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Markenrechte verkaufen - das ist zu beachten

Markeninhaber können ihre Markenrechte verkaufen. Der Verkauf von Markenrechten ist rechtlich unproblematisch.

Es muss weder das mit dem Markenrecht verbundene Unternehmen noch das Markenrecht als Ganzes verkauft werden. Auch eine teilweise Veräußerung ist möglich.

Neben dem Verkauf von Markenrechten kann der Inhaber dieser Rechte aber auch die Nutzung durch Dritte mittels Lizenzen freigeben und so die Markenrechte gewinnbringend nutzen.

Markenrechte verkaufen
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In diesem Beitrag wird erläutert, wie Markenrechte verkauft oder übertragen werden, was Markeninhaber beachten sollten und welche weiteren Möglichkeiten Markeninhaber haben, ihre Markenrechte zu verwerten.

Inhalt

  1. Was sind Markenrechte?
  2. Wie sichert man Markenrechte?
  3. Kann man Markenrechte verkaufen?
  4. Wie viel kostet die Änderung eines Markenrechts beim DPMA?
  5. Wie werden Markenrechte kraft Gesetz übertragen?
  6. Wie kann man Marken nutzen?
  7. Wie kann ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz helfen?
  8. Fazit
  9. FAQ

1. Was sind Markenrechte?

Der Markenschutz bzw. das Markenrecht schützt Marken und ist damit ein gewerbliches Schutzrecht für Namen und Kennzeichen. Eine Marke ist ein Zeichen, das die Waren und/oder Dienstleistungen bzw. das Angebot eines Unternehmens kennzeichnet. Dabei schafft eine Marke Vertrauen bei der Zielgruppe des unternehmerischen Handelns und macht die Marke unverwechselbar bzw. durch die Marke kann das Unternehmen von anderen Unternehmen unterschieden werden.

Eine Marke kann z.B. aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen und zulässigen Sonderzeichen (Wortmarke) oder aus einer zweidimensionalen Gestaltung wie einem Gegenstand, Piktogramm oder Symbol (Bildmarke) bestehen. Die Kombination von Wörtern/Buchstaben mit grafischen Elementen, z.B. die grafische Darstellung eines Produktnamens, wird als Wort-Bild-Marke bezeichnet. Eine Marke kann aber auch Farben (Farbmarke), dreidimensionale Formen (3D-Marke), Klänge (Klangmarke) oder Gerüche (Geruchsmarken) bezeichnen und schützen.

2. Wie sichert man Markenrechte?

Anders als im Urheberrecht entsteht der Schutz einer Marke erst mit der Anmeldung und Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Im Urheberrecht ist ein Werk bereits dann geschützt, wenn es erschaffen wurde und eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat. Eine urheberrechtliche Registrierung ist nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen.

Der Schutz einer Marke auf nationaler Ebene durch Eintragung in das Markenregister des DPMA gilt nur für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen. Insgesamt gibt es 45 sogenannte Nizza-Klassen (34 für Waren und 11 für Dienstleistungen). Bei der Anmeldung einer Marke sind die Waren- und Dienstleistungsklassen zu benennen, für die der Markenschutz gelten soll.

Bis zu 3 Nizza-Klassen sind in der Anmeldegebühr (290 Euro bei elektronischer Anmeldung, 300 Euro bei postalischer Anmeldung) enthalten. Für jede weitere Klasse ist eine Gebühr von 100 Euro zu zahlen.

Der Schutz von Markenrechten beim DPMA ist für 10 Jahre möglich. Danach kann die Schutzdauer um weitere 10 Jahre beliebig oft verlängert werden. Hierfür fallen Gebühren an: 750 Euro für bis zu 3 Klassen und 260 Euro für jede weitere Klasse.

Markenrechtsschutz

Die Eintragung einer Marke in das Markenregister durch das DPMA gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Schutzrecht ist wie das Urheberrecht und das Patentrecht absolut. Durch die verschiedenen Waren-/Dienstleistungsklassen (Nizza-Klassen) ist das Markenrecht jedoch kein Monopol (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn der Schutz erstreckt sich nur auf die Nizza-Klassen sowie auf ähnliche Klassen, bei denen eine Verwechslungsgefahr möglich ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Ist eine Verwechslungsgefahr aber nicht möglich, weil es sich um völlig unterschiedliche Warenklassen handelt, besteht auch kein Unterlassungsanspruch für die nicht geschützten Klassen einer Marke. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Marke eine besondere Bekanntheit erlangt und sich dadurch ihr Schutzbereich so weit ausdehnt, dass dies einem umfassenden Monopol nahekommen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

3. Kann man Markenrechte verkaufen?

Das Markengesetz ist mit Wirkung vom 01.01.1995 in Kraft getreten und hat das Warenzeichengesetz abgelöst. Nach dem Warenzeichengesetz galt hinsichtlich der Übertragbarkeit von Warenzeichen - dem veralteten Begriff der Marke - das Akzessorietätsprinzip, wonach Warenzeichen nur zusammen mit dem Geschäftsbetrieb bzw. dem Unternehmen übertragen werden konnten. Dies ist seit der Einführung des Markengesetzes nicht mehr der Fall.

Mit der Eintragung der Marke werden dem Markeninhaber ausschließliche Rechte eingeräumt, zu denen auch gehört, dass der Inhaber frei über die Marke verfügen kann. Dazu gehören auch die freie Überlassung bzw. Veräußerung der Marke oder die Vergabe von Lizenzen (§§ 27 ff. MarkenG). Der Handel mit einer Marke ist rechtlich somit erlaubt und möglich.

Schriftlicher Vertrag sinnvoll

Sowohl die unentgeltliche Übertragung einer Marke als auch der entgeltliche Verkauf einer Marke sollten in einem schriftlichen Vertrag - Markenübertragungsvertrag bzw. Markenkaufvertrag - geregelt werden. Insbesondere beim Verkauf von Markenrechten regelt der Markenkaufvertrag die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer.

Haben Sie bereits einen Käufer für Ihre Marke oder einen Teil der Marke gefunden, sollte der Markenübertragungsvertrag bzw. Markenkaufvertrag von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz entworfen werden.

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz berate ich Verkäufer von Markenrechten und Mandanten, die ihre Marke lizenzieren möchten.

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Marco Bennek Anwalt

Teilverkauf möglich

Möchte sich der Markeninhaber nur von einem Teil der Marke trennen, ist auch eine Teilübertragung oder ein Teilverkauf der Marke möglich (§ 27 Abs. 4 MarkenG). Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht mehr unter der Markenbezeichnung vertrieben oder vermarktet werden sollen.

Bei der Teilveräußerung einer Marke wird nicht die Marke als solche geteilt, sondern es werden lediglich verschiedene Waren-/Dienstleistungsklassen veräußert bzw. übertragen.

4. Wie viel kostet die Änderung eines Markenrechts beim DPMA?

Wenn Markenrechte verkauft oder übertragen wurden, sollte auch der entsprechende Eintrag im Markenregister geändert und der neue Inhaber eingetragen werden. Eine solche Änderung ist nicht zwingend oder verpflichtend, aber dringend zu empfehlen.

Die Änderung ist vor allem deshalb sinnvoll, weil die gesetzliche Vermutung gilt, dass der eingetragene Inhaber des Markenrechts auch der tatsächliche Inhaber ist und ihm die Markenrechte zustehen (§ 28 Abs. 1 MarkenG). Der neue Inhaber kann auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers in das Markenregister eingetragen werden (§ 27 Abs. 3 MarkenG).

Markenrechte können nur von eingetragenen Inhabern geltend gemacht werden

Ohne die Eintragung in das Markenregister kann der neue Inhaber z. B. seine Rechte aus der Marke nicht in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof geltend machen.

Nach § 28 Abs. 2 MarkenG ist die Geltendmachung eines solchen Rechts erst möglich, wenn er als neuer Inhaber in das Markenregister eingetragen ist. Auch Verfügungen des DPMA werden nur dem als Inhaber Eingetragenen, nicht aber dem nicht im Markenregister eingetragenen neuen Inhaber zugestellt (§ 28 Abs. 3 MarkenG).

Kosten für die Änderung

Für die Änderung der Registereintragung können beim DPMA Gebühren anfallen. Die Höhe der Gebühren ist davon abhängig, ob die Marke vollständig oder nur zum Teil Gegenstand einer Übertragung ist.

Wird ein vollständiges Markenrecht mit allen eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen auf einen neuen Inhaber übertragen und die entsprechende Eintragung geändert, fallen keine DPMA-Gebühren an.

Werden nur einzelne Waren- und Dienstleistungsklassen veräußert/übertragen, so dass eine Teilübertragung vorliegt, fallen die gleichen Gebühren wie bei der Teilung der Marke an. Diese betragen 300 Euro.

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5. Wie werden Markenrechte kraft Gesetz übertragen?

Neben dem Verkauf von Markenrechten oder der Übertragung durch Vertrag können Markenrechte auch kraft Gesetzes auf einen anderen Inhaber übergehen. Dabei sind zwei Fälle denkbar:

  1. Der häufigste Fall ist die Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen. Stirbt der Markeninhaber, geht sein Vermögen und auch eventuelle Markenrechte auf seine Erben über. Nach § 1922 BGB können Markenrechte vererbt werden.
  2. Der zweite Fall ist die Unternehmensnachfolge bzw. Fusion. Übernimmt ein Unternehmen ein anderes Unternehmen und dessen Geschäftsbetrieb oder fusionieren zwei Unternehmen, so sind hiervon auch die eingetragenen Marken betroffen. Wird eine vertragliche Übertragung der Marken nicht ausdrücklich vereinbart, findet ein Markenübergang kraft Gesetzes statt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 MarkenG geht die Marke im Zweifel mit dem Geschäftsbetrieb über. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich aus den Umständen keine oder keine eindeutige Regelung über den Markenübergang ergibt. Liegt ein Markenübertragungsvertrag oder ein Markenkaufvertrag vor oder ist ausdrücklich geregelt, dass die Marke nicht mit übergehen soll, findet § 27 Abs. 2 Satz 1 MarkenG keine Anwendung.

6. Wie kann man Marken nutzen?

Neben dem teilweisen oder vollständigen Verkauf oder Übertragung der Markenrechte kann der Markeninhaber seine Marke auch auf andere Weise nutzen, ohne das Markenrecht aus der Hand zu geben.

Die Nutzungsrechte an einer Marke können durch die Vergabe von Lizenzen abgetreten werden, so dass Dritte die Marke in einem bestimmten Umfang nutzen dürfen. Für den Markeninhaber kann die Vergabe von Lizenzen an einen oder mehrere Lizenznehmer eine lukrative Einnahmequelle darstellen, während die Markenrechte in der Hand des Inhabers verbleiben.

Lizenzmodelle

Markeninhaber und Lizenznehmer sind bei der Wahl der Lizenzmodelle und deren Ausgestaltung frei. Gegenstand der Lizenzierung können Teile der Marke oder die Marke als Ganzes sein. Die Höhe der Lizenzgebühren und die sonstigen Rahmenbedingungen sind in der Gestaltung frei.

Bei einem einfachen Nutzungsrecht können beliebig viele Lizenznehmer lizenziert werden, die das gleiche Recht haben, die Marke zu nutzen. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht werden relevante Teile der Markenschutzrechte auf einen Lizenznehmer übertragen und der Markeninhaber ist in der Regel von der Nutzung ausgeschlossen.

Zeitliche, räumliche und inhaltliche Lizenzierung

Für die Lizenzvergabe gibt es verschiedene Beschränkungen, die vereinbart werden können. Lizenzen können hinsichtlich der zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Nutzung vergeben werden. Darüber hinaus kann die Nutzung beschränkt oder unbeschränkt vereinbart werden.

Bei einer zeitlich beschränkten Nutzung darf der Lizenznehmer die Marke nur für den im Vertrag festgelegten Zeitraum nutzen, bei einer räumlichen Nutzung nur in dem festgelegten geographisch begrenzten Raum.

Wenn eine Lizenz inhaltlich beschränkt ist, kann dies z. B. eine bestimmte Art der Nutzung Ihrer Marke, eine Quotenregelung oder eine bestimmte Menge betreffen.

7. Wie kann ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz helfen?

Man muss nicht gleich an einen Verkauf denken, wenn man seine Markenrechte gewinnbringend nutzen möchte. Eine gewinnbringende Alternative kann ebenso die Lizenzierung oder der Teilverkauf der Markenrechte sein.

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz berate ich meine Mandanten kompetent und umfassend auf diesem Gebiet. Durch die Beratung und Analyse der konkreten Situation ist es möglich, für Mandanten eine individuell zugeschnittene Lösung zu finden.

Ich freue mich auf einen persönlichen Gesprächstermin.

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8. Fazit

  • Markenrechte und ihre Bedeutung: Marken schützen Namen und Kennzeichen von Unternehmen, schaffen Vertrauen und unterscheiden sie von anderen. Sie können aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, zum Beispiel aus Wörtern, Grafiken, Farben, Klängen oder sogar Gerüchen.
  • Markenrechtlicher Schutz: Der Schutz entsteht erst durch die Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und gilt für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.
  • Veräußerung von Markenrechten: Markeninhaber haben das Recht, ihre Markenrechte ganz oder teilweise zu verkaufen oder über Lizenzen zu nutzen. Seit der Einführung des Markengesetzes können Markenrechte frei übertragen werden, ohne an ein Unternehmen gebunden zu sein.
  • Teilübertragungen und schriftliche Vereinbarungen: Teilübertragungen von Marken sind möglich, insbesondere wenn bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht mehr unter der Marke angeboten werden sollen. Schriftliche Verträge, insbesondere beim Verkauf von Markenrechten, sind ratsam und sollten von Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz erstellt werden.
  • Änderungen und Kosten beim DPMA: Änderungen des Markeninhabers können und sollten im Markenregister eingetragen werden. Die Kosten variieren je nachdem, ob es sich um einen vollständigen oder teilweisen Übergang handelt.
  • Markenübergang kraft Gesetzes und Nutzungsmöglichkeiten: Markenrechte können kraft Gesetzes übergehen, z.B. bei Unternehmensnachfolge oder Tod des Markeninhabers. Neben dem Verkauf können Marken auch über Lizenzen genutzt werden, wobei verschiedene Lizenzmodelle denkbar sind.
  • Beratung durch Fachanwälte: Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz können dabei helfen, Markenrechte zu nutzen, zu übertragen oder zu lizenzieren und maßgeschneiderte Lösungen zu finden. Für eine umfassende Beratung ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu wenden.

9. FAQ

Was sind Markenrechte und warum sind sie wichtig?

Markenrechte schützen Namen und Kennzeichen von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie schaffen Vertrauen bei Kunden und unterscheiden ein Unternehmen von anderen. Marken können aus verschiedenen Elementen bestehen, zum Beispiel aus Wörtern, Grafiken, Farben, Tönen oder sogar Gerüchen.

Wie werden Markenrechte gesichert?

Der Schutz entsteht durch die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und die Eintragung in das Markenregister. Der Markenschutz gilt für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Können Markenrechte verkauft werden?

Ja, Markeninhaber können ihre Markenrechte verkaufen oder durch Lizenzierung nutzen. Seit der Einführung des Markengesetzes können Markenrechte frei übertragen werden, ohne an ein Unternehmen gebunden zu sein.

Können auch nur Teile einer Marke verkauft werden?

Ja, Teilübertragungen von Marken sind möglich, insbesondere wenn bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht mehr unter der eigenen Marke angeboten werden sollen. Es empfiehlt sich, solche Übertragungen schriftlich zu vereinbaren.

Wie hoch sind die Gebühren für Änderungen des Markeninhabers beim DPMA?

Die Gebühren unterscheiden sich danach, ob es sich um einen vollständigen Rechtsübergang oder um einen teilweisen Rechtsübergang handelt. Bei einem vollständigen Rechtsübergang fallen keine zusätzlichen DPMA-Gebühren an, bei einem teilweisen Rechtsübergang können Gebühren in Höhe von 300 Euro anfallen. Hinzu kommen die Kosten für eine anwaltliche Beratung und die Erstellung eines Vertragsentwurfs.

Kann eine Marke auch ohne Vertrag übertragen werden?

Ja, in Fällen wie der Unternehmensnachfolge oder dem Tod des Markeninhabers können Markenrechte kraft Gesetzes auf andere übergehen, ohne dass es eines Vertrages bedarf. Empfehlenswert ist jedoch der Abschluss von schriftlichen Verträgen, in denen klare Vereinbarungen getroffen werden.

Welche Verwertungsmöglichkeiten haben Markeninhaber neben dem Verkauf?

Markeninhaber können ihre Markenrechte auch durch die Vergabe von Lizenzen verwerten. Es gibt verschiedene Lizenzmodelle, die es ermöglichen, die Marke ganz oder teilweise an Dritte zu lizenzieren.

Wie können Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz helfen?

Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz können bei der Nutzung, Übertragung oder Lizenzierung von Markenrechten behilflich sein und individuell angepasste Lösungen finden. Sie helfen, die rechtlichen Aspekte zu verstehen, rechtssichere Markenkaufverträge zu erstellen und die Interessen der Markeninhaber zu wahren.

Bildquellennachweis: © jpgon ​ | PantherMedia

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
Kontakt
Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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