Rufschädigung im Internet – Was Sie bei unwahren Aussagen tun können
Das Internet eröffnet die Möglichkeit schnell und unkompliziert Informationen und Neuigkeiten mit einer Vielzahl von Personen zu teilen. Diese Schnelllebigkeit birgt jedoch auch Risiken. Der gute Ruf einer Person oder eines Unternehmens kann binnen kürzester Zeit durch rufschädigende Aussagen gefährdet werden.
Was genau eine Rufschädigung im Internet ist und was Sie als Opfer einer solchen tun können, erläutert der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Marco Bennek.
Inhalt
- Was ist eine Rufschädigung?
- In welchen Fällen kann gegen eine Rufschädigung vorgegangen werden?
- Was ist der Unterschied zwischen einer üblen Nachrede und einer Verleumdung?
- Rufschädigung entdeckt – die ersten Schritte
- Welche Ihrer Rechte sind bei einer Rufschädigung im Internet betroffen?
- Was können Sie bei einer Rufschädigung im Internet tun?
- Fazit zur Rufschädigung im Internet
- FAQ
Was ist eine Rufschädigung?
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) erlaubt es grundsätzlich jedem, sich im Internet frei zu äußern. Dies ist jedoch nicht grenzenlos möglich. Haben Äußerungen bewusst schädigenden Charakter und greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eines Dritten ein, ist dies nicht mehr vom Grundgesetz gedeckt. Es liegt dann eine Rufschädigung vor, die sowohl zivilrechtlich, als auch strafrechtlich (§§ 185 ff. StGB) geahndet werden kann.
Unter einer Rufschädigung versteht man jede unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten, die mit dem Ziel verbreitet wird, deren Ansehen, Würde oder Ehre in der Öffentlichkeit zu verletzen.
Eine Rufschädigung kann im Internet zum Beispiel in folgender Gestalt vorkommen:
- bei Mobbing in Internetforen (Cybermobbing), wenn das Internet als „Stammtisch“ für Beleidigungen dient
- bei ungerechtfertigten Bewertungen auf Bewertungsportalen, um potentielle Vertragspartner bewusst zu verunglimpfen – „Arzt X ist ein Quacksalber, dessen Diagnosen Unfug sind. Suchen Sie lieber einen anderen Arzt auf!“
- bei rufschädigenden Äußerungen auf sozialen Plattformen – z.B. die Bezeichnung eines Investors als „Firmenräuber“
- bei Verbreitung von Unwahrheiten oder nicht tragbaren Gerüchten – „XY ist ein Verbrecher“
- bei Schmähkritik, d.h. Äußerungen, die einzig den Zweck verfolgen Sie in einem schlechten Licht dastehen zu lassen – das Betiteln einer Prominenten als „…sieht aus wie eine Mischung aus: der Joker, nem Schimpansen, Michael Jackson und Tatjana Gsell“. Für diese Aussage wurde Bushido vor einigen Jahren verurteilt. Hier nachzulesen
- bei unvollständigen Berichterstattungen oder wenn keine Anonymisierung der Person oder des Unternehmens in der Berichterstattung erfolgt
In welchen Fällen kann gegen eine Rufschädigung vorgegangen werden?
Zu beachten ist, dass nicht jede Äußerung, die Sie als beleidigend empfinden auch automatisch rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Ausschlaggebend ist, ob bewiesen werden kann, dass sie wahr ist oder nicht. Man unterscheidet zudem zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung. Ist eine Tatsachenbehauptung wahr oder liegt eine zulässige Meinungsäußerung vor, so kann die Äußerung keine Rufschädigung darstellen.
Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist jede Äußerung, die dem Beweis zugänglich ist und nicht mit der Realität übereinstimmt. Einfach gesagt: Es kann bewiesen werden, dass sie falsch ist. Meinungen enthalten hingegen einen subjektiven wertenden Kern, der gerade nicht überprüft werden kann.
Beispiel für eine unwahre Tatsachenbehauptung - Rufschädigung: „Unternehmensberater X zahlt nie Steuern und veruntreut die Gelder seiner Kunden“.
Die Aussage kann durch das Finanzamt und seine Kunden widerlegt werden, wenn X sich nichts zu Schulden kommen hat lassen. Sie ist jedoch geeignet seine Arbeit und seinen Ruf in der Öffentlichkeit zu schädigen.
Beispiel für eine zulässige Meinungsäußerung - keine Rufschädigung:
„Ich finde, dass X auf der Gala ein für Ihre Figur unvorteilhaftes Kleid trug.“
Die Aussage spiegelt eine persönliche Meinung wieder. Auch wenn X sich hierdurch persönlich angegriffen fühlen könnte, kann eine solche Aussage frei getätigt werden.
Eine Abgrenzung zwischen beidem ist häufig schwierig. Auch Äußerungen, die mit „Ich finde, dass…“ oder „Meiner Meinung nach…“ anfangen, können Tatsachenbehauptungen sein.
Lassen Sie uns prüfen, worum es sich in Ihrem Fall handelt und wie Sie richtig vorgehen!
Rufen Sie uns jetzt an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.
Was ist der Unterschied zwischen einer üblen Nachrede und einer Verleumdung?
Steht eine Rufschädigung im Raum, kommt aus strafrechtlicher Sicht eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.
Von einer Verleumdung (§ 187 StGB) spricht man, wenn der Täter bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, um herabzuwürdigen. Ihm ist klar, dass das was er sagt, nicht der Realität entspricht.
Bei einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) hingegen lässt sich nicht genau beweisen, ob die Tatsachenbehauptung wahr ist oder nicht. Ist sie jedoch trotzdem geeignet, Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen, kann sich der Täter durch eine Verbreitung strafbar machen.
Der Unterschied liegt also darin, dass man bei einer Verleumdung gerade bewusst lügt und dies auch bewiesen werden kann.
Für beide Normen ist hingegen wichtig, dass die Äußerung gegenüber einem Dritten erfolgt. Bei einer ehrverletzenden Äußerung, die hingegen nur Ihnen gegenüber getätigt wird und keinen Öffentlichkeitsbezug hat, kommt nur eine Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht.
Rufschädigung entdeckt – die ersten Schritte
Um eine schnelle Verbreitung rufschädigender Inhalte zu unterbinden ist ein sofortiges Handeln wichtig. Auf diese Weise können Sie potentielle Schäden minimieren und Ihren guten Ruf erhalten.
Sobald Sie einen rufschädigenden Inhalt entdeckt haben, sollten Sie:
- diesen als erstes detailliert dokumentieren. Screenshots und genaue Angaben über Zeit, Ort etc. des Fundes verbessern in einem späteren Verfahren die Beweislage.
- falls Sie die Identität des Verursachers kennen, empfiehlt es sich zunächst einen außergerichtlichen Weg anzustreben und in Kontakt mit ihm zu treten. Auf diese Weise können Sie einen Prozess umgehen, der Zeit und Geld kostet.
- auch wenn Sie einen Inhalt im Internet als beleidigend empfinden, ist nicht jede Äußerung direkt mit rechtlichen Folgen verbunden. Schildern Sie uns gerne die Sachlage. Wir prüfen für Sie, ob es sich um rufschädigenden Inhalt handelt und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
Welche Ihrer Rechte sind bei einer Rufschädigung im Internet betroffen?
Eine rufschädigende Äußerung im Internet kann ein Eingriff in folgende Ihrer Grundrechte darstellen:
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) – Es soll bei Ihnen liegen, darüber zu entscheiden, wie Ihre Person in der Öffentlichkeit dargestellt wird.
- Allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) – Gleiches gilt für die Darstellung Ihres Unternehmens in der Öffentlichkeit.
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) – Schutz der wirtschaftlichen Stellung Ihres Unternehmens wird gewährleistet.
Was können Sie bei einer Rufschädigung im Internet tun?
Liegt eine Rufschädigung vor stehen Ihnen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen den Verursacher vorzugehen.
Zivilrechtliche Ansprüche
Ist Ihnen der Verursacher bekannt können Sie direkt gegen ihn vorgehen und folgende Ansprüche geltend machen:
- Sie können die Löschung des rufschädigenden Inhalts verlangen und den Verursacher abmahnen. So erreichen Sie am schnellsten das Ziel, die Rufschädigung zu beseitigen und eine weitere Verbreitung zu verhindern. Ihnen steht dazu ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, 824 BGB) zu.
- Außerdem können Sie von dem Verursacher eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Durch diese versichert er Ihnen, auch in Zukunft das verletzende Verhalten einzustellen.
- Wenn Sie durch die Rufschädigung bereits Schäden erlitten haben, können Sie diese durch einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Wichtig ist dabei, dass Sie darlegen können, dass der Schaden im direkten Zusammenhang mit der Rufschädigung steht. Dies wird häufig Schwierigkeiten bereiten.
- Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommt bei Privatpersonen in Betracht, wenn die unwahre Äußerung Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit so gravierend herabgesetzt hat, dass eine „Wiedergutmachung“ auf einem anderen Weg nicht möglich ist. Es muss eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn selbst eine Gegendarstellung Ihren Ruf nicht mehr wiederherstellen könnte.
- Wurde die Rufschädigung durch einen Konkurrenten verursacht, um Sie als Mitbewerber zu behindern, wird zudem meist ein Wettbewerbsverstoß (UWG) vorliegen.
Strafrechtliches Vorgehen
Als Opfer einer Verleumdung, üblen Nachrede oder Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) können Sie außerdem strafrechtlich hiergegen vorgehen. Sie sollten eine Anzeige machen. Die Staatsanwaltschaft hat dann die Möglichkeit ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Straftat aufklären.
Durch eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft können wir außerdem wichtige Erkenntnisse erlangen, die für das zivilrechtliche Verfahren von Bedeutung sein können.
Fazit zur Rufschädigung im Internet
- Eine Rufschädigung ist jede unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten über eine Person mit dem Ziel deren Ansehen, Würde oder Ehre in der Öffentlichkeit zu verletzen.
- Man unterscheidet zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung. Ist eine Tatsachenbehauptung wahr oder liegt eine zulässige Meinung vor, kann die Äußerung keine Rufschädigung darstellen.
- Die Rufschädigung kann eine Verleumdung oder üble Nachrede sein und strafrechtliche Konsequenzen haben.
- Sie können gegen den Verursacher von rufschädigendem Inhalt Unterlassen, Beseitigung oder Schadensersatz fordern.
FAQ
Was ist eine Verleumdung?
Verleumdung gemäß § 187 StGB liegt vor, wenn jemand absichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, um eine Person herabzusetzen. Der Täter ist sich bewusst, dass seine Aussagen falsch sind. Es handelt sich um eine bewusste Lüge gegenüber Dritten, die nachweisbar ist.
Was zählt alles zur Rufschädiung im Internet?
Zur Rufschädigung im Internet zählen:
- Verleumdung und üble Nachrede
- Verbreitung unwahrer Tatsachen
- Herabwürdigende Äußerungen, Beleidigungen
- Manipulierte oder gefälschte Bilder und Videos
- Negative Bewertungen ohne Grundlage
- Cyber-Mobbing und Stalking
- Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Datenschutz
Was kann ich tun wenn mein Ruf im Internet geschädigt wird?
Dann können Sie folgendes tun:
- Beweise sammeln und Screenshots anfertigen.
- Direkten Kontakt mit dem Verleumder suchen.
- Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
- Strafrechtliche Schritte einleiten, falls nötig.
- Online-Dienste und Suchmaschinen bitten, rechtswidrige Inhalte zu entfernen.
- Schadensersatzansprüche geltend machen und Unterlassungsklagen einreichen.
Sind Sie Opfer einer Rufschädigung im Internet geworden?
Rufen Sie uns jetzt an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.
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