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Domainrecht - 7 Hinweise vom Anwalt

Für Unternehmen ist ein Internetauftritt mittlerweile unerlässlich. Großen Einfluss auf den Erfolg hat unter anderem die Wahl einer passenden Domain.

In diesem Zusammenhang ist auch das Domainrecht zu beachten. In dieses führen wir hier ein.

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Inhalte dieser Seite

  1. Was ist eine Domain und wie kann ich sie anmelden?
  2. Wie kann ich meine Domain schützen lassen?
  3. Wann sollte ich eine Domain registrieren?
  4. Kann ich die Übertragung einer Domain verlangen?
  5. Was ist beim Kauf einer Domain zu beachten?
  6. Welche Grenzen sind bei der Wahl einer Domain zu beachten?
  7. Welche Rolle spielen Abmahnungen im Domainrecht?
  8. Fazit

1. Was ist eine Domain und wie kann ich sie anmelden?

Eine Domain ist die Adresse, unter der Sie im Internet zu finden sind (Beispiel: www.google.de). Sie sollte möglichst prägnant sein und nah am Namen Ihres Unternehmens liegen.

Haben Sie sich für eine Domain entschieden, wird diese in der Regel durch Ihren Provider beim Deutschen Network Information Center (DENIC) registriert. Dieses verwaltet alle “.de-Domains“.

Rechtlich wird zwischen Ihnen und der Vergabestelle ein Registrierungsvertrag geschlossen, der Ihnen ein Nutzungsrecht an der Domain einräumt.

Das Eigentum an einer Domain können Sie hingegen nicht erwerben.

2. Wie kann ich meine Domain schützen lassen?

Ein Mindestschutz kommt Ihnen bereits durch die technischen Besonderheiten des Domainrechts zugute. Die doppelte Vergabe derselben Domain ist technisch nicht möglich. Vor 1:1-Kopien sind Sie daher stets geschützt.

Der weitere Schutzumfang hängt maßgeblich von der konkreten Domain ab. Interessant ist insbesondere der Schutz durch das Markengesetz. Entspricht Ihre Domain einer geschützten Marke, können Sie auch gegen Nachahmer vorgehen, die zum Verwechseln ähnliche Domains verwenden.

Außerdem vermeiden Sie so, dass ein Anderer Ihre Domain als Marke eintragen lässt und Ihnen die Verwendung untersagt.

Um Markenschutz zu erhalten, sollten Sie den Namen Ihrer Domain als Marke eintragen lassen. Besonders bekannte Marken bzw. Domainnamen sind zwar auch ohne Eintragung geschützt. Wann genau dies der Fall ist, lässt sich aber nur schwer sagen.

Daher ist die Eintragung die deutlich sicherere Variante.

Nicht jeder Domainname lässt sich allerdings als Marke eintragen. Entscheidend sind unter anderem diese Gesichtspunkte:

  • Die Marke ist noch nicht anderweitig in Ihrer Region und/oder Branche geschützt.
  • Der Wortlaut hat Unterscheidungskraft (nicht gegeben z.B. bei rein beschreibenden Begriffen wie „autos.de“).
  • Sie verwenden die Domain für gewerbliche Zwecke.

Wie weit der Schutz Ihrer Marke reichen soll, entscheiden Sie. Sie können den Schutz auf Deutschland begrenzen, alle EU-Länder einbeziehen und weitere Länder berücksichtigen. Außerdem gilt der Markenschutz grundsätzlich nur für Ihre Branche.

Der Schutz besteht zunächst für zehn Jahre und kann anschließend um dieselbe Dauer verlängert werden. Schutzfähig sind nur die individuellen Bestandteile der Domain, nicht also „.de“sowie „https“u.ä.

Domainrecht
Haben Sie noch Fragen zum Domainrecht? Rufen Sie an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Wird die Website von Ihnen aktiv genutzt und gewerblich betrieben, kann dadurch ein sogenanntes Unternehmenskennzeichen an dem Domainnamen erworben werden.

Auch in diesem Fall genießen Sie einen gewissen Schutz durch das Markengesetz. Dafür ist keine Anmeldung oder Eintragung notwendig.

Sicherer ist aber die Eintragung als Marke.

Daneben kann Ihr Domainname auch über das Namensrecht nach §12 BGB geschützt sein. Eine Anmeldung oder Registrierung ist hier ebenfalls nicht erforderlich. Der Schutz fällt auch hier schwächer aus als bei einer Marke.

3.  Wann sollte ich eine Domain registrieren?

Es gilt: Je früher, desto besser. Auch wenn Sie sich noch nicht final für einen Firmennamen entschieden haben, lohnt sich eine frühzeitige Registrierung Ihrer engeren Auswahl.

Taucht Ihre Firma erst einmal in der Öffentlichkeit auf, besteht die Gefahr, dass ein Dritter unter diesem Namen eine Domain registrieren lässt. Dieses „Domain Grabbing“ist ein gängiges Phänomen.

Dabei besetzen Nutzer möglichst viele Domains, um so von den Interessierten „Lösegelder“zu fordern.

Gegen dieses oft rechtsmissbräuchliche Verhalten vorzugehen, kann Zeit und Geld beanspruchen. Daher sollten Sie diesem Problem durch schnelles Handeln vorbeugen.

4.  Kann ich die Übertragung einer Domain verlangen?

Ist Ihre Wunsch-Domain bereits besetzt, stellt sich die Frage, wie Sie Zugriff auf diese erhalten.

Ein sog. Übertragungsanspruch steht Ihnen in aller Regel aber nicht zu. Sie können allenfalls auf dem Verhandlungswege versuchen, den bisherigen Benutzer zur Übertragung der Domain zu bewegen.

Ihr bestes Argument: Sie haben je nach Schutz des Domainnamens einen Anspruch darauf, dass der bisherige Inhaber die Domain nicht mehr verwendet. Die Registrierung ist für ihn dann nahezu wertlos.

Einen solchen Unterlassungsanspruch (oder gar Löschungsanspruch) haben Sie insbesondere, wenn Sie den Domainnamen als Marke schützen lassen. Daneben kommt in Betracht, dass Ihr Domainname als Unternehmenskennzeichen geschützt ist.

Dafür notwendig ist unter anderem, dass Sie die Domain für gewerbliche Zwecke aktiv nutzen. Auch in diesem Fall können Sie den bisherigen Inhaber ggf. zur Unterlassung verpflichten.

Probleme entstehen allerdings, wenn der bisherige Inhaber sich ebenfalls auf Schutzrechte berufen kann. Oft nutzt er die Domain beispielsweise als Unternehmenskennzeichen.

Dann hilft Ihnen auch nicht immer, dass Sie den Domainnamen mittlerweile als Marke haben eintragen lassen. Entscheidend ist, wer zuerst Schutz nach dem Markengesetz erlangt hat.

5. Was ist beim Kauf einer Domain zu beachten?

Schließen Sie einen Domainkaufvertrag ab, kommt es zur Übernahme des sogenannten Registrierungsvertrages zwischen dem bisherigen Nutzer und der Vergabestelle. Zur Vertragsübernahme ist grundsätzlich die Zustimmung der Vergabestelle notwendig.

Im Regelfall wird diese aber bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erteilt.

Vor Vertragsschluss sollten Sie sich rückversichern, dass zwischen Ihrem Vertragspartner und der Vergabestelle tatsächlich ein Registrierungsvertrag besteht.

Im Fall einer „de-Domain“ist dies durch die „Whois-Datenbank“überprüfbar, in der alle Domain-Inhaber eingetragen werden. Allerdings ist auch diese nicht immer korrekt.

Hat Ihr Vertragspartner zuvor an einen Dritten veräußert, ohne die Vergabestelle darüber zu informieren, geht dies zu Ihren Lasten. Diese Rechtsunsicherheiten sollten daher in einem Übernahmevertrag berücksichtigt werden.

Zur Vertragsgestaltung können Sie uns gerne zu Rate ziehen.

Außerdem sind Sie auf Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners angewiesen. Dieser muss seinen Provider anweisen, die Domain an Ihren Provider technisch zu übertragen. Auch diese Pflicht sollte in einem Übernahmevertrag berücksichtigt werden.

Daneben lohnt es sich, die Domainbezeichnung auf Konflikte mit eingetragenen Marken und Unternehmenskennzeichen zu überprüfen. Dazu ist eine umfangreiche Recherche notwendig.

6. Welche Grenzen sind bei der Wahl einer Domain zu beachten?

Bei der Wahl einer geeigneten Domain sind Ihnen rechtliche Grenzen gesetzt. Das gilt selbstverständlich auch für Ihre Konkurrenten und „Domain-Jäger“. Unter anderem ist Folgendes zu beachten:

a)    Irreführende Domains (§5 UWG)

Problematisch ist beispielsweise die Verwendung von Gattungsbegriffen. Wählen Sie einen sehr allgemeinen Domainnamen, kann dies als eine sogenannte „Alleinstellungsbehauptung“verstanden werden.

Damit können Sie bei Kunden den Eindruck erwecken, dass Ihre Website das einzige Angebot in dieser Branche darstellt.

Beispiel: Die Domain „Mitwohnzentrale.de“suggeriert, dass die Website den einzigen oder größten Verband von Mitwohnzentralen präsentiert. Der BGH sah darin eine Irreführung. Das lässt sich aber grundsätzlich vermeiden, indem sie auf Ihrer Startseite deutlich darauf hinweisen, dass Sie keinen Alleinstellungsanspruch erheben.

b) Abwerbende Domains

Ist Ihr Unternehmen und damit Ihre Domain sehr bekannt, versuchen Dritte gelegentlich, Internetbesucher von Ihnen abzufangen.

Dazu werden ähnlich klingende Domains registriert, die sich oft nur durch wenige Buchstaben von Ihrer Domain unterscheiden („Tippfehler-Domains“). Ein solches Vorgehen kann gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen.

Es ist daher zu empfehlen, immer wieder nach solchen Tippfehler-Domains Ausschau zu halten. Finden Sie eine solche Domain, lohnt es sich, das weitere Vorgehen mit einem Anwalt zu besprechen.

7. Welche Rolle spielen Abmahnungen im Domainrecht?

Wollen Sie sich gegen mögliche Verletzungen Ihrer Domain wehren, ist eine Abmahnung in der Regel das erste Mittel. Dabei wird der Rechtsverletzende in der Regel zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Eine Abmahnung sollte fundiert auf eine Rechtsverletzung gestützt werden.

In Betracht kommen folgende Verletzungshandlung:

  • Verletzung des Namensrechts (§12 BGB)
  • Verletzung des Kennzeichenrechts (MarkenG)
  • Wettbewerbsrechtliche/lauterkeitsrechtliche Besonderheiten

Durch eine Abmahnung können Sie den Rechtsverletzenden in Zugzwang setzen. Dieser muss auf Ihre Abmahnung reagieren. Andernfalls können Sie weitere juristische Schritte vorantreiben, wie zum Beispiel eine einstweilige Verfügung.

Wie hier vorzugehen ist, hängt maßgeblich von der Art des Verstoßes und dem Verhalten des Betroffenen ab. Dabei stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

8. Fazit

Sie können Ihre Domain vor Nachahmern u.ä. schützen, indem Sie die Bezeichnung als Marke eintragen lassen. Es kommen weitere Schutzmöglichkeiten in Betracht, die allerdings weniger verlässlich sind.

Ist Ihre Domainbezeichnung als Marke (oder Unternehmenskennzeichen) geschützt, können Sie in vielen Fällen verlangen, dass andere keine gleichlautende oder ähnliche Domain verwenden.

Eine Domain muss sich vor allem am Wettbewerbsrecht messen lassen. Irreführungen sind daher unzulässig.

Gegen Verletzungen Ihrer Rechte können Sie sich mit einer Abmahnung wehren. Hierzu wird der Rechtsverletzer in der Regel zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

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Bildquellennachweis: Jireh Gibson - Pixabay

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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