Recht am eigenen Bild - Wie hoch kann eine Geldstrafe ausfallen?

Bilder sind in der modernen Welt durch Smartphones schnell gemacht und können noch schneller mit einer großen Menge an Menschen geteilt werden. Ob auf Social Media, in WhatsApp-Gruppen oder in Online-Portalen - Fotos sind heute ein selbstverständlicher Teil der digitalen Kommunikation. Doch was viele nicht wissen: Wer Bilder von anderen Personen ohne deren Einwilligung veröffentlicht oder weitergibt, kann sich strafbar machen. Und das gilt nicht nur für intime Aufnahmen, sondern auch für scheinbar harmlose Fotos im Alltag.

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Das sogenannte Recht am eigenen Bild ist ein gesetzlich geschützter Teil des Persönlichkeitsrechts. Es erlaubt jedem Menschen selbst zu entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen. Verstöße dagegen können schwerwiegende Folgen haben – zivilrechtlich etwa in Form von Unterlassungs- oder Schmerzensgeldansprüchen, aber auch strafrechtlich durch Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

In diesem Beitrag informiert Rechtsanwalt Marco Bennek darüber, was genau das Recht am eigenen Bild schützt, wann eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung erlaubt ist, wann eine Bildnutzung strafbar wird (§ 33 KUG, § 201a StGB) und was Betroffene oder Beschuldigte tun können, um sich rechtlich zu wehren oder zu verteidigen.

Was bedeutet Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild ist Ausprägung und wichtiger Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG). Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst bestimmen kann, ob, wann und in welchem Zusammenhang Bildnisse oder Filmaufnahmen von ihm veröffentlicht oder verbreitet werden. Es schützt nicht nur die Privatsphäre, sondern auch das Recht auf Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Öffentlichkeit.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Dort heißt es: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“.

Recht am eigenen Bild schützt vor ungewollter Verbreitung und Zurschaustellung

In der Praxis bedeutet das: Wird ein Foto einer Person ohne deren Einwilligung in sozialen Netzwerken gepostet, in einem Messenger-Chat geteilt oder zu Werbezwecken verwendet, kann dies bereits eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellen.

Die abgebildete Person kann ihre Einwilligung erteilen. Diese muss grundsätzlich vor der Veröffentlichung oder Weitergabe erfolgen und darf nicht erschlichen oder unterstellt werden.

Das Recht am eigenen Bild schützt Menschen davor, ungewollt Teil einer öffentlichen Darstellung zu werden. Die Absichten und Folgen solcher Veröffentlichungen können sehr unterschiedlich sein: von der bloßen Peinlichkeit bis hin zur (gezielten) Rufschädigung, zum Cybermobbing oder zur Verletzung der Intimsphäre. Gerade im digitalen Zeitalter, in dem sich Bilder rasend schnell verbreiten, ist dieser Schutz aktueller denn je.

Hinweis: Die Rechte des Fotografen: Lesen Sie in diesem Artikel, wem die Bilder eigentlich gehören und wer sie verwenden darf, also die urheberrechtliche Seite der Bildrechte.

Wann dürfen Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht werden?

§ 22 KUG schützt jede Personen davor, dass ihr Bildnis ohne ihre ausdrückliche Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet wird. Es gibt jedoch einige gesetzlich geregelte Ausnahmen in § 23 KUG, in denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig ist. Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer sich auf sie beruft, trägt die Beweislast und muss im Zweifel begründen können, warum keine Einwilligung erforderlich war.

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)

Dieser Ausnahmetatbestand erlaubt die Veröffentlichung von Bildnissen, an denen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Hierzu zählen insbesondere

  • Politiker, Prominente, Sportler, Künstler etc.
  • Personen, die durch ein bestimmtes Ereignis (z.B. Gerichtsverfahren, Unfall, öffentliches Engagement) aktuell im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen.

Aber: Nicht jede prominente Person darf in jedem Zusammenhang ohne Einwilligung abgebildet werden. Es muss ein sachlicher Bezug zum Zeitgeschehen bestehen. Private oder rein unterhaltende Darstellungen (z.B. Paparazzi-Fotos im Urlaub) fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahme.

Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)

Ein Bild darf auch dann ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person nicht im Mittelpunkt steht, sondern lediglich „Beiwerk“ ist, d.h. nur zufällig und nicht prägend abgebildet wird. 

Dies betrifft insbesondere die folgenden Beispiele:

  • ein Tourist läuft bei einer Aufnahme des Brandenburger Tors zufällig durchs Bild
  • eine Menschenmenge ist im Hintergrund eines Stadtpanoramas zu sehen

Aber: Sobald die abgebildete Person deutlich erkennbar ist oder in den Vordergrund gerückt wird, entfällt diese Ausnahme und eine entsprechende Einwilligung zur Verbreitung oder Veröffentlichung ist erforderlich.

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)

Hierunter fallen Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen, an denen mehrere Personen teilnehmen, z.B. Demonstrationen, Konzerte, Sportveranstaltungen oder Straßenfeste. Dabei darf aber keine einzelne Person im Vordergrund stehen, sondern es muss um die Gesamtdarstellung der Veranstaltung gehen.

Aber: Die Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn das Foto die Versammlung als Ganzes oder ihren Charakter zeigt. Steht dagegen eine einzelne Person im Vordergrund, ist wiederum eine Einwilligung erforderlich, insbesondere bei Nahaufnahmen.

Höheres Interesse der Kunst (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG)

Diese Ausnahme betrifft in erster Linie künstlerische Werke, etwa im Bereich der Straßenfotografie, der Fotokunst oder der Reportagefotografie. Die Gerichte legen diesen Begriff allerdings zurückhaltend aus. Ob ein Werk unter diesen Schutz fällt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Aber: Ein bloßes künstlerisches Interesse reicht in der Regel nicht aus.

Berechtigtes Interesse des Abgebildeten als Schranke (§ 23 Abs. 2 KUG)

Selbst wenn eine der oben genannten Ausnahmen greift, darf ein Bild nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Dies kann z.B. der Fall sein bei einer bloßstellenden oder herabwürdigenden Darstellung, bei einer Bildveröffentlichung in einem sensiblen Kontext (z.B. Klinikbesuch, Trauerfeier) oder bei der Abbildung von Kindern.

Die Ausnahmen gelten also nicht schrankenlos. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen haben immer ein besonderes Gewicht und können eine Veröffentlichung oder Verbreitung ohne Einwilligung unzulässig machen.

Was geschieht bei einem Verstoß?

Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben. Die zivilrechtlichen Folgen bestehen in erster Linie in einer Abmahnung sowie dem Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und sofortige Löschung der Bildverbreitung. Zudem kann dem Betroffenen insbesondere bei einer schweren Verletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Darüber hinaus kann der Betroffene auch Schadensersatz verlangen, z.B. bei kommerzieller Nutzung.

Strafrechtlich kann die unbefugte Veröffentlichung oder Verbreitung eines Bildnisses unter Umständen sogar als Straftat geahndet werden. Je nach Art und Umfang der Aufnahme und Veröffentlichung kommen hier die Straftatbestände des § 33 KUG oder des § 201a StGB in Betracht.

Wann ist ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild strafbar?

Das Recht am eigenen Bild soll sicherstellen, dass Bildnisse einer Person nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht und verbreitet werden. Das bedeutet, dass nicht die Aufnahme selbst verboten ist, sondern nur die Verbreitung und Veröffentlichung. Unter bestimmten Umständen kann aber auch die Aufnahme selbst in diesem Zusammenhang strafbar sein.

Wer also ein Bild einer anderen Person ohne deren Einwilligung veröffentlicht, verbreitet oder gar heimlich aufnimmt, riskiert mehr als nur eine zivilrechtliche Abmahnung oder Unterlassungsansprüche. Die Straftatbestände des § 33 KUG und des § 201a StGB schützen die Rechte des Abgebildeten in unterschiedlicher Weise.

33 KUG - Strafbarkeit bei Veröffentlichung ohne Einwilligung

§ 33 KUG stellt die Veröffentlichung oder Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung unter Strafe. Dieser Straftatbestand knüpft damit unmittelbar an das Verbot des § 22 KUG an, das die Veröffentlichung von Bildnissen grundsätzlich nur mit Einwilligung erlaubt. Wird ein Foto einer Person beispielsweise in ein soziales Netzwerk eingestellt oder in einer Messenger-Gruppe geteilt, ohne dass die betroffene Person zuvor eingewilligt hat, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 33 KUG vor.

Etwas anderes kann gelten, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG vorliegt. Liegt jedoch kein Ausnahmetatbestand des § 23 KUG vor, kann die Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung nach § 33 KUG strafbar sein.

Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 33 KUG

  • Eine Person ist z.B. auf einem Foto oder Video eindeutig erkennbar.
  • Das Bildnis wird veröffentlicht oder verbreitet - z.B. über Social Media, eine Website, Messenger-Gruppen.
  • Es liegt keine wirksame Einwilligung vor.
  • Keine der gesetzlichen Ausnahmen des § 23 KUG greift.

Beispiel aus der Praxis

Eine Person veröffentlicht auf Instagram ein Foto einer anderen Person, das in der Öffentlichkeit, aber ohne deren Einwilligung aufgenommen wurde. Das Foto wird öffentlich zugänglich gemacht. Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor.

Eine Strafbarkeit nach § 33 KUG ist gegeben.

§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Die Strafbarkeit nach § 201a StGB, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt, beginnt nicht erst mit der Veröffentlichung von Bildern, sondern bereits mit der Aufnahme oder dem Besitz solcher Bilder. Anders als § 33 KUG zielt die Vorschrift also nicht auf die Veröffentlichung, sondern bereits auf die Herstellung, Weitergabe oder Zugänglichmachung besonders sensibler Bildaufnahmen.

Der Schutz gilt aber nicht generell für alle Bilder, sondern vor allem für solche, die heimlich aufgenommen wurden oder die eine Person in einer besonders schutzwürdigen Lage zeigen, z.B. nackt, unbekleidet, hilflos oder in einer Privatwohnung wie Bad oder Schlafzimmer. Damit sollen besonders sensible Lebensbereiche wie die Intimsphäre, die Sexualität oder die Hilflosigkeit einer Person geschützt werden.

Tatbestand des § 201a StGB

Die Strafnorm des § 201a StGB enthält mehrere unterschiedliche Tatbestände:

  • Abs. 1 Nr. 1: Unbefugte Bildaufnahmen in Wohnungen oder in geschützten Räumen (z.B. Umkleideräume, Badezimmer), die den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person abbilden.
  • Abs. 1 Nr. 2: Bildaufnahmen, die eine Person in einer hilflosen Lage zeigen
  • Abs. 1 Nr. 3: Bildaufnahmen, die eine nackte oder bloßgestellte Person zeigen.
  • Für die Strafbarkeit nach Abs. 1 genügt bereits die Herstellung einer solchen Aufnahme, strafbar ist aber auch der Gebrauch der Aufnahme und das Zugänglichmachen gegenüber einem Dritten (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB). Dies umfasst damit auch die Verbreitung einer solchen Aufnahme nach § 201a Nr. 1 bis Nr. 3 StGB.
  • Strafbar ist es auch, wenn zwar die Bildaufnahme, nicht aber die Verbreitung erlaubt war (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB).
  • Abs. 2: Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person zu schaden.
  • Abs. 3: Bildaufnahmen, die die Nacktheit von Personen unter 18 Jahren zur Schau stellen (sowohl Herstellung als auch Anbieten, Verkauf und Besitz erworbener Bildaufnahmen).

Ausnahmen von der Strafbarkeit nach § 201a StGB - § 201a Abs. 4 StGB

Eine Strafbarkeit scheidet in den Fällen des § 201a Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 StGB aus, wenn die Aufnahmen z.B. in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen. Dies können Wissenschaft und Kunst, aber auch Forschung und Lehre sowie weitere in Abs. 4 aufgeführte Fälle sein.

Beispiele aus der Praxis

  • „Revenge Porn“ (Verbreitung intimer Bilder nach Beziehungskonflikten)
  • Heimlich gemachte Aufnahmen in der Dusche oder im Schlafzimmer
  • „Upskirting“ oder „Downblousing“-Aufnahmen
  • Teilen solcher Inhalte per WhatsApp, Telegram etc.

Auch das bloße Weiterleiten solcher Bilder, z.B. etwa per WhatsApp oder Telegram, kann bereits den Straftatbestand erfüllen. Der Gesetzgeber hat den Schutz im Jahr 2015 deutlich verschärft, um Phänomene wie „Revenge Porn“ oder „Upskirting“ effektiver zu bekämpfen.

§ 33 KIG und § 201a StGB

In vielen Fällen können die beiden genannten Vorschriften nebeneinander zur Anwendung kommen. Wer etwa ein intimes Foto heimlich aufnimmt und es anschließend veröffentlicht oder weiterleitet, verletzt nicht nur § 201a StGB, sondern auch § 33 KUG. Die Folgen sind erheblich und treffen oft auch Personen ohne Vorstrafen, die sich der Tragweite ihres Handelns nicht bewusst waren.

Wie hoch ist die Strafe für einen Verstoß?

Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild kann ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die genaue Strafe hängt davon ab, welcher Straftatbestand - § 33 KUG oder § 201a StGB - erfüllt ist und wie schwer der Verstoß wiegt. In den meisten Fällen wird eine Geldstrafe verhängt, unter bestimmten Umständen ist aber auch eine Freiheitsstrafe möglich.

Geldstrafe - die häufigste Sanktion in der Praxis

Sowohl § 33 KUG als auch § 201a StGB sehen unter anderem eine Geldstrafe vor. Gerade bei Erstverstößen ist eine Geldstrafe wahrscheinlich, die in Deutschland nach dem sogenannten Tagessatzsystem bemessen wird. Dabei wird nicht ein pauschaler Betrag als Strafe festgesetzt, sondern der Täter wird je nach Schwere der Tat zu einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen verurteilt. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Täters (ein Tagessatz = ca. 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens).

Beispiel

Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro ergibt eine Gesamtsumme von 2.400 Euro. (Hinweis: Ab 91 Tagessätzen wird die Strafe im Führungszeugnis eingetragen und man gilt als vorbestraft).

Freiheitsstrafe - in schweren Fällen

Beide Strafnormen (§ 33 KUG bzw. § 201a StGB) sehen in ihrem Strafrahmen aber auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe vor. Vor allem in schweren oder wiederholten Fällen oder wenn intime Inhalte gezielt öffentlich gemacht wurden, kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Für § 33 KUG beträgt der Strafrahmen bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe. Bei § 201a StGB ist der Tatbestand etwas komplexer, da verschiedene Handlungen strafbar sind. Der Strafrahmen reicht aber bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. In der Praxis werden diese Strafen häufig zur Bewährung ausgesetzt. Der Täter gilt dennoch als vorbestraft, wenn eine Bewährungsstrafe verhängt wird.

Einflussfaktoren auf das Strafmaß

Das konkrete Strafmaß wird individuell festgelegt und hängt von mehreren Faktoren ab. Vor allem die Schwere der Tat und der Grad des Verschuldens, also ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde, sind für die Strafzumessung ausschlaggebend. Darüber hinaus können folgende Faktoren zu einer Verschärfung oder Milderung der Strafe führen:

  • Art der Aufnahme: intime, entwürdigende oder heimlich aufgenommene Bilder wiegen schwerer
  • Verbreitungsweg: Die Veröffentlichung in sozialen Medien hat eine größere Reichweite als der private Versand.
  • Anzahl der betroffenen Personen: Massenversand an Gruppen oder Foren erhöht die Strafwürdigkeit
  • Vorstrafen oder Rückfälligkeit: einschlägige Vorstrafen oder Rückfälligkeit wirken strafschärfend
  • Kooperationsbereitschaft oder Reue: kann strafmildernd berücksichtigt werden

Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Viele Verfahren wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild enden mit einem Strafbefehl, d.h. es kommt nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, wenn der Beschuldigte den Strafbefehl akzeptiert. Wird jedoch Einspruch eingelegt oder sind die Umstände der strafbaren Handlung schwerwiegender oder kommt eine empfindliche Strafe in Betracht, kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der das Gericht die Strafe festsetzt.

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Anwaltliche Unterstützung für Abgebildete

Wenn Sie selbst auf einem Bild abgebildet sind, das ohne Ihre Einwilligung entstanden ist, hilft Ihnen Rechtsanwalt Marco Bennek dabei, die verantwortliche Person ausfindig zu machen und rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Er kann eine Strafanzeige begleiten, zivilrechtliche Unterlassungs- und sonstige Ansprüche durchsetzen und dafür sorgen, dass die Bilder schnellstmöglich gelöscht werden.

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Anwaltliche Unterstützung sinnvoll und notwendig

Ganz gleich, ob Sie selbst betroffen sind oder sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sehen: Bei einem erfahrenen Rechtsanwalt finden Sie zielorientierte und durchsetzungsstarke Unterstützung.

Fazit

  • Recht am eigenen Bild schützt die Privatsphäre: Es erlaubt jeder Person, selbst zu bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bildnisse von ihr veröffentlicht oder verbreitet werden. Grundlage ist § 22 KUG. Ohne eine Einwilligung ist eine Veröffentlichung grundsätzlich unzulässig.
  • Ausnahmen nach § 23 KUG sind eng begrenzt: Nur in bestimmten Ausnahmefällen dürfen Bildnisse ohne Einwilligung veröffentlicht werden, z.B. bei Personen der Zeitgeschichte, bei öffentlichen Ereignissen oder wenn die Person nur "Beiwerk" ist. Diese Ausnahmen gelten nicht schrankenlos, da die berechtigten Interessen des Abgebildeten stets Vorrang haben.
  • Zivilrechtliche Folgen: Bei einer rechtswidrigen Bildveröffentlichung kann der Betroffene Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und ggf. Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend machen.
  • Strafbarkeit nach § 33 KUG und § 201a StGB: Wer ein Bild unbefugt veröffentlicht, macht sich strafbar (§ 33 KUG). Wer heimlich sensible Aufnahmen, z.B. intime Bilder, anfertigt oder verbreitet, begeht unter Umständen eine schwerere Straftat nach § 201a StGB.
  • Geld- und Freiheitsstrafen sind möglich: In vielen Fällen drohen empfindliche Geldstrafen. In schweren Fällen kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei oder drei Jahren verhängt werden - häufig zur Bewährung ausgesetzt.
  • Rechtsanwalt Marco Bennek berät Betroffene und Beschuldigte: Egal, ob Sie selbst abgebildet und verletzt wurden oder ob Ihnen eine unerlaubte Veröffentlichung vorgeworfen wird: Rechtsanwalt Marco Bennek bietet rechtliche Unterstützung - von der Durchsetzung Ihrer Rechte bis zur Verteidigung im Strafverfahren.
Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
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