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Gewerbliche Schutzrechte - innovative Ideen rechtlich schützen

Egal ob ausgefallene Designs, intelligente Patente oder einprägsame Markennamen – viele Ideen haben wirtschaftlichen Wert und können im internationalen Wettbewerb die Grundlage für Erfolg sein. Um sich gegen Nachahmer wehren zu können, ist eine rechtliche Absicherung unerlässlich. Welche gewerbliche Schutzrechte für Ihr Vorhaben die richtigen sind, erläutert der folgende Beitrag.

Gewerbliche Schutzrechte
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Inhalt

  1. Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es?
  2. Wie erlangt man Schutz?
  3. Wann liegt eine Verletzung Ihres gewerblichen Schutzrechts vor?
  4. Welche Ansprüche gibt es bei einer Schutzrechtsverletzung?
  5. Wie können Sie gegen einen potentiellen Verletzer vorgehen?
  6. Fazit

1. Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es?

Welches gewerbliche Schutzrecht für Sie in Frage kommt, richtet sich nach dem Inhalt Ihrer Idee. Neben Gestaltungsformen und technischen Erfindungen können beispielsweise auch einfache Zeichen oder Töne als Unternehmenskennzeichen geschützt werden. Hier ein Überblick der verschiedenen gewerblichen Schutzrechte und ihrer Besonderheiten:

 a) Marke

Mit einer Marke können Sie Zeichen schützen. Diese haben den Zweck, Waren und Dienstleistungen Ihrem Unternehmen zuzuordnen und von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Es handelt sich um ein Herkunfts-, Qualitäts- und Werbekennzeichen. Der Verbraucher wird mit einer Marke immer eine bestimmte Qualität oder ein Image verbinden. Dies können Sie sich zu Nutzen machen, um sich eine starke Position am Markt aufzubauen.

Beispiel: Das Unternehmen Telekom hat ein pinkes „T“-Logo und einen Jingle entwickelt, die als Marken im Telekommunikationsbereich etabliert sind.

Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Ihre Waren und Dienstleistungen von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Man spricht hier von einer „Unterscheidungskraft“. Sie ist bei rein beschreibendem Charakter zu verneinen (z.B. kann das Wort „Handy“ nicht als Marke für Mobiltelefone eingetragen werden). Schutzfähige Zeichen sind neben Buchstaben, Klängen und Wörtern auch Farben, Abbildungen oder dreidimensionale Gestaltungen (z.B. Sparkassen-Rot, Steiff-Knopf im Ohr von Kuscheltieren).

Der Schutz einer Marke ist geografisch und inhaltlich beschränkt.

In geografischer Sicht wählen Sie das Land (z. B. Deutschland) oder den Länderverbund (z. B. EU), in dem Ihre Marke Schutz genießen soll. Der räumliche Schutz Ihrer Marke beschränkt sich dann auf das jeweilige Land (z. B. das Gebiet der BRD). Wählen Sie eine Marke in Deutschland, ist es einem Mitbewerber grds. möglich, in einem anderen Land (z. B. den Niederlanden) unter der gleichen Marke tätig zu werden.

Inhaltlich bestimmen Sie mit der Anmeldung der Marke für welche Waren oder Dienstleistungen Ihre Marke Schutz genießen soll. Zur besseren Vergleichbarkeit wurde eine umfangreiche und internationale Klassifizierung der Waren oder Dienstleistungen (sog. Nizza-Klassifikation) vorgenommen. Dieser Katalog wird laufend überarbeitet und ist in insgesamt 45 Klassen (sog. Nizza-Klassen) eingeteilt. Mit der EInteilung bestimmen Sie den Schutz Ihrer Klasse.

Beispiel: Die Ford Motor Company hat das Zeichen Focus in Klasse 12 für Motorfahrzeuge eingetragen. Die Eintragung hindert den Hubert Burda Media Verlag jedoch nicht das gleichnamige Nachrichtenmagazin zu veröffentlichen.

Für die Anmeldung für drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen beim Deutschen Patent- und Markenamt wird eine Gebühr von 290 Euro fällig. Jede weitere Waren- und/oder Dienstleistungsklasse kostet 100 Euro. Bei der Anmeldung einer EU-Marke beginnen die Gebühren inkl. 1 Klasse 850 Euro.

Der Schutz beginnt ab dem Anmeldetag der Marke beim zuständigen Amt nach Eintragung in das Markenregister. Die Schutzdauer beträgt zunächst 10 Jahre, kann aber unbegrenzt verlängert werden.

b) Design und Geschmacksmuster

Mit einem eingetragenen Design können Sie die Form- und Farbgebung sowie Gestaltungen Ihrer Produkte schützen. Auf europäischer Ebene spricht man auch von einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Beispiel: Porsche hat sich die Form des „Porsche Boxter“ als Design schützen lassen.

Schutzfähig sind alle zwei- und dreidimensionalen äußeren Erscheinungsformen von industriell oder handwerklich herstellbaren Gegenständen. Die Erscheinungsform ergibt sich aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur sowie den Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung. Hierunter fallen beispielsweise Grafiken, Mode, Logos oder Verpackungen von Produkten.

Schutz entsteht ab Anmeldung des Designs mit Eintragung in das Designregister.

Wichtig ist, dass Ihr Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu und eigenartig sein muss:

  • „Neuheit“ meint in diesem Zusammenhang, dass vor dem Anmeldetag Ihres Designs kein identisches Design offenbart worden sein darf. Es wird ein Vergleich aller bereits offenbarten Designs (z.B. durch Hochladen im Internet, Anbringen auf Produkten, Ausstellen im Schaufenster) mit Ihrem angestellt. Sind die Merkmale identisch oder unterscheiden sich nur unwesentlich von dem schon Bekannten, ist Ihr Design nicht neu.
  • Ein Design hat „Eigenart“, wenn der Gesamteindruck, der beim informierten Betrachter hervorgerufen wird, sich von dem Gesamteindruck aller bereits offenbarten Designs unterscheidet.

 Der Schutzumfang ergibt sich aus dem Anmeldeantrag. Achten Sie daher auf eine detaillierte  grafische und farbliche Darstellung, um keine Schutzlücken entstehen zu lassen. Die Gebühr für eine Anmeldung beträgt in elektronischer Form 60 Euro.

Die Schutzdauer umfasst zunächst 5 Jahre, kann aber bis zu einem Zeitraum von insgesamt 25 Jahren verlängert werden.

c)  Patent

Mit einem Patent können Sie Ihre technischen Erfindungen oder Verfahren schützen. Gleiches gilt für Erzeugnisse und Produkte, die auf Ihrem patentierten Verfahren beruhen.

Schutzfähig sind technische Erfindungen immer dann, wenn sie

  • weltweit neu sind,
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
  • gewerblich anwendbar bzw. ausführbar sind.

Einfach gesagt ist das Patent das richtige gewerbliche Schutzrecht für Sie, wenn Sie eine neue Idee haben, die ein technisches Problem löst und von einem Fachmann umgesetzt werden könnte.

Nicht darunter fallen beispielsweise rein wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden oder bloße Entdeckungen.Ein Fachmann darf Ihre Erfindung jedoch nicht schon aus dem „Stand der Technik“ entnehmen können, sonst fehlen die Merkmale „neu“ und „erfinderisch“. Hierfür ist ausschlaggebend, was zum Zeitpunkt der Anmeldung irgendwie, irgendwo und irgendwann der Öffentlichkeit offenbart wurde.

Beispiel: Apple wollte sich den Bounce-Back-Effekt des iPhones patentieren lassen, was grundsätzlich möglich gewesen wäre. Steve Jobs hat jedoch bei einer Vorführung des iPhones dem Publikum diesen Mechanismus gezeigt und ihn damit vor Patenterteilung offenbart. Ein Schutz war damit nicht möglich, denn die technische Erfindung war nicht mehr neu.

Schutz entsteht, sobald Ihnen das Patent durch das zuständige Amt erteilt und im Patentblatt veröffentlicht wurde.

Für die Anmeldung in elektronischer Form (für bis zu 10 Patentansprüche) wird eine Gebühr von 40 Euro fällig. Der Prüfungsantrag (ohne Prüfung erfolgt keine Patenterteilung) kostet 350 Euro. Jahresgebühren für eine Verlängerung der Schutzdauer kommen ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag hinzu. Die Schutzdauer kann für bis zu 20 Jahre beantragt werden.

Für die Anmeldung ist es wichtig, dass eine umfassende Beschreibung Ihrer Erfindung enthalten ist (z.B. durch Skizzen). Ein Fachmann muss in der Lage sein, diese nachvollziehen und ausführen zu können.

d) Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist die „kleine“ Form des Patents und schützt ebenfalls technische Erfindungen. Der Unterschied besteht darin, dass das Amt nicht prüft, ob die angemeldete technische Lehre neu und erfinderisch ist. Aus diesem Grund kann der Anmelder schneller und kostengünstiger Schutz erlangen. Die Anmeldung kostet 40 Euro, einschließlich einer Schutzdauer von 3 Jahren.

2.  Wie erlangt man Schutz?

Marken, Patente und Gebrauchsmuster sowie Designs und Geschmacksmuster können erst ihre Schutzwirkung entfalten, nachdem eine Anmeldung und Eintragung im Register bzw. Erteilung durch das zuständige Amt erfolgt ist.

Für nationalen Schutz ist das deutsche Patent- und Markenamt in München (DPMA) zuständig. Auf europäischer und internationaler Ebene liegt die Zuständigkeit beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante und beim Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Achtung: Nur Patentanmeldungen werden vom DPMA inhaltlich geprüft. Bei Designs und Gebrauchsmustern kontrolliert das Amt hingegen nur, ob alle formalen Kriterien der Anmeldung eingehalten wurden. Markenanmeldungen werden zusätzlich daraufhin überprüft, ob sogenannte absolute Schutzhindernisse bestehen, d.h. ob die Marke überhaupt schutzfähig ist oder gegen gute Sitten verstößt. Es wird nicht geprüft, ob im Register bereits ältere identische Marken existieren. Eine umfassende Prüfung der Schutzfähigkeit erfolgt erst, wenn ein Dritter meint, Ihr Schutzrecht verletze seines.

Wichtig ist daher, dass Sie vor der Anmeldung eine gründliche Recherche durchführen, um mögliche Verletzungen bereits bestehender Schutzrechte auszuschließen. Hierzu sollten Sie beispielsweise die einschlägigen Register auf Marken und Designs überprüfen und den Stand der Technik in dem Bereich, in dem Sie ein Patent anmelden wollen, im Auge behalten.

Rechtlicher Rat ist an dieser Stelle unerlässlich. Gerne unterstützen wir Sie mit langjähriger Erfahrung im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten. Sie erreichen uns unter 040 3501 6360 oder info@kanzlei-bennek.de.

3. Wann liegt eine Verletzung Ihres gewerblichen Schutzrechts vor?

Das Schutzrecht gibt Ihnen eine Art „Monopolrecht“, d.h. nur Sie dürfen es nutzen. Gleichzeitig können Sie Dritten die Nutzung untersagen oder mittels Lizenz erlauben. Verwendet ein Dritter ungefragt Ihr Schutzrecht, spricht man von einer Schutzrechtsverletzung.

Beispiele für Verletzungshandlungen:

  • Das Werben für ein Produkt unter Verwendung Ihrer Marke, um Ihr Image auszunutzen und Verbrauchern zu suggerieren, es stamme von Ihnen.
  • Die ungefragte Herstellung eines Lösungsmittels, das auf Ihrem Verfahren beruht.
  • Das Anbringen Ihres Logos auf Produkten ohne Erlaubnis.
  • Die Nachahmung und der Verkauf Ihres Design-Möbelstücks in billiger Form.

4. Welche Ansprüche gibt es bei einer Schutzrechtsverletzung?

Nach einer Verletzung Ihres Schutzrechts können Ihnen verschiedene Ansprüche zustehen:

  • Mit einem Anspruch auf Unterlassung können Sie erreichen, dass der Verletzer jegliches Verhalten beendet, das Ihr Schutzrecht beeinträchtigt, und auch in Zukunft unterlässt.
  • Mit einem Anspruch auf Schadensersatz können Sie nachträglich eine Lizenzgebühr verlangen oder den Gewinn herausverlangen, den der Verletzer durch Benutzung Ihres Schutzrechts erlangt hat.
  • Mit einem Anspruch auf Auskunft erhalten Sie Auskunft über Bezugsquellen und Angabe zu Erzeugnissen, die Ihr Schutzrecht verletzen.
  • Mit einem Anspruch auf Vernichtung verhindern Sie den Umlauf schutzrechtsverletzender Erzeugnisse.

5. Wie können Sie gegen einen potentiellen Verletzer vorgehen?

Steht eine mögliche Verletzung Ihrer gewerblichen Schutzrechte im Raum, sollten Sie schnell handeln. Nur so verhindern Sie, dass Ihr Image geschädigt wird oder Sie Gewinneinbußen erleiden. Hierzu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Bevor Sie gerichtliche Schritte einleiten, können und sollten Sie dem potentiellen Verletzer eine Berechtigungsanfrage zustellen. Hiermit geben Sie ihm die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, warum er Ihr gewerbliches Schutzrecht nutzen zu dürfen glaubt.
  • Sie können auch eine sog. Abmahnung aussprechen. Damit weisen Sie ihn auf die potentiell verletzende Handlung hin und geben ihm gleichzeitig die Möglichkeit, diese innerhalb einer gesetzten Frist zu beenden. Zur Sicherung Ihrer Ansprüche werden Sie dabei den potentiellen Verletzer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Unterlassungserklärung) auffordern.
  • Sollte auf diese Weise keine Lösung gefunden werden, können Sie klagen und die oben genannten Ansprüche geltend machen.
  • Um zu verhindern, dass schutzrechtsverletzende Produkte die Grenze passieren, können Sie einen entsprechenden Antrag bei der Zollbehörde stellen.

Wir unterstützen Sie dabei, gegen Schutzrechtsverletzungen vorzugehen. Unsere Kanzlei ist auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert und steht Ihnen kompetent zur Seite. Sie erreichen uns unter 040 3501 6360 oder info@kanzlei-bennek.de.

6. Fazit

  • Technische Erfindungen, äußere Gestaltungsformen und Unternehmenskennzeichen können durch Patente und Gebrauchsmuster, Design und Geschmacksmuster sowie Marken geschützt werden.
  • Die daraus resultierenden „Monopolrechte“ nennt man gewerbliche Schutzrechte, die nur Sie zur Nutzung berechtigen.
  • Um Schutz zu erlangen, ist die Anmeldung und Eintragung bzw. Erteilung des zuständigen Amtes notwendig.
  • Sie können Dritten die Nutzung mittels Lizenz erlauben. Eine unberechtigte Nutzung führt zu einer Verletzung Ihres Schutzrechts.
  • Bei einer Schutzrechtsverletzung können Sie Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft oder Vernichtung haben.
  • Sie können dem potentiellen Verletzer eine Berechtigungsanfrage stellen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben oder klageweise gegen ihn vorgehen.

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Bildquellennachweis: Beitragsbild: © Andriy Popov | Pixabay

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Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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