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Markenrechte verkaufen - das ist zu beachten

Wenn Sie eine Marke besitzen und aus einem bestimmten Grund die Markenrechte verkaufen oder an jemand anderen übertragen möchten, ist dies rechtlich kein Problem - im Gegensatz zum Urheberrecht, das nach deutscher Gesetzgebung nicht verkäuflich ist.

Markenrechte verkaufen
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Bestimmte Formalitäten müssen Sie jedoch einhalten, wenn Sie Ihre Markenrechte verkaufen wollen.

Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, was zu beachten ist.

Inhalt

  1. Marken sind eigenständige Wirtschaftsgüter
  2. Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt
  3. Was wird mit Markenrechten verkauft?
  4. Lizenzen als Einnahmequelle nutzen statt Markenrechte zu verkaufen
  5. Verzichten Sie nicht auf eine Rechtsberatung

1. Marken sind eigenständige Wirtschaftsgüter

Laut § 27 Markengesetz (MarkenG) lässt sich eine Marke verkaufen oder weitergeben, da sie als ein eigenständiges Wirtschaftsgut gilt. Die Übertragung kann durch einen ordnungsgemäßen Vertrag oder per Gesetz erfolgen, wobei Verkauf wie Kauf an bestimmte Rechte und Pflichten gebunden sind.

2. Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt

Die Eintragung einer Marke erfolgt gegen Gebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Wird eine Marke verkauft und an einen anderen Inhaber übertragen, kann der Wechsel beim DPMA in die dortige Anmeldeakte bzw. ins Markenregister eingetragen werden.

Allerdings ist dieser Vorgang nicht obligatorisch.

Trotzdem ist eine Ummeldung zu empfehlen. Denn falls es später zu einem Rechtsstreit kommen sollte, kann sich nur der eingetragene Inhaber der Marke auf die damit verbundenen Rechte berufen.

Im Gegensatz zur Eintragung einer Marke ist die Umschreibung auf einen neuen Markeninhaber kostenfrei. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Aktualität und die Richtigkeit des DPMA gewahrt bleibt.

3. Was wird mit Markenrechten verkauft?

Bei Verkauf oder Übertragung von Markenrechten sind alle vorhandenen Markenarten eingeschlossen. Also Wort- und Bildmarken, akustische Marken, Slogans sowie Zahlen- und Buchstabenkombinationen.

Ein Verkauf darf übrigens nicht in eine Irreführung der Öffentlichkeit münden, zum Beispiel wenn dadurch die Herkunft der Marke oder deren bisherige Qualität nicht mehr gewährleistet wäre.

Markenrechte verkaufen per Vertrag

Der Handel mit Marken wird durch die §§ 27 und 29 MarkenG erlaubt. Dies kann neben einem Verkauf auch durch eine Übertragung bei einer Unternehmensübergabe geschehen.

Hierbei ist zu beachten, dass beide Arten der Weitergabe - also unentgeltlich oder gegen Bezahlung - mit einem so genannten Markenübertragungsvertrag besiegelt werden müssen, und zwar zwingend in schriftlicher Form.

Es ist auch möglich, eine Marke nur in Teilen zu verkaufen. Dies bietet sich an, wenn Sie manche Produkte oder Dienstleistungen nicht mehr unter der Markenbezeichnung verkaufen wollen.

Eine Teilung gilt jedoch laut §§ 27 und 46 MarkenG nicht für das Markenzeichen an sich, sondern lediglich für die eingetragenen Waren und Dienste.

Markenrechte kraft Gesetz übertragen

Nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Markenrechte vererbt werden. Eine weitere gesetzliche Übertragung kann bei der Fusion von Unternehmen erfolgen.

Marke und Unternehmen sind allerdings nicht zwingend miteinander verbunden, d.h. die Marke muss bei einer Unternehmensübergabe oder Fusion nicht verpflichtend zum entsprechenden Vertragswerk gehören. Die Marke kann also auch unabhängig vom sonstigen Geschäftsbetrieb übertragen werden.

Im Zweifelsfall gilt aber laut § 27 (2) MarkenG, dass die Marke mit übergeht.

Eine Markennutzung per Lizenz übertragen

Statt Ihre Markenrechte als Gesamtheit zu verkaufen, können Sie Nutzungsrechte in Form einer Lizenzvergabe abtreten. Mit einer Lizenz erlauben Sie Dritten, Ihre Marke in einem definierten Rahmen zu nutzen.

Zum Beispiel gestatten Sie einem T-Shirt-Hersteller, Ihr Markenlogo auf seine Textilien zu drucken. Oder einem Hardware-Produzenten, Ihre Software mit seinem Produkt zu vertreiben.

Für die Nutzung Ihrer Markenrechte per Lizenz durch Dritte gibt es verschiedene Modelle. Sie können einen Lizenzvertrag dahingehend frei gestalten, dass Sie nur Teile oder die gesamte Marke zur Nutzung freistellen.

Lizenzkosten und sonstige Rahmenbedingungen sind ebenfalls frei wählbar. Schließlich dürfen Sie mit der Vergabe eines ausschließlichen Nutzungsrechts auch relevante Teile des Markenschutzrechts an einen Lizenznehmer übertragen.

Bei diesem Modell werden Sie als Markeninhaber selbst in der Regel von einer Nutzung ausgeschlossen.

Schließlich besteht noch die Möglichkeit der Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts. Auf diese Weise können Sie beliebig vielen Lizenznehmern die gleichen Nutzungsrechte an Ihrer Marke einräumen.

4. Lizenzen als Einnahmequelle nutzen statt Markenrechte zu verkaufen

Die Lizenzvergabe an einen oder mehrere Nutzer kann eine lukrative Einnahmequelle sein, vor allem wenn Engpässe bei der eigenen Liquidität herrschen oder sogar die Gefahr einer Insolvenz im Raum steht.

So können Sie mit Ihrer Marke Geld verdienen, ohne Ihre Rechte als Markeninhaber abzutreten.

Die einzelnen Lizenzverträge lassen sich auf unterschiedliche Weise individualisieren oder an bestimmte Gegebenheiten anpassen. Sie dürfen die Verträge sowohl beim ausschließlichen wie beim einfachen Nutzungsrecht nach verschiedenen Kriterien eingrenzen.

Zur Wahl stehen hier beschränkte und unbeschränkte, zeitliche, räumliche und inhaltliche Nutzungen.

Mit einer zeitlichen Lizenz beschränken Sie die Nutzung auf einen vertraglich festgelegten Zeitraum. Eine Gebietslizenz erlaubt dem Lizenznehmer, Ihre Marke nur in einem geografisch eingeschränkten Raum zu nutzen, beispielsweise ausschließlich in Spanien und Portugal.

Bei der inhaltlichen Lizenz einigen Sie sich mit Ihrem Vertragspartner auf eine Quotierung, eine definierte Menge oder eine bestimmte Art der Nutzung Ihrer Marke.

5. Verzichten Sie nicht auf eine Rechtsberatung

Falls Sie mit dem Gedanken spielen, Ihre Markenrechte zu verkaufen, sollten Sie nicht vorschnell handeln. Oftmals kann eine Lizenzierung oder ein Teilverkauf die für Sie günstigere Lösung sein.

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz berate ich Sie auf diesem Gebiet kompetent und ausführlich und finde mit Ihnen gemeinsam eine individuell zugeschnittene Lösung. Am besten vereinbaren Sie zeitnah einen persönlichen Gesprächstermin mit mir.

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Bildquellennachweis: © jpgon ​ | PantherMedia

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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