Abmahnung der Datenschutzerklärung: 5 Hinweise vom Fachanwalt

Bekanntlich ist am 25.05.2018 die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten. Zeit für ein erstes FAQ zum Thema Abmahnung der Datenschutzerklärung.

1. Besteht eine Pflicht zur Angabe einer Datenschutzerklärung?

Ja, gemäß § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) ist jeder Anbieter von sog. Telediensten verpflichtet, „den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten“ zu unterrichten.

2. Kann eine fehlende Datenschutzerklärung abgemahnt werden?

Wohl ja, gemäß § 3a UWG ist es wettbewerbswidrig gegen sog. Marktverhaltensregelungen zu verstoßen.

Haben Sie Fragen oder fürchten Sie eine Abmahnung Ihrer Datenschutzerklärung?
Haben Sie Fragen oder fürchten Sie eine Abmahnung Ihrer Datenschutzerklärung? Rufen Sie uns an unter 040 3501 6360

Nach jüngerer Rechtssprechung der Oberlandesgerichte in Hamburg und Köln zählt § 13 Abs. 1 TMG zu diesen Regelungen.

Das Kammergericht Berlin hatte in 2012 noch gegenteilig entschieden.

Zwar hat sich noch keine einheitliche Rechtssprechung gebildet, jedoch spricht vieles dafür, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung abmahnfähig ist.

Wird der Nutzer als nicht zu Beginn des Nutzungsvorganges über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert, droht eine Abmahnung.

3. Sind Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig?

Nein. Eine Anwendung des sog. Rechtsbruchstatbestandes (§ 3a UWG) findet nicht statt, wenn die Marktverhaltensregelung abschließend ist. Dies ist nach der herrschenden Meinung bei der DSGVO der Fall, da diese in den Art. 77-84 DSGV abschließende Regelungen enthält. Verstöße gegen die DSGVO können daher nicht gemäß § 3a UWG verfolgt werden.

Anders könnte es sich hingegen bei Abmahnungen der Verbraucherzentralen und Interessenverbände verhalten. Hier zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Unterlassungsklagegesetzes verbraucherschützende Datenschutzvorschriften als Verbraucherschutzgesetze mit der Folge, dass Verstöße abgemahnt werden können.

Dies bezieht sich jedoch nur auf die sog. Anspruchsberechtigten Stellen (insb. Verbraucherzentrale, Interessenverbände, Industrie- und Handelskammern) und zwar nur dann, wenn diese zugleich die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 2 DSGVO (Vertretung der betroffenen Personen) erfüllen. Auch ist fraglich, ob auch unionsrechtliche Bestimmungen, wie eben die DSVGO, erfasst sind.

4. Was droht, wenn ich dennoch gegen die DSGVO verstoße?

Auch wenn, ein Verstoß gegen die DSGVO nicht abgemahnt werden kann, sollten die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden, da Verstöße zu nicht unerheblichen Bußgeldern führen können.

5. Was wird abgemahnt?

Fehlt die Datenschutzerklärung, kann dies abgemahnt werden. Das galt jedoch bereits vor Inkrafttreten der DSGVO. Die bislang bekannten Abmahnungen richten sich gegen eine nicht datenschutzkonforme Verwendung von Google Analytics sowie das Fehlen der Angabe eines Datenschutzbeauftragten.

Fürchten Sie eine Abmahnung Ihrer Datenschutzerklärung?

Jetzt Termin vereinbaren!

Bildquellennachweis: fotogestoeber - fotolia.com

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
Kontakt
Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
c/o Elbkanzlei
Bleichenbrücke 11
20354 Hamburg
040 3501 6360
info@kanzlei-bennek.de
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag
09:00 bis 18:00 Uhr
Freitag
09:00 bis 16:00 Uhr
Kostenloser Leitfaden
Markenanmeldung
Diese 11 Fehler sollten Sie vermeiden!
Jetzt downloaden!
crosschevron-right