangig.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bestehen somit nebeneinander, da sie unterschiedliche Schutzrichtungen aufweisen, aber auch zu gegenseitigen Konflikten führen können.

Beginn und Ende des Urheberpersönlichkeitsrechts

Die enge und schutzwürdige Bindung zwischen Werk und Urheber kann nur entstehen, wenn ein schutzfähiges Werk geschaffen wurde. Als höchstpersönliches Recht ist das Urheberpersönlichkeitsrecht als Ganzes nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Einzelne Bestandteile des Urheberpersönlichkeitsrechts, wie z.B. das Erstveröffentlichungsrecht, können jedoch zusammen mit Nutzungs- oder Verwertungsrechten übertragen werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist vererblich (§ 28 Abs. 1 UrhG) und kann auch als letztwillige Verfügung mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Der Urheber kann auch eine Testamentsvollstreckung anordnen, um seine Interessen für die Zukunft zu sichern.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht endet mit dem Ablauf der Urheberrechtsschutzfrist von 70 Jahren. Dabei kommt es nicht auf das Entstehungsjahr des Werkes an, sondern gemäß § 64 UrhG beginnt die Schutzfrist mit dem Tod des Urhebers. Dies gilt auch für die vermögensrechtlichen Verwertungsrechte.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Bestandteile

Das Urheberpersönlichkeitsrecht setzt sich in seinem Kern aus drei Rechten zusammen:

Neben diesen drei Komponenten strahlt das Urheberpersönlichkeitsrecht auch auf andere urheberrechtliche Ansprüche und Befugnisse aus. Dies sind z.B. die Schadensersatzansprüche aus §§ 97 ff. UrhG.

Urheberpersönlichkeitsrecht, wie kann ich es geltend machen?

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Das Recht zur Veröffentlichung

Nach § 12 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies umfasst auch das Recht zur Bestimmung des Ortes und der konkreten Form der Veröffentlichung des Werkes. Es handelt sich dabei jedoch nur um das Recht der Erstveröffentlichung. Dieses erstreckt sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf die Veröffentlichung von Umgestaltungen und anderen Bearbeitungen des Werkes.

Bei einer Zweitveröffentlichung des Werkes in anderer Form, z.B. wenn ein Roman als Film veröffentlicht wird, steht dem ursprünglichen Urheber als Schöpfer kein Bestimmungsrecht über die Veröffentlichung mehr zu. Wurde das Werk bereits mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht, so ist das Veröffentlichungsrecht des Urhebers damit erschöpft.

Veröffentlichung

Veröffentlicht im Sinne des § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk dann, wenn es der Öffentlichkeit als dem interessierten und typischerweise angesprochenen Personenkreis zugänglich gemacht worden ist. Wurde das Werk lediglich einem kleinen Kreis ausgewählter Personen präsentiert, kann noch nicht von einer Veröffentlichung gesprochen werden.

Das Veröffentlichungsrecht ist als Abwehrrecht ausgestaltet. Das bedeutet, dass sich der Urheber gegen eine unbefugte Veröffentlichung wehren kann. Ein Recht auf Veröffentlichung besteht jedoch nicht. Der Urheber kann das Veröffentlichungsrecht auch gemeinsam z. B. mit dem Nutzungsrecht an einen Dritten übertragen. In diesem Fall wird in einem Nutzungsvertrag in Abstimmung mit dem Urheber häufig der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung bestimmt.

Schutz im Rahmen des Urheberpersönlichkeitsrechts

Da der Urheber mit der Veröffentlichung seines Werkes auch seine Ideen, Vorstellungen, persönlichen Anschauungen und Meinungen sowie seine Fähigkeiten offenbart, setzt er sich mit der Veröffentlichung der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit und einer möglichen Kritik aus. Wegen dieses Einblicks, auch in seine Persönlichkeit, ist das Erstveröffentlichungsrecht im Rahmen des Urheberpersönlichkeitsrechts geschützt.

Mitteilung des Werkinhalts bzw. Inhaltsmitteilung, § 12 Abs. 2 UrhG

§ 12 UrhG enthält in Abs. 2 ein weiteres Recht des Urhebers. Ist das Werk noch nicht oder nicht vollständig veröffentlicht, so steht dem Urheber auch das Recht zu, den Inhalt des Werkes der Öffentlichkeit mitzuteilen oder ihn zu beschreiben. Dieses Recht ist auf die erstmalige Veröffentlichung des Werkinhalts beschränkt. Ist das Werk veröffentlicht, liegt das Recht, den Inhalt mitzuteilen, weiterhin beim Urheber.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

Zum Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts gehört die Anerkennung der Urheberschaft des Urhebers. Nach § 13 S. 1 UrhG kann der Urheber gegen jeden vorgehen, der seine Urheberschaft bestreitet oder verneint. Darüber hinaus beinhaltet das Anerkennungsrecht auch, dass der Urheber gegen jeden vorgehen kann, der sich die Urheberschaft anmaßt (z.B. durch ein Plagiat).

Der Urheber kann entscheiden, ob er sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ausüben will oder nicht. Ghostwriter verzichten beispielsweise darauf. Der Urheber übt das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft auch dadurch aus, dass er ein fremdes Werk zu Recht als Plagiat seines eigenen Werkes bezeichnet. Das Anerkennungsrecht aus § 13 UrhG kann nur der Urheber geltend machen, nicht etwa der Auftraggeber eines Werkes.

Nach § 13 S. 2 UrhG kann der Urheber bestimmen, ob und in welcher Form (Pseudonym, bürgerlicher Name des Urhebers etc.) sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist - sog. Urheberbenennungsrecht. Die Entscheidungsfreiheit über das "Ob" einer Urheberbezeichnung ermöglicht es dem Urheber auch, anonym zu bleiben oder sich von seinem Werk zu distanzieren.

Das Recht zum Schutz vor Entstellung des Werks

§ 14 UrhG enthält das Recht auf Schutz vor Entstellung bzw. das Recht auf Integrität des Werkes. Die besondere Beziehung zwischen Urheber und Werk kommt darin zum Ausdruck, dass es dem Urheber überlassen bleibt, wie er sein Werk, das Ausdruck seiner individuellen künstlerischen Schöpfungskraft ist, in Zukunft der Öffentlichkeit präsentieren will oder wie es der Öffentlichkeit präsentiert werden soll. Dies gilt auch dann, wenn ein Werk veräußert worden ist, weil dadurch die Verbindung zwischen Werk und Urheber nicht vollständig gelöst wird. So darf auch der Eigentümer eines Werkes nicht nach Belieben in die Integrität des Werkes eingreifen und es entstellen oder verändern.

Geschützt ist das Werk nach § 14 UrhG gegen eine Beeinträchtigung (Oberbegriff), eine Entstellung und eine Änderung als qualifizierte Beeinträchtigungsarten. Wird ein Musikstück als Klingelton verwendet, ohne dafür geschaffen worden zu sein, liegt bereits ein Eingriff in die Integrität des Werkes vor, da nicht mehr das Hörerlebnis des Musikstücks im Vordergrund des geschaffenen Werks steht. Klingeltöne werden zudem häufig als störend empfunden. Ähnliches gilt, wenn ein Film um ein Drittel gekürzt wird.

Für bestimmte Anwendungsfälle wird das Integritätsrecht weiter ausgestaltet. Diese sind: § 39 UrhG, § 62 UrhG und für den Filmbereich § 93 Abs. 1 UrhG. Grundsätzlich ist es möglich, ein Werk in einer anderen als der vom Urheber vorgesehenen Form zu nutzen, wenn ein ausreichender Abstand zum Original besteht (§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG). Eine Beeinträchtigung nach § 14 UrhG liegt nicht vor, wenn z.B. das Zitatrecht oder die Parodieschranke mit den Voraussetzungen der §§ 51 und 51a UrhG beachtet werden. In einem solchen Fall besteht nicht die Gefahr, dass das Werk noch dem Urheber zugerechnet werden kann und daher ist kein Anwendungsfall des § 14 UrhG gegeben.

Dreistufige Prüfung

In der Praxis wird bei der Prüfung einer möglichen Verletzung dieses Rechts ein dreistufiger Prüfungsansatz verfolgt:

  1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt. Eine solche liegt bereits dann vor, wenn der ursprüngliche Gesamteindruck nachweisbar verändert wurde. Dabei kann einerseits in die Substanz des Werkes eingegriffen worden sein. Das Werk kann aber auch in einen völlig anderen Sachzusammenhang gestellt worden sein (Musikstück wird als Klingelton verwendet). Potentiell kann auch eine Verschlechterung oder eine solche Veränderung, die objektiv eine Verbesserung des Werkes darstellen würde, bereits eine Beeinträchtigung darstellen, da sie die schöpferische Leistung des Urhebers und die damit bezweckte äußere Darstellung des Werkes tangiert. Dazu gehören auch Kürzungen, Ergänzungen oder Ausschnitte des Werkes. Eine Beeinträchtigung stellt auch die Zerstörung des Werkes dar.
  2. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Werkes geeignet ist, die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers zu gefährden. Dabei ist grundsätzlich von einem Bestandsinteresse des Urhebers auszugehen, so dass jede Beeinträchtigung des Werkes auch die Interessen des Urhebers gefährdet. Diese Vermutungswirkung entfällt jedoch, wenn der Urheber der Beeinträchtigung zugestimmt hat. Bestimmte Beeinträchtigungen sind zulässig (§§ 51, 51a UrhG). Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um unwesentliche Änderungen handelt, etwa um die Korrektur von Rechtschreibfehlern. Solche Fälle können in der Praxis allerdings Auslegungssache sein. Gleiches gilt für Fälle, in denen die Beeinträchtigung nur innerhalb der Privatsphäre des Eigentümers stattfindet. Dies kann unter Umständen zulässig sein, aber selbst in einem Privathaus wird das Werk einer beschränkten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so dass die Interessen des Urhebers gefährdet sein können.
  3. In einem dritten Prüfungsschritt ist eine Abwägung der Interessen des Urhebers und des Nutzers/Eigentümers des Werkes vorzunehmen. Eine Verletzung liegt vor, wenn die Beeinträchtigung die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers gefährdet. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der alle urheberrechtlich relevanten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen sind. Dazu gehören etwa die Art und Intensität des Eingriffs, die Schöpfungshöhe, die Eigenart des Werkes und der Verwertungszweck. Ausgangspunkt der Abwägung bleibt jedoch das Bestandsinteresse des Urhebers an der Integrität des Werkes. Im Einzelfall kann die Veränderung eines Werkes zwingend geboten sein, etwa um andere Rechtsgüter vor Beeinträchtigungen zu schützen. So kann z.B. ein Eingriff gerechtfertigt sein, wenn der Bauherr die Pläne eines Architekten ändert, weil bestimmte Vorgaben in diesen Plänen zum Einsturz des Gebäudes führen könnten. Die Interessen des Urhebers und sein Urheberpersönlichkeitsrecht müssen jedoch berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass einzelfallbezogen der am wenigsten schwerwiegende Eingriff in die Integrität des Werks zu wählen ist.

Gerade bei den schwierigen Abwägungsfragen im Hinblick auf die Berücksichtigung urheberrechtlicher Belange ist eine Einigung nicht immer möglich.

Lange juristische Auseinandersetzungen können die Folge sein. In diesen Fällen bleibt dem Urheber eines Werkes oft nur die Möglichkeit der Einschaltung eines auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts zur Wahrung seines Urheberpersönlichkeitsrechts.

Urheberpersönlichkeitsrecht stellt komplexe Rechtsmaterie dar

Bei der Abwägung zwischen den Interessen Dritter und des Urhebers im Rahmen des Urheberpersönlichkeitsrechts ist zu beachten, dass die Rechte des Urhebers lange Zeit nach seinem Tod immer schwächer bewertet werden als zu seinen Lebzeiten. Es bleibt jedoch einzelfallbezogen abzuwägen.

Gerade im Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts stellen sich im Einzelfall häufig komplexe rechtliche Fragen. An dieser Stelle ist der erfahrene und auf das Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwalt gefragt.

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Fazit

  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein zentraler Bestandteil des Urheberrechts und legt besonderen Wert auf die enge Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk.
  • Es umfasst das Recht zur Veröffentlichung, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht zum Schutz vor Entstellung des Werks.
  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sind eng miteinander verbunden, schützen jedoch unterschiedliche Aspekte der Persönlichkeit des Urhebers.
  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar, außer in Bezug auf bestimmte Bestandteile wie das Erstveröffentlichungsrecht.
  • Es endet mit dem Ablauf der Urheberrechtsschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht besteht aus drei Hauptkomponenten: dem Veröffentlichungsrecht, dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und dem Recht zum Schutz vor Entstellung des Werks.
  • Es kann in verschiedenen Situationen Konflikte mit den Interessen Dritter geben, was zu komplexen rechtlichen Fragen führen kann.
  • Bei der Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und Dritter ist es wichtig, die individuellen Umstände zu berücksichtigen und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

FAQ

Welche Rechte fallen unter das Urheberpersönlichkeitsrecht?

Diese Rechte sollen die Anerkennung und den Schutz der kreativen Leistung des Urhebers sicherstellen:

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft: Der Urheber hat das Recht, als Schöpfer des Werkes anerkannt zu werden.

Das Recht auf Namensnennung: Der Urheber kann verlangen, dass sein Name in Verbindung mit dem Werk genannt wird.

Das Recht auf Integrität des Werkes: Der Urheber kann gegen Änderungen oder Verfälschungen seines Werkes vorgehen, die seinem Ansehen schaden könnten.

Das Recht auf Veröffentlichung: Der Urheber entscheidet, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird.

Das Recht auf Rücknahme: In bestimmten Fällen kann der Urheber sein Werk zurückziehen oder nicht mehr öffentlich zugänglich machen.

Wann hat der Urheber einen Anspruch auf Urhebernennung?

Der Urheber hat einen Anspruch auf Urhebernennung, wenn sein Werk in der Öffentlichkeit verwendet oder veröffentlicht wird. Dies gilt insbesondere, wenn das Werk in kulturellen, wissenschaftlichen oder gewerblichen Zusammenhängen präsentiert wird.

Was regelt das Urheberschutzrecht?

Die rechtliche Sicherung von geistigen Schöpfungen in künstlerischen und wissenschaftlichen Werken. Dies umfasst literarische, musikalische, bildende und darstellende Kunst sowie wissenschaftliche Arbeiten. Der Urheber hat das exklusive Recht zur Verwertung seines Werkes, einschließlich Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Darbietung. Das Urheberschutzrecht besteht automatisch bei der Schaffung eines Werkes und gewährt dem Urheber ein umfassendes Recht zur Kontrolle und Nutzung seines Werkes sowie zur Verhinderung von unerlaubter Nutzung durch Dritte.

Wer bestimmt, welche Rechte ich als Urheber habe?

Das Urheberrechtsgesetz (Urheberrechtsgesetz - UrhG) regelt in Deutschland, welche Rechte ein Urheber hat. Das Gesetz legt die urheberrechtlichen Ansprüche und Befugnisse eines Urhebers fest. Es definiert unter anderem das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht auf Namensnennung, das Recht auf Schutz vor Verfälschung, das Recht auf Kontrolle über die Veröffentlichung und das Recht auf Rücknahme des Werkes.

Ist das Urheberrecht ein Persönlichkeitsrecht?

Ja. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein integraler Bestandteil des Urheberrechts und schützt die persönlichen Belange und Rechte des Urhebers in Bezug auf sein Werk. Es umfasst die Anerkennung der Urheberschaft, das Recht auf Namensnennung, die Wahrung der Integrität des Werkes und die Kontrolle über die Veröffentlichung.

Bildquellennachweis: Kevin Jarrett | Unsplash

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
Kontakt
Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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