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Domaingrabbing – wann eine Domainregistrierung problematisch wird

Von Domaingrabbing spricht man, wenn jemand gezielt Domains registrieren lässt, an denen andere ein großes Interesse haben könnten. Diese Praxis kann rechtsmissbräuchlich sein.

Wir erklären, wie Sie Domaingrabbing abwehren oder sich gegen den Vorwurf verteidigen.

Domaingrabbing
Wir helfen Ihnen! Rufen Sie uns an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de. Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin!

Inhalt

  1. Was sind Domain & Marke?
  2. Was ist Domaingrabbing und welche Formen gibt es?
  3. Wann liegt eine Rechtsverletzung durch Domaingrabbing vor?
  4. Wie können Sie als Kennzeichen- oder Namensinhaber gegen den Domaininhaber vorgehen?
  5. Welche Verfahren existieren für Domainstreitigkeiten?
  6. Fazit

1. Was sind Domain & Marke?

Möchten Sie eine eigene Internetseite erstellen, benötigen Sie eine Domain als Adresse. Über diese werden Sie im Internet gefunden. Die Domain unserer Website lautete z.B. „kanzlei-bennek.de“.

Für Domains mit dem landesspezifischen Kürzel „.de“ ist eine Anmeldung bei der Denic eG notwendig. Die Vergabe erfolgt dann ohne weitere Prüfung, ob Rechte Dritter entgegenstehen. Es gilt das Windhundprinzip.

Das heißt: Wer die Domain zuerst hat registrieren lassen, hat auch das ältere Recht und ist zur Nutzung befugt.

Eine Marke hingegen ist ein viel allgemeineres Kennzeichen. Es ermöglicht die Zuordnung von Produkten und Leistungen zu einem bestimmten Unternehmen – online wie offline. Unter Umständen ist der Domainname aber über das Markenrecht geschützt. Das ist der Fall, wenn die Domain

  • ebenfalls als Marke eingetragen wurde (§ 4 Nr. 1 MarkenG)
  • zwar nicht als Marke eingetragen wurde, aber als Hinweis auf das Produkt im Verkehrskreis eine bestimmte Bekanntheit erlangt hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG)
  • oder es sich um eine geschäftliche Bezeichnung handelt, d.h. das Unternehmen durch den Namen selbst identifiziert wird oder es sich um einen Werktitel handelt (§ 5 MarkenG).

2. Was ist Domaingrabbing und welche Formen gibt es?

Domaingrabbing meint, dass jemand Domains vorsorglich registrieren lässt, die für Dritte interessant sein könnten. Im Vordergrund steht dabei nicht, diese selbst zu nutzen. Das Interesse liegt vielmehr darin, die Domains später gewinnbringend zu veräußern.

Hierbei sind verschiedene Formen zu unterscheiden:

  • Häufig werden Gattungsbegriffe als Domains registriert, die beschreibenden Charakter haben (z.B. erbsen.de).
  • Beim Cybersquatting hingegen werden bewusst geschützte Marken, Unternehmenskennzeichen oder Namen als Domains registriert. Das Monopolrecht, welches der Inhaber des Schutzrechts besitzt, kann dann durch die Registrierung beeinträchtigt werden (z.B. iphone.de).
  • Bei einer Tippfehlerdomain beinhaltet der Domainname ein bekanntes Kennzeichen, welches durch eine falsche Schreibweise leicht abgewandelt wird (z.B. wetteronlin.de, bundesliag.de, t-offline.de).

Wird Ihnen vorgeworfen, Domaingrabbing zu betreiben, verteidige ich Sie gegen diese Anschuldigung!

Ich setze mich dafür ein, dass Sie Ihre Rechte an der Domain wirtschaftlich nutzen können. Sie erreichen mich unter (040) 35016360 oder info@kanzlei-bennek.de.

3. Wann liegt eine Rechtsverletzung durch Domaingrabbing vor?

Die Registrierung einer Domain zu späteren Verkaufszwecken stellt grundsätzlich noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Aufgrund ihres wirtschaftlichen Wertes ist ein Handel genauso möglich wie mit Waren anderer Art auch.

Für eine Rechtsverletzung durch Domaingrabbing müssen vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten; jeder Fall ist hier einzeln zu betrachten.

Die Absicht muss in der gezielten Behinderung von Mitbewerbern liegen und es darf kein schützenswertes Interesse des Domaininhabers zu erkennen sein. Hierzu muss differenziert werden, welchen Inhalt die Domain hat und welche Intention der Registrierende verfolgt.

Wichtig sind insbesondere diese Fälle:

a. Verwendung beschreibender Gattungsbezeichnung

Bei Gattungsbezeichnungen sieht die Denic eG grundsätzlich keine Beschränkung vor, d.h. Sie können beliebig viele beschreibende Begriffe ohne Bedenken als Domain registrieren lassen. Derjenige, der die Domain als erster registriert, erlangt zugleich allein den Vorteil.

Rechtsverletzend ist dieses Verhalten jedoch dann, wenn Besucher der Internetseite mit dem Gattungsbegriff ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Person verbinden und so möglicherweise über die Zuordnung irren. Man spricht dann wettbewerbsrechtlich von einer Irreführung.

Gleiches gilt für den Gattungsbegriff, wenn dieser gleichzeitig einen Namen darstellt. In den meisten Fällen wird dies hingegen zu verneinen sein (z.B. sonntag.de als Name).

Nicht zulässig ist zudem, wenn Sie eine Domain registrieren lassen, um gezielt potentielle Kunden Ihrer Mitbewerber abzufangen, indem Ihre Domain eine ähnliche Schreibweise aufweist und Sie auf (Tipp-)Fehler der Kunden hoffen (z.B. buecher.de und buecherde.com).

Dieses Verhalten ist allerdings nur dann unlauter im wettbewerbsrechtlichen Sinne, wenn auf den Kaufentschluss des Nutzers eingewirkt wird.

Der Inhaber der Domain muss sich erkennbar zwischen potentielle Kunden und Mitbewerber drängen wollen. Gelegentlich ergibt sich dies bereits aus dem Namen der Domain (warum sonst sollte man „buecherde.de“ registrieren lassen?). Gegebenenfalls eröffnen sich hier aber Verteidigungsmöglichkeiten.

b. Verwendung von Namen oder geschützten Kennzeichen

Werden Namen oder geschützte Kennzeichen als Domain registriert (z.B. iphone.de), stellt dies eine Rechtsverletzung dar, wenn es dem Domaininhaber gezielt auf Behinderung oder Schikane der Mitbewerber ankommt.

Er darf kein eigenes privates Interesse an der Domainnutzung haben. Zweck der Registrierung muss sein, dem Mitbewerber die Domain als Ware anzubieten und ihn quasi zum Kauf zu zwingen.

Verwerflich ist hier nicht die Registrierung allein, sondern gerade das Anbieten zum Kauf. Es können marken- und wettbewerbsrechtliche Probleme entstehen. Auch Namensrechte werden ggf. verletzt.

Grund für diesen Schutz ist die Gefahr von Verwechslungen durch potentielle Kunden sowie von Rufschädigungen. Hinter Marken oder Unternehmenskennzeichen steckt häufig ein hohes Maß an Investition. Diese Investitionen sollen sich ausschließlich für den Inhaber der Kennzeichen amortisieren.

4. Wie können Sie als Kennzeichen- oder Namensinhaber gegen den Domaininhaber vorgehen?

Wird durch das Domaingrabbing in Ihre Rechte eingegriffen, kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, mit denen Sie gegen den Domaininhaber vorgehen können:

  • Wurde Ihr (Firmen-)Name unrechtmäßig als Domain registriert, können Sie einen Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB haben. Die Verwendung Ihres Namens ist dann einzustellen. Ausnahmen können sich z.B. ergeben, wenn Ihr Name von einem Unternehmen verwendet wird, dessen Bekanntheitsgrad überragend hoch ist. Hier kann das Gericht dem Unternehmen trotz Windhundprinzips die Nutzung als Domain erlauben (z.B. shell.de, krupp.de). Der Namensschutz tritt dann hinter dem Unternehmenskennzeichenschutz zurück.
  • Falls der Domaininhaber unrechtmäßig Ihr Unternehmenskennzeichen oder Ihre Marke als Domain registriert hat, können Sie mittels Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG gegen diesen vorgehen.
  • Daneben kommt auch ein Anspruch aus § 826 BGB aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht.
  • Als Mitbewerber bietet Ihnen § 4 Nr. 4 UWG ebenfalls Schutz vor einem Behinderungswettbewerb, d.h. wenn Ihnen durch das Domaingrabbing die Möglichkeit genommen wird, sich am Markt zu entfalten und Ihre Leistungen anzubieten.
  • Ist Ihnen durch Domaingrabbing Gewinn entgangen oder haben Sie einen anderen Schaden erlitten, können Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Im Rahmen der Berechnung können Sie z.B. eine hypothetische Lizenzgebühr zugrunde legen, die angefallen wäre, wenn Sie die Benutzung Ihres Namens oder Kennzeichens erlaubt hätten.
  • Zu beachten ist, dass kein Anspruch auf Übertragung der Domain besteht.

Die Abwehr von Domaingrabbing ist alles andere als einfach. Ich unterstütze Sie mit langjähriger Erfahrung außerhalb wie innerhalb von Gerichtsprozessen. Sie erreichen mich unter (040) 35016360 oder info@kanzlei-bennek.de.

5. Welche Verfahren existieren für Domainstreitigkeiten?

Für Domainstreitigkeiten  bzgl. generischer Top-Level Domains (z.B. .com, .net) existiert ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren. Für die länderspezifische Domainendung „.de“ ist dieses Verfahren hingegen nicht einschlägig. Wenn außergerichtlich keine Einigung möglich ist, können Sie sich an  die Gerichte wenden.

Daneben sollten Sie einen Disput Eintrag bei der Denic eG einrichten, der Ihnen dann die Durchsetzung Ihrer Rechte ermöglicht und zugleich die Übertragung der Domain auf Sie erleichtert, sobald die Domain frei geworden ist.

Derartige Verfahren sollten Sie nur mit Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts durchführen. Sie erreichen mich unter (040) 35016360 oder info@kanzlei-bennek.de.

6. Fazit

Domaingrabbing meint das vorsorgliche Registrieren von Domains mit der Absicht, diese später gewinnbringend an den „wahren“ Interessenten zu verkaufen.

Domaingrabbing kann etwa durch Verwendung von Gattungsbezeichnungen, Tippfehlerdomains oder die identische Benutzung von geschützten Namen und Kennzeichen begangen werden.

Domaingrabbing ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Rechtsverletzung kann jedoch vorliegen, wenn die Registrierung ausschließlich dem Zweck dient, Mitbewerber zu behindern und zu schikanieren, indem Sie zum Kauf aufgefordert werden.

Solche Handlungen können Vorgaben im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Namensrecht verletzen. Betroffenen stehen Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadensersatz zu.

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Bildquellennachweis: © scanrail ​ | PantherMedia

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
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