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Illegales Tauschbörsenangebot - ein oft nicht bekanntes Risiko

Nutzen Sie ein illegales Tauschbörsenangebot, führt dies zu teuren Abmahnungen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen. Daher sollten Sie im Vorfeld immer prüfen, ob die Person, die Inhalte wie Musik, Filme oder Literatur teilt, die entsprechenden Rechte an den Inhalten besitzt.

Ist dies für Sie nicht möglich, sollten Sie auf dieses Angebot verzichten.

illegales Tauschbörsenangebot
Haben Sie Fragen zu Tauschbörsen? Rufen Sie an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Inhalt

Wie funktionieren Tauschbörsen
Grundsätzlich ist Filesharing erlaubt
Rechte am Inhalt sind ausschlaggebend
Streamingdienste als illegales Tauschbörsenangebot im Hintergrund
Abmahnung als Folge der Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote
Schutz bei mehreren Nutzern eines Internetanschlusses
Meiden Sie ein illegales Tauschbörsenangebot

Wie funktionieren Tauschbörsen

Bei einer Tauschbörse teilen Nutzer Dateien mit anderen Nutzern. Dafür verwenden Sie Filesharing-Programme. Diese arbeiten häufig über eine Peer-2-Peer-Verbindung und greifen direkt auf die freigegebenen Inhalte aller Computer innerhalb des P2P-Netzwerkes zu.

Innerhalb dieses Netzwerkes stellen alle User ihre freigegebenen Inhalte für andere zur Verfügung. Gleichzeitig bedienen sie sich an den geteilten Inhalten der anderen Netzwerkteilnehmer und so wird jeder zum Nutzer und zum Anbieter.

Grundsätzlich ist Filesharing erlaubt

Filesharing an sich ist nicht verboten und gehört in vielen Unternehmen zur allgemeinen Kommunikation. Informationen verschiedenster Art werden mithilfe der Filesharing-Funktion innerhalb eines definierten Benutzerkreises geteilt.

Selbst Dropbox zählt als Tauschplattform, auf der Internetnutzer verschiedenste Inhalte mit anderen teilen.

Ob es sich um ein illegales Tauschbörsenangebot handelt oder um legalen Tausch, hängt von den Inhalten und den damit verbundenen Urheberrechten ab. Selbst Dropbox kann zur illegalen Tauschbörse werden.

Rechte am Inhalt sind ausschlaggebend

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie die Inhalte von Dateien mit anderen Nutzern tauschen. Und zwar dann, wenn Sie die Urheberrechte am Inhalt besitzen oder der Rechteinhaber seine ausdrückliche Erlaubnis zum Teilen oder die Nutzung durch andere gibt.

Dies ist jedoch auf Musik- oder Filmtauschbörsen zumeist nicht der Fall. Daher handelt es sich bei Filesharing-Diensten in den meisten Fällen um illegale Tauschbörsen.

Die Urheberrechte besitzen Sie nur dann, wenn Musik, Filme, Fotos, einzelne Texte oder eBooks von Ihnen produziert wurden.

Streamingdienste als illegales Tauschbörsenangebot im Hintergrund

Problematisch sind Streamingdienste wie Popcorn Time. Die beliebte und kostenlose Alternative zu Netflix arbeitet über einen BitTorrent-Client. Dieses Programm baut eine P2P-Verbindung auf und wird so zur Tauschbörse.

Während das Video oder der Film gestreamt werden, teilt das Programm die Inhalte mit anderen Nutzern.

Dies gilt ebenfalls für den Dienst Cuevana Storm, der die Software auf der eigenen Website als kostenlosen Streamingdienst und Alternative zu Netflix anbietet. Der Hinweis, dass das Streaming mittels Torrent Links erfolgt, ist vor allem für Laien wenig aussagekräftig.

Cuevana Storm ist jedoch durch den Aufbau einer P2P-Verbindung kein reiner Streamingdienst, sondern ein BitTorrent-Programm. Die Nutzer beteiligen sich auch hier am illegalen Filesharing.

Abmahnung als Folge der Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote

Illegales Filesahring über Tauschbörsen ist strafbar. Auf den Schutz von Urheberrechten spezialisierte Anwaltskanzleien verhelfen den geschädigten Künstlern und Unternehmen zu ihrem Recht. Das Mittel der ersten Wahl ist dabei die Abmahnung.

Die Forderungen an die illegalen Nutzer sind hoch, denn neben Schadenersatzforderungen in Höhe von mehreren Hundert Euro trägt der abgemahnte Nutzer die Rechtsverfolgungskosten.

Auf diese Weise ergibt sich ein Betrag von bis zu 1.000 Euro. Zusätzlichen Schutz vor weiteren illegalen Aktivitäten bietet die Unterschrift einer "strafbewehrten Unterlassungserklärung" mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen.

Schutz bei mehreren Nutzern eines Internetanschlusses

Nicht nur Nutzer sind haftbar, sondern auch die Inhaber eines Internetanschlusses. Allerdings kann der Anschlussinhaber vorbeugenden Maßnahmen ergreifen, um die sogenannte Störer-Haftung auszuschließen.

Als Störer wird die Person bezeichnet, die den Internetanschluss zur Verfügung stellt und keine Vorsorge trifft, um illegale Aktivitäten zu verhindern.

Geeignete und wirkungsvolle Maßnahmen sind Filterlisten und Sperren. So verhindern Sie direkt über die Routereinstellungen den Zugriff auf entsprechende Tauschbörsen und Streaming-Dienste.

Besitzer einer Ferienwohnung, die ihren Gästen WLAN zur Verfügung stellen, aber auch Unternehmen mit öffentlichem WLAN, sollten unbedingt ein spezielles und abgesichertes Gastnetz einrichten.

Dadurch schützen Sie das private Netzwerk und können die Aktivitäten der Gäste eindeutig nachvollziehen. Zusätzliche Filter oder Sperren tragen ebenfalls zum Schutz vor illegalen Aktivitäten bei.

Meiden Sie ein illegales Tauschbörsenangebot

Mit Filesharing-Programmen für den Download von Musik oder Filmen verletzen Nutzer häufig die Urheberrechte. Aber auch die unberechtigte Nutzung von Fotos oder das Teilen von eBooks ist immer häufiger zu beobachten.

Auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Anwälte schützen Unternehmen vor den finanziellen Verlusten, die durch diese Tauschangebote entstehen.

Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten, wie Sie sich vor diesen Urheberrechtsverletzungen schützen. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.

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.Bildquellennachweis: © Datenschutz-Stockfoto / panthermedia.net

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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