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Das bringt das neue Anti-Abmahn-Gesetz

Durch einige Vereine und Anwälte kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu massenhaft verschickten Abmahnungen.

Diejenigen, die aus diesem Instrument ein Geschäftskonzept gemacht hatten, sollen nun durch ein neues Gesetz in die Schranken verwiesen werden.

Dazu hat der Bundestag am 10. September 2020 das so genannte "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" gebilligt, vereinfacht oft auch als "Anti-Abmahn-Gesetz" bezeichnet.

Insbesondere die Betreiber von Online-Angeboten dürften angesichts der Änderungen aufatmen.

Was aber soll sich konkret dadurch ändern?

Anti-Abmahn-Gesetz
Sind sie auch vom Massenabmahnwahn betroffen? Rufen Sie uns an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie uns an info@kanzlei-bennek.de.

Inhalt

  1. Höhere Hürden durch das Anti-Abmahn-Gesetz
  2. Mehr Transparenz
  3. Keine Vertragsstrafen
  4. Abmahnungen ignorieren?
  5. Das Anti-Abmahn-Gesetz vor Gericht
  6. Fazit

Höhere Hürden durch das Anti-Abmahn-Gesetz

An den Voraussetzungen, die das Abmahnen durch Mitbewerber legitimiert, ändert sich erst mal nichts. Die abmahnbaren Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sind mit dem neuen Gesetz nicht reduziert oder eingeschränkt worden.

Lediglich die Rahmenbedingungen unterscheiden sich künftig z. T. deutlich und sollen den Missbrauch auf diese Weise eindämmen. Insbesondere ist es nicht mehr so einfach, hohe Kosten dafür geltend zu machen.

Sowohl die Höhe der Erstattungen als auch der Vertragsstrafen wurden abgesenkt. Zusätzlich haben zu Unrecht abgemahnte Parteien nun die Möglichkeit, sich durch einen entsprechenden Gegenanspruch zu wehren.

Das gilt auch dann, wenn die Abmahnung nicht der notwendigen Form entspricht. Der Betrag kann dabei maximal dem des geltend gemachten Anspruchs entsprechen. Beachten Sie auch, dass Sie die eigenen Anwaltskosten zunächst selbst zu tragen haben.

Erst wenn sich eindeutig herausstellt, dass die Abmahnung nicht rechtens oder formell falsch war, besteht ein Erstattungsanspruch.

Darüber hinaus wurde der Kreis derer, die überhaupt eine Abmahnung aussprechen dürfen, im Anti-Abmahn-Gesetz angepasst. Dabei muss es sich zwingend um einen tatsächlichen Mitbewerber handeln.

Unternehmen, die nur ein geringfügig vergleichbares Angebot an Dienstleistungen und Produkten haben, sind somit ausgeschlossen.

Handelt es sich um einen Wirtschaftsverband, muss dieser in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgeführt sein.

Dafür kommen nur solche mit 75 Mitgliedern oder mehr in Frage, die bereits seit mindestens 1 Jahr aktiv sind. Nur wenn der Verband sein Vermögen ordnungsgemäß verwaltet und finanziell von sich aus dazu in der Lage ist, seinen Aufgaben nachzukommen, kann er sich in die Liste aufnehmen lassen.

Mehr Transparenz

Wer in Zukunft abmahnen will, kann sich nicht mehr verstecken. Hinsichtlich der Form verlangt das Anti-Abmahn-Gesetz, dass der Name der Person bzw. die Firma und dessen Vertreter klar aus dem Schreiben hervorgehen müssen.

Weiterhin muss die Rechtsverletzung samt Umständen, die Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung und die Höhe des Anspruchs benannt sein.

Keine Vertragsstrafen

Bei den meisten Verstößen, die zur Abmahnung führen, handelt es sich eher um Kleinigkeiten. Damit gerade kleinere Unternehmen mit weniger als 100 Angestellten besser geschützt werden, bringt das Anti-Abmahn-Gesetz speziell für sie eine wichtige Neuerung mit sich.

Kommt ein solcher Mitbewerber z. B. seiner Kennzeichnungs- oder Informationspflicht nicht korrekt nach, muss er deshalb auch nicht sofort eine Vertragsstrafe fürchten.

Selbiges gilt bei Nachlässigkeiten im Hinblick auf den Datenschutz. Kommt mit der Post eine entsprechende Abmahnung ins Haus, sollten die Fehler allerdings umgehend korrigiert werden, da nur die erste Abmahnung kostenfrei ist.

Abmahnungen ignorieren?

Mit Verabschiedung des Anti-Abmahn-Gesetzes darf eine erste Abmahnung in Fällen wie dem o. g. also keine Kosten mehr verursachen.

Das ändert jedoch nichts an dem mutmaßlichen Verstoß. Schalten Sie deshalb möglichst sofort Ihren Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ein.

Er kann Sie beraten, wie Sie auf die Vorwürfe am besten reagieren und vor allem, ob die Abmahnung überhaupt rechtlich wirksam ist.

Wer sie hingegen einfach ignoriert, wird bald größere Probleme bekommen und die zweite Abmahnung ist in jedem Fall kostenpflichtig.

Das Anti-Abmahn-Gesetz vor Gericht

Wichtig ist, dass das Anti-Abmahn-Gesetz nur die Praxis des Abmahnens neu regelt. Landet ein Fall erst vor Gericht, kommen dort die üblichen Gerichtskosten auf den Beklagten zu.

Auch der Streitwert wird sich kaum verringern und für weitere finanzielle Probleme sorgen.

Immerhin: Bei Zuwiderhandlungen in unerheblichem Maße gilt neuerdings eine Deckelung bei 1.000 Euro. Wie erheblich ein Wettbewerbsverstoß ist, entscheidet allerdings das Gericht und kann somit unterschiedlich ausgelegt werden.

Hat man bereits frühzeitig einen Experten hinzugenommen, lässt sich der Gang vor Gericht aber oftmals vermeiden. Das spart nicht nur die hohen Kosten ein, sondern bewahrt auch vor einem mitunter langen, zermürbenden Verfahren mit ungewissem Ausgang.

Fazit

Einige der Nachbesserungen durch das Anti-Abmahn-Gesetz gehen sicher in die richtige Richtung. Dafür sprechen die Einschränkungen hinsichtlich der Abmahnberechtigten und die deutlich höheren Ansprüche an die inhaltliche Form.

Ein für Abmahnungen weiter gefasstes Missbrauchsverbot, die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes und die Änderung der Erstattungsansprüche zielen darauf ab, groß angelegte missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft zu verhindern.

Ob das Anti-Abmahn-Gesetz tatsächlich so viel zu leisten vermag, bleibt abzuwarten.

So ist z. B. davon auszugehen, dass der bereits negativ in Erscheinung getretene IDO-Interessenverband und andere auf die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände kommen und auch unter den neuen Voraussetzungen weiter ihr Unwesen treiben werden.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich in jedem Fall eine rechtliche Beratung beim Anwalt suchen. Dadurch kann sie u. U. abgewehrt werden. In einigen Fällen besteht nach dem neuen Anti-Abmahn-Gesetz sogar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten.

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Bildquellennachweis: jhstudio | PantherMedia

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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