Impressum abmahnen - Wertvolle Tipps vom Fachanwalt
Ein Impressum ist für viele Websites, Blogs und Online-Shops gesetzlich vorgeschrieben und spielt eine wichtige Rolle für die Transparenz im Internet.
Es informiert die Nutzer darüber, wer für die Inhalte und Angebote verantwortlich ist und gibt ihnen die Möglichkeit, bei Fragen oder Problemen mit dem Betreiber Kontakt aufzunehmen.
Die rechtlichen Anforderungen an das Impressum sind vor allem für kommerzielle Websites klar geregelt - Unternehmen, Freiberufler, Selbständige und Organisationen müssen sicherstellen, dass ihre Seiten ein vollständiges und aktuelles Impressum enthalten, um Seriosität und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Fehler im Impressum können jedoch leicht passieren, insbesondere bei kleinen Unternehmen, denen es oft schwerfällt, die Vorschriften ständig im Blick zu behalten. In solchen Fällen drohen Abmahnungen, die nicht nur kostenintensiv sein können, sondern auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beinhalten.
Eine solche Erklärung sollte jedoch nicht unüberlegt unterschrieben werden. Sollten Sie eine Abmahnung wegen eines Impressumsfehlers erhalten, ist es ratsam, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ein spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und Ihnen helfen, Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu verstehen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und vermeiden unnötige Kosten.
In diesem Beitrag informieren wir Sie über das Impressum, die Impressumspflicht, typische Abmahnfälle und was Sie als Webseitenbetreiber tun sollten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.
Inhaltsangabe
Was ist ein Impressum?
Wer eine Website, einen Blog, einen Online-Shop oder eine Social-Media-Seite betreibt und dort geschäftsmäßig etwas anbietet, z.B. eine Dienstleistung, muss die Nutzer und Besucher der Seite transparent informieren, z.B. über seinen Namen und seine Anschrift. Das Impressum soll also vor allem Transparenz darüber schaffen, wer hinter einer Website, einem Blog oder einem Social-Media-Account und deren Inhalten steht.
Nutzer können somit leicht herausfinden, wer für die Inhalte oder Angebote verantwortlich ist und sich bei Fragen oder Problemen an den im Impressum genannten Betreiber wenden. Diese Transparenz ist insbesondere bei kommerziellen Angeboten wichtig, da Nutzer und Kunden ein Recht darauf haben zu erfahren, wer ihr Ansprechpartner bzw. Vertragspartner ist. Das Impressum ist somit auch eine Art Visitenkarte, um die Seriosität eines Betreibers überprüfen zu können.
Rechtliche Grundlagen des Impressums
Das Impressum enthält gesetzlich vorgeschriebene Angaben zum Betreiber einer Website, eines Blogs oder einer Social-Media-Seite. Es soll sicherstellen, dass die Verantwortlichen für den Inhalt und die Bereitstellung der Seite identifizierbar sind. In Deutschland ist ein Impressum für geschäftsmäßige Online-Angebote verpflichtend und im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt, das im Mai 2024 in Kraft getreten ist und das Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat.
Wer benötigt ein Impressum?
Ein Impressum ist für alle Personen und Unternehmen verpflichtend, die eine Website oder einen Social-Media-Account mit geschäftlichen, kommerziellen oder gewerblichen Inhalten betreiben. Darunter fallen sowohl Unternehmen als auch Selbständige, die Produkte oder Dienstleistungen im Internet anbieten. Dazu gehören beispielsweise Online-Shops, Dienstleister oder Freiberufler wie Fotografen und Designer, aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Architekten.
Auch Blogbetreiber, die Einnahmen durch Werbung, Affiliate-Links oder gesponserte Beiträge generieren, gelten als geschäftsmäßig und benötigen ein Impressum. Auch Vereine und Organisationen, die im Internet um Mitglieder werben oder Spenden sammeln, benötigen ein Impressum.
Gleiches gilt für Medienanbieter und Journalisten, die journalistische Inhalte anbieten, wie etwa Nachrichtenportale oder Fachzeitschriften.
Private Websites benötigen meist kein Impressum - Prüfung durch Fachanwalt beugt Abmahnung vor
Privatpersonen hingegen, die Websites oder Social-Media-Profile ausschließlich für persönliche und nicht kommerzielle Zwecke nutzen, benötigen meist kein Impressum - sobald jedoch eine geschäftliche Absicht erkennbar ist, greift die Impressumspflicht.
Wer aktiv eine Website oder einen Social-Media-Kanal betreibt, sollte daher immer von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen lassen, ob eine Impressumspflicht besteht oder ab einem bestimmten Zeitpunkt der Tätigkeit entsteht. Besteht eine solche Pflicht und die Website hat kein oder ein fehlerhaftes Impressum, drohen Abmahnungen.
Was gehört alles in ein Impressum?
Ein Impressum muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Diese Angaben sind in § 5 Abs. 1 DDG geregelt und variieren je nach Art des Betreibers (z.B. Privatperson, Unternehmen, Freiberufler). Pflichtangaben im Impressum sind beispielsweise:
- Vor- und Zuname des Betreibers der Website
- Anschrift des Unternehmens oder der Niederlassung
- Alle Kontaktdaten, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, z.B. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
- Bei juristischen Personen (z.B. GmbH oder AG) enthält das Impressum Angaben zur Rechtsform und zu den vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer oder Vorstand).
- Handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer behördlichen Zulassung bedarf, muss das Impressum z.B. Angaben zum Handels- oder Vereinsregister enthalten. Zusätzlich müssen das Register, die Registernummer und der Sitz des Registergerichts angegeben werden.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID oder auch USt-ID) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.): Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, müssen ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angeben. Alternativ kann die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden.
- Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen: Für bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater und Architekten gelten zusätzliche Angaben. Diese müssen z.B. ihre gesetzliche Berufsbezeichnung, die Kammer, der sie angehören bzw. die die Berufsbezeichnung verliehen hat, und die geltenden berufsrechtlichen Regelungen angeben. Außerdem ist die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.
- Bei Websites, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte anbieten, ist gem. § 18 Medienstaatsvertrag ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift anzugeben. Dies ist bei Zeitungen oder Magazinen meist der Geschäftsführer und der Chefredakteur.
Wer darf ein Impressum abmahnen?
Wer Fehler in seinem Impressum macht oder trotz Verpflichtung kein Impressum auf seiner Website erstellt hat, muss mit einer Abmahnung rechnen. Allerdings ist eine Abmahnung kein Automatismus, so dass man nicht zwangsläufig abgemahnt wird, sondern bei einem fehlerhaften Impressum immer die Gefahr einer Abmahnung besteht.
Abmahnung weist auf Rechtsverstoß hin
Die Abmahnung ist dabei ein Schreiben, das auf einen Rechtsverstoß hinweist, also z.B. ein fehlendes Impressum trotz entsprechender Pflicht, und dazu auffordert, diesen Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Meist ist die Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Gibt man diese Unterlassungserklärung ab, verpflichtet man sich, den Verstoß nicht mehr zu begehen, da ansonsten die angedrohte Vertragsstrafe fällig wird.
Sollten Sie eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung erhalten haben, ist es ratsam, diese von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und nicht sofort zu unterschreiben oder die Anwaltskosten für die Abmahnung zu bezahlen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Marco Bennek prüft Abmahnungen wegen fehlendem oder fehlerhaftem Impressum auf ihre Wirksamkeit.
Abmahnung darf nur von bestimmten Betroffenen ausgesprochen werden.
Nicht jede Privatperson oder jedes Unternehmen kann wegen Fehlern im Impressum abmahnen. Da es sich beim Impressum um eine Marktverhaltensregel handelt, spielen bei Abmahnungen wegen des Impressums immer der wirtschaftliche Wettbewerb und das Wettbewerbsrecht im Internet eine Rolle. Wer gegen eine solche Verhaltensregel verstößt, kann grundsätzlich abgemahnt werden (§ 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG). Abmahnberechtigt sind entweder nur Mitbewerber/Wettbewerber oder Verbände wie die Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentrale.
Privatpersonen oder Unternehmen, die nicht Mitbewerber sind, können solche Verstöße nur melden, aber nicht selbst abmahnen, z.B. bei der Wettbewerbszentrale oder der Verbraucherzentrale.
Möchten Sie ein Impressum abmahnen oder wurden Sie selbst abgemahnt?
Dann rufen Sie uns jetzt an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.
Was sind die häufigsten Gründe für eine Abmahnung?
Es gibt eine Reihe von Gründen, die zu einer Abmahnung wegen eines Impressums führen können. Dabei gibt es typische Fälle, die häufig zu Abmahnungen führen. Diese Gründe sind z.B.:
- Fehlendes Impressum: Einer der häufigsten Abmahngründe ist das Fehlen eines Impressums, obwohl eine Impressumspflicht besteht. Dies betrifft vor allem gewerblich genutzte Webseiten und ist ein beliebter Gegenstand von Abmahnungen.
- Falsche oder veraltete Angaben: Sind die Angaben im Impressum nicht mehr aktuell oder falsch, gilt das Impressum als fehlerhaft und kann abgemahnt werden. Wird im Impressum z.B. eine nicht mehr gültige Anschrift, Telefon- oder Faxnummer, ein früherer Ansprechpartner oder Geschäftsführer genannt, gilt das Impressum als veraltet und kann abgemahnt werden. Verlässt beispielsweise der Geschäftsführer das Unternehmen, sollte das Impressum zeitnah geändert werden.
- Unvollständige Angaben: Ein Impressum muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, die in § 5 DDG aufgeführt sind. Dazu gehören u.a. der vollständige Name, die Anschrift, Kontaktdaten und bei Unternehmen die Rechtsform. Fehlen wichtige Angaben wie ladungsfähige Anschrift, Telefon-/Faxnummer oder E-Mail-Adresse, kann auch dies abgemahnt werden.
- Unzureichende Kennzeichnung der Verantwortlichen: Bei juristischen Personen (z.B. GmbH oder AG) muss eine verantwortliche Person (z.B. der Geschäftsführer) genannt werden. Fehlt diese Angabe, kann auch dies abgemahnt werden.
- Fehlender Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU: Der fehlende Link ist ein beliebter Grund für Abmahnungen. Im Fokus stehen Unternehmer mit Sitz in der Europäischen Union (EU), die Dienstleistungen oder Waren an Verbraucher innerhalb der EU verkaufen und bei denen im Impressum der anklickbare Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU fehlt. Konkret handelt es sich um den Link www.ec.europa.eu/consumers/odr.
- Fehlende oder falsche Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum verpflichtend. Fehlt diese oder wird stattdessen eine falsche Nummer angegeben, droht ebenfalls eine Abmahnung. Die Steuernummer oder die Steueridentifikationsnummer müssen Sie nicht im Impressum angeben.
Impressum schwer auffindbar oder versteckt: Das Impressum muss leicht, von jeder Seite der Website aus und ohne großen Aufwand erreichbar sein. Ist es versteckt, nicht direkt oder nicht von jeder Unterseite einer Website und nicht über die Startseite erreichbar, verstößt dies gegen die gesetzliche Auffindbarkeitspflicht.
Was kostet eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht?
Vor einigen Jahren war ein falsches oder fehlendes Impressum einer der Hauptgründe für Abmahnungen. Dieser Trend hat zwar nachgelassen, es werden aber immer noch Abmahnungen aus diesem Grund versandt. Wenn Sie eine solche Abmahnung, meist von einem Anwalt, erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Zahlen Sie nicht sofort die Anwaltsgebühren und unterschreiben Sie auch nichts!
Eine Abmahnung ist immer mit Kosten und Gebühren verbunden. Die Gerichte gehen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung von einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro aus. Aus diesem Streitwert, den Sie bei einer Abmahnung nicht zahlen müssen, errechnen sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Anwaltskosten einer solchen Abmahnung können daher durchaus mehrere hundert Euro betragen, die Sie als Webseitenbetreiber oder Firmeninhaber zahlen müssten.
Außerdem enthält die Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Damit erklärt man, dass man den Verstoß abstellt bzw. keinen Verstoß gegen das Impressum mehr begeht. Verstößt man dagegen, muss man eine meist saftige Vertragsstrafe zahlen.
Welche Strafe erwartet mich wegen eines fehlerhaften Impressums?
Neben den Kosten einer Abmahnung und der Vertragsstrafe für einen etwaigen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung können auch Bußgelder für Verstöße gegen die Pflichten des § 5 Abs. 1 DDG anfallen. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG (früher geregelt in § 16 TMG) kann ein Verstoß gegen die Impressumspflicht bzw. gegen die Pflichtangaben im Impressum zu einem Bußgeld führen. Das Bußgeld kann gemäß § 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG bis zu 50.000 Euro betragen.
Was tun, wenn man eine Abmahnung wegen Impressum bekommen hat?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht oder wegen eines fehlerhaften oder unvollständigen Impressums erhalten, sollten Sie zunächst nichts überstürzen. Im Falle einer solchen Abmahnung ist es sinnvoll, zunächst zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt, unberechtigt oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlich ist. Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt ab, wie Sie weiter vorgehen - ob Sie Verhandlungen mit dem Abmahner aufnehmen, die Unterlassungserklärung anpassen oder gar ein gerichtliches Verfahren in Betracht ziehen.
Wichtig ist: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und akzeptieren Sie keine manipulativen Forderungen oder überhöhten Zahlungen. Lassen Sie sich stattdessen von einem spezialisierten Anwalt beraten, der Ihnen hilft, die Abmahnung und die Unterlassungserklärung sorgfältig zu prüfen. So sichern Sie Ihre Position und vermeiden unnötige Kosten.
Lassen Sie sich von Abmahnungen und Forderungen nicht überrumpeln
Gerade Kleinunternehmen sind häufig von Abmahnungen wegen fehlerhafter Impressumsangaben betroffen, da es oft schwierig ist, die sich ständig ändernden Vorschriften zu überblicken und korrekt umzusetzen. Fehler passieren schnell und eine Abmahnung kann dann unerwartete Kosten verursachen. Häufig ist einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt, die Sie aber keinesfalls vorschnell unterschreiben sollten - eine gründliche Prüfung ist wichtig, um Ihre Rechte zu wahren.
Inzwischen gibt es einige Anwaltskanzleien und Organisationen, die gezielt nach Impressumsverstößen suchen und Abmahnungen verschicken, oft mit dem Ziel, Gebühren zu erzielen. Steht daher die Gewinnerzielung im Vordergrund der Abmahnung, kann diese als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Ein typisches Indiz hierfür ist die massenhafte Versendung gleichlautender Abmahnungen innerhalb kurzer Zeit. Die Beweislast liegt in solchen Fällen allerdings bei der abgemahnten Person.
Geben Sie nicht leichtfertig eine Unterlassungserklärung ab!
Mit einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, den festgestellten Fehler zu korrigieren und zukünftige Verstöße zu vermeiden. Dies kann ein sinnvoller Schritt sein, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sobald Sie eine solche Erklärung unterschreiben, gehen Sie allerdings die Verpflichtung ein, in Zukunft keine ähnlichen Fehler mehr zu begehen - bei einem erneuten Verstoß drohen dann Sanktionen und meist empfindliche Vertragsstrafen.
Prüfung und Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
Wenn Sie bereits eine Abmahnung wegen Ihres Impressums erhalten haben, sollten Sie die Prüfung und das weitere Vorgehen einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überlassen. Aufgrund seiner Spezialisierung und Erfahrung weiß er, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nur rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde.
Um gar nicht erst in die Situation zu kommen, eine Abmahnung zu erhalten, kann es sinnvoll sein, die eigene Impressumspflicht klären zu lassen bzw. prüfen zu lassen, ob das eigene Impressum noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Da seit dem 14.05.2024 das "alte" Telemediengesetz (TMG) durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst wurde, können Anpassungen des eigenen Impressums erforderlich sein. Betreiber von Websites, Blogs, Online-Shops oder Social-Media-Kanälen sollten diese daher von einem Spezialisten überprüfen lassen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Marco Bennek berät Sie umfassend und unterstützt Website-Betreiber, auch wenn diese abgemahnt wurden, bietet präventive Unterstützung bei der Formulierung eines rechtssicheren Impressums und wenn Sie Ihr bestehendes Impressum überprüfen lassen wollen.
Fazit
Impressumspflicht für Transparenz und Rechtssicherheit: Für viele Online-Angebote wie Websites, Blogs und Shops ist ein Impressum gesetzlich vorgeschrieben. Es dient der Transparenz, indem es die Verantwortlichen für die Inhalte benennt und den Nutzern die Möglichkeit gibt, bei Fragen oder Problemen Kontakt aufzunehmen.
Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kann zu Abmahnungen führen: Gerade bei kleinen Unternehmen kann es leicht zu Fehlern im Impressum kommen, die zu teuren Abmahnungen führen können. Diese Abmahnungen enthalten häufig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die nicht unüberlegt unterschrieben werden sollte.
Pflichtangaben im Impressum: Ein vollständiges Impressum muss bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten (vgl. § 5 Abs. 1 DDG), wie Name und Anschrift, Kontaktdaten und je nach Art des Unternehmens weitere Angaben wie Rechtsform oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Missbräuchliche Abmahnungen: Manche Abmahnungen dienen in erster Linie dazu, Gebühren zu erzielen. Solche Abmahnungen können als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, was ein spezialisierter Anwalt feststellen kann. Die Abmahnung ist dann unzulässig.
Präventive Überprüfung des Impressums: Aufgrund der Neuregelungen ist es sinnvoll, das eigene Impressum regelmäßig von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen, um nicht wegen eventueller Neuregelungen abgemahnt zu werden. Für das Impressum gilt seit Mai 2024 mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) eine neue Rechtsgrundlage, die die Impressumspflichten regelt.
Rechtliche Prüfung und Beratung durch einen Anwalt: Erhält man eine Abmahnung wegen Fehlern im Impressum, ist es ratsam, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzuzuziehen. Dieser kann prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und welche weiteren Schritte sinnvoll sind.
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