Negative Feststellungsklage - Ansprüche abwehren

Rechtsstreitigkeiten können für alle Beteiligten belastend sein, insbesondere wenn die rechtlichen Verhältnisse unklar sind. Genau hier setzt die negative Feststellungsklage an. Sie ist ein wirksames Instrument, um gerichtliche Klarheit darüber zu erlangen, dass ein behaupteter Anspruch - etwa eine angebliche Rechtsverletzung und entsprechende Unterlassungsansprüche - nicht besteht.

Negative Feststellungsklage
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Insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, wie dem Urheber- und Markenrecht, kann die negative Feststellungsklage hilfreich sein, um unberechtigte Ansprüche frühzeitig abzuwehren und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

Ob es sich um eine unberechtigte Abmahnung wegen einer angeblichen Urheber- oder Markenrechtsverletzung handelt oder um den Vorwurf, ein Werk ohne Lizenz genutzt zu haben - die negative Feststellungsklage gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden, statt passiv auf eine Klage oder Zwangsvollstreckung des Abmahnenden zu warten.

In diesem Beitrag erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Marco Bennek, was eine negative Feststellungsklage ist, was sie von der positiven Feststellungsklage unterscheidet, welche Voraussetzungen sie hat und wann die negative Feststellungsklage sinnvoll eingesetzt werden kann.

Was ist eine Feststellungsklage?

Bei der Feststellungsklage handelt es sich um eine Klageart, die auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 256 Abs. 1 ZPO). Konkret geht es also um die Frage, ob zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Rechtsverhältnis besteht. Unter einem Rechtsverhältnis ist in diesem Zusammenhang eine irgendwie geartete rechtliche Beziehung zwischen zwei Parteien zu verstehen, wie z.B. ein Vertrag, eine Verpflichtung oder ein Anspruch. Das Rechtsverhältnis kann also vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein (z.B. ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch).

Positive Feststellungsklage soll Klarheit schaffen

Die Feststellungsklage soll die Unsicherheit über Rechtsfragen beseitigen und Klarheit schaffen, ohne dass eine Leistung, Zahlung oder Handlung verlangt oder gerichtlich durchgesetzt wird - sonst wäre z.B. eine Leistungs- oder Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Kann der Kläger seine Rechte durch eine andere Klageart als die Feststellungsklage effektiver durchsetzen, so scheidet die Feststellungsklage aus.

Feststellungsinteresse des Klägers ist notwendig

Um eine Feststellungsklage erheben zu können, muss der Kläger ein so genanntes Feststellungsinteresse haben. Diese Voraussetzung (rechtliches Interesse des Klägers) enthält § 256 Abs. 1 ZPO. Für das Feststellungsinteresse reicht es nicht aus, dass der Kläger lediglich neugierig ist, ob ein Rechtsverhältnis besteht.

Es muss eine tatsächliche Ungewissheit bestehen, die für ihn in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung ist. Die positive Feststellungsklage wird daher vor allem dann erhoben, wenn es darum geht, ein wichtiges Recht oder eine wichtige Pflicht klären zu lassen, das oder die Grundlage für weitere Ansprüche sein kann, ohne diese Ansprüche gleich geltend zu machen.

Beispiele

  • Der Kläger erhebt eine positive Feststellungsklage, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass er Eigentümer eines Grundstücks ist.
  • Der Arbeitnehmer erhebt nach einer Kündigung Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses (in Kombination mit einer Kündigungsschutzklage).
  • Ein Künstler möchte gerichtlich feststellen lassen, dass er der Urheber eines bestimmten Werkes ist, nachdem dies von einer anderen Person bestritten wurde.

Was ist eine negative Feststellungsklage?

Die negative Feststellungsklage dient dazu, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht besteht.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 256 Abs. 1 ZPO kann die Feststellungsklage sowohl das Bestehen als auch das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses klären. Man spricht daher einerseits von der positiven Feststellungsklage und andererseits von der negativen Feststellungsklage.

Ziel der negativen Feststellungsklage ist ebenso wie bei der positiven Feststellungsklage die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten. Im Gegensatz zur positiven Feststellungsklage soll mit der negativen Variante jedoch festgestellt werden, dass ein behaupteter Anspruch des Beklagten gegen den Kläger gerade nicht besteht. Sie wird häufig in Fällen erhoben, in denen der Beklagte einen Anspruch geltend macht, der Kläger diesen aber bestreitet und verhindern will, dass der Beklagte diesen in Zukunft klageweise geltend macht.

Allgemeine Beispiele für die negative Feststellungsklage

  • Eine Vertragspartei behauptet, dass aus einem Vertrag noch Zahlungsverpflichtungen bestehen, die von der anderen Vertragspartei bestritten werden. Der angeblich zahlungspflichtige Vertragspartner kann durch eine negative Feststellungsklage feststellen lassen, dass eine solche Verpflichtung nicht mehr besteht. Mit der negativen Feststellungsklage kann eine Leistungsklage/Zahlungsklage des Vertragspartners verhindert und unberechtigten Ansprüchen vorgebeugt werden.
  • Eine Versicherung verlangt die Zahlung eines angeblich ausstehenden Beitrags, der Versicherungsnehmer ist jedoch der Ansicht, dass er nichts mehr schuldet. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben, um einer unberechtigten Forderung oder Klage der Versicherung zuvorzukommen und den Anspruch klären zu lassen.
  • Jemand wird wegen einer angeblichen Forderung mit einem Mahnschreiben bedrängt und möchte gerichtlich feststellen lassen, dass diese Forderung nicht besteht. Auch in diesem Fall hat der Kläger keine andere Möglichkeit, gegen das unberechtigte Mahnschreiben und die unberechtigte Forderung vorzugehen, als eine negative Feststellungsklage zu erheben.

Wann ist eine negative Feststellungsklage zulässig?

Wie die positive Feststellungsklage hat auch die negative Feststellungsklage drei Voraussetzungen: das Bestehen oder vielmehr Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das Feststellungsinteresse und das Fehlen eines Vorrangs anderer Klagearten vor der negativen Feststellungsklage.

Rechtsverhältnis: Die negative Feststellungsklage muss sich auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses beziehen. Dabei kann es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis oder um ein vergangenes Rechtsverhältnis handeln, dessen Rechtsfolgen noch für die Zukunft bestehen. Die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses, dessen Eintritt noch offen ist, ist unzulässig. Die Feststellung bloßer Tatsachen ist ebenso unzulässig.

Feststellungsinteresse: Der Kläger muss ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des behaupteten Rechtsverhältnisses haben. Dieses Interesse ist gegeben, wenn der Kläger durch die Ungewissheit des Rechtsverhältnisses in schutzwürdiger Weise berührt ist.

Typische Konstellationen für ein Feststellungsinteresse können die Abwehr eines Anspruchs, die Drohung des Anspruchsgegners mit einer (Leistungs-)Klage oder einer Vollstreckungsmaßnahme sowie eine Abmahnung oder ein Unterlassungsbegehren sein. Die Abwehr einer Forderung kann z.B. ein Feststellungsinteresse begründen, wenn der Beklagte das Bestehen einer Schuld behauptet und der Kläger klären möchte, dass er nichts schuldet.

Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Abmahnung kann bestehen, wenn der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Abmahnung unbegründet ist. Fehlt das Feststellungsinteresse, ist die Klage unzulässig.

Die Rechtsunsicherheit kann darin bestehen, dass der Beklagte behauptet oder zumindest andeutet, ihm stehe ein Anspruch gegen den Kläger zu. Der Beklagte kann diese Forderung oder dieses Recht beispielsweise in einem Mahnschreiben, einer Abmahnung oder auf andere Weise geltend machen. Ohne eine solche Behauptung des Beklagten besteht keine Rechtsunsicherheit und die negative Feststellungsklage wäre unzulässig.

Keine andere Klageart vorrangig: Die negative Feststellungsklage ist gegenüber anderen Klagearten subsidiär. Das heißt, wenn der Kläger seinen Anspruch auf andere Weise als durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage klären oder durchsetzen könnte, muss er diese Klage erheben. Die negative Feststellungsklage tritt also hinter alle anderen Gestaltungs- oder Leistungsklagen zurück. Kann der Kläger beispielsweise seine Ansprüche unmittelbar mit einer Leistungsklage durchsetzen, ist die negative Feststellungsklage nicht das geeignete Mittel.

Wann kann eine negative Feststellungsklage sinnvoll sein?

Werden bestimmte Rechte, wie beispielsweise im Urheber- oder Markenrecht, verletzt, erfolgt häufig eine Abmahnung, verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In der Öffentlichkeit sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen diese Abmahnungen nicht gerechtfertigt waren und auch nicht dem Schutz der jeweiligen Rechteinhaber dienten, sondern schlicht rechtsmissbräuchlich waren.

Erhält man aber eine solche Abmahnung mit Unterlassungserklärung, kann eine unbedachte Unterzeichnung der Unterlassungserklärung nicht nur dazu führen, dass man sich an den damit eingegangenen Unterlassungsvertrag bindet, sondern auch dazu, dass man die Anwaltskosten für eine möglicherweise unberechtigte Abmahnung zahlen muss.

Begeht man nach Abschluss des Unterlassungsvertrages, auch Jahre später, erneut eine angebliche Rechtsverletzung, wird die im Unterlassungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Eine Unterlassungserklärung und der damit geschlossene Unterlassungsvertrag gelten in der Regel 30 Jahre.

Negative Feststellungsklage - Ansprüche abwehren Strafbewehrte Unterlassungserklaerung

Mehr zur strafbewehrten Unterlassungserklärung erfahren Sie in diesem Artikel.

Unberechtigte Abmahnung abwehren

Wer auf eine Abmahnung gar nicht reagiert oder die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt, riskiert nicht selten eine einstweilige Verfügung und/oder ein sich möglicherweise anschließendes Gerichtsverfahren. Dies wird jedenfalls häufig von den Abmahnern suggeriert.

Das bedeutet: Entweder man akzeptiert die (unberechtigte) Abmahnung und die Anwaltskosten oder man riskiert bei Nichtreaktion einen Prozess. Das sind aber nicht die einzigen Handlungsalternativen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahren ist, modifizieren zu lassen.

Aktiv gegen Abmahnung werden

Will man sich überhaupt nicht in die "Opferrolle" drängen lassen und ist man nach rechtlicher Beratung davon überzeugt, dass die Abmahnung unberechtigt oder rechtsmissbräuchlich ist, kann man als Abgemahnter auch selbst aktiv werden. Denn mit der negativen Feststellungsklage kann man in solchen Fällen feststellen lassen, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt und die Unterlassungsansprüche nicht berechtigt sind.

Da man als Kläger vom Beklagten bereits abgemahnt worden ist und dieser glaubt, einen Unterlassungsanspruch zu haben, ist das notwendige Feststellungsinteresse bei einer Abmahnung in der Regel unproblematisch gegeben. Eine andere Klageart steht dem abgemahnten Kläger auch nicht zur Verfügung.

Die Androhung einer negativen Feststellungsklage gegenüber den Anwälten des Abmahnenden kann im Falle einer unberechtigten oder rechtsmissbräuchlichen Abmahnung wegen des Prozessrisikos bereits Anlass genug sein, die Abmahnung und Unterlassungserklärung zurückzunehmen. Gewinnt man als Abgemahnter eine negative Feststellungsklage, müsste der Abmahnende die Prozesskosten tragen.

Das bedeutet, dass gerade bei unberechtigten oder rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen die negative Feststellungsklage in zweierlei Hinsicht ein probates Mittel für den Abgemahnten ist, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen: Entweder zeigt die bloße Androhung der Feststellungsklage ihre Wirkung oder das gerichtliche Verfahren bringt das Nichtbestehen von Unterlassungsansprüchen und Rechtsverletzungen zu Tage.

Fachanwaltliche Beratung und Unterstützung bei negativer Feststellungsklage und Abmahnung

In jedem Fall sollte man sich an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wenden, wenn man eine Abmahnung wegen einer angeblichen Rechtsverletzung z.B. im Urheber- oder Markenrecht erhalten hat. Gemeinsam mit einem Fachanwalt kann geprüft werden, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und das weitere Vorgehen festgelegt werden.

Mit Hilfe des Fachanwalts kann dann auch entweder mit einer negativen Feststellungsklage gedroht oder ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem gegnerischen Anwalt die Klage erhoben werden.

Rechtsanwalt Marco Bennek ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und unterstützt Sie bei Abmahnungen und der Erhebung einer negativen Feststellungsklage.

Fazit

  • Zweck der negativen Feststellungsklage: Die negative Feststellungsklage dient dazu, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht besteht. Typischerweise wird sie eingesetzt, um unberechtigte Ansprüche wie Forderungen oder Abmahnungen frühzeitig abzuwehren und Rechtssicherheit zu schaffen.
  • Voraussetzungen für die Klage: Es muss ein Rechtsverhältnis (oder dessen Nichtbestehen) streitig sein und der Kläger muss persönlich betroffen sein. Die bloße Behauptung oder Andeutung eines Anspruchs durch den Beklagten reicht aus, um eine Rechtsunsicherheit zu begründen. Darüber hinaus muss der Kläger sowohl ein Feststellungsinteresse haben als auch keine andere Möglichkeit haben, seinen Anspruch durchzusetzen (z.B. durch eine Leistungsklage).
  • Feststellungsinteresse: Der Kläger muss ein rechtliches Interesse an der Klärung der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis haben. Dieses Interesse ist gegeben, wenn eine tatsächliche rechtliche oder wirtschaftliche Unsicherheit vorliegt, z.B. durch Abmahnungen, Mahnungen oder Klagedrohungen.
  • Subsidiarität: Die negative Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn keine andere Klageart vorrangig ist. Kann der Kläger seinen Anspruch z.B. mit einer Leistungsklage durchsetzen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen.
  • Rechtsgebiete und typische Fallkonstellationen: Die negative Feststellungsklage kann insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz nützlich sein, z.B. bei unberechtigten Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Marken- oder Urheberrecht, wie z.B. der unlizenzierten Nutzung eines Werkes oder der Verletzung einer Marke.
  • Besondere Vorteile im Zusammenhang mit Abmahnungen: Die negative Feststellungsklage kann zur Abwehr unberechtigter oder rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen eingesetzt werden. Sie kann auch Abmahnende dazu bewegen, ihre Ansprüche zurückzunehmen, da die Kosten eines Prozesses für den Abmahnenden erheblich sein können.
  • Fachanwaltliche Beratung und Unterstützung: Wenn Sie eine Abmahnung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, empfiehlt es sich dringend, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzuzuziehen. Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob die Ansprüche rechtlich haltbar oder rechtsmissbräuchlich sind und das weitere Vorgehen strategisch planen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben, mit einer solchen zu drohen oder eine bestehende Unterlassungserklärung zu modifizieren, um unnötige Risiken zu vermeiden.

Wer trägt die Kosten einer negativen Feststellungsklage?

Die Kosten der negativen Feststellungsklage trägt grundsätzlich die unterliegende Partei. Gewinnt der Kläger, muss der Beklagte, also der Abmahnende oder Forderungssteller, die Kosten übernehmen.

Wann ist eine negative Feststellungsklage zulässig?

Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Rechtsverhältnis: Es muss um das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses gehen.
Feststellungsinteresse: Der Kläger muss ein rechtliches Interesse an der Klärung haben, z. B. wegen einer Abmahnung oder Klagedrohung.
Keine vorrangige Klageart: Wenn eine Leistungsklage oder ein anderes Verfahren vorrangig wäre, ist die negative Feststellungsklage unzulässig.

Wann ist eine Feststellungsklage sinnvoll?

Die Feststellungsklage dient der Klärung streitiger Rechtsverhältnisse und kann zur Abwehr unberechtigter Abmahnungen oder zur Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld eingesetzt werden. Typische Anwendungsfälle sind die Klärung, ob eine Abmahnung berechtigt ist, oder die Feststellung, dass keine vertragliche oder gesetzliche Zahlungspflicht besteht.

Wer trägt die Beweislast bei einer negativen Feststellungsklage?

Bei einer negativen Feststellungsklage trägt grundsätzlich der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des behaupteten Anspruchs. Der Kläger muss lediglich darlegen, dass eine Rechtsunsicherheit besteht, während der Beklagte nachweisen muss, dass sein Anspruch berechtigt ist.

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
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