Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht und Markenrecht
Im Wettbewerbsrecht ist die einstweilige Verfügung neben der Abmahnung das am häufigsten vorkommende Rechtsinstitut. Sie dient der schnellen, wenn auch vorläufigen, Regelung eines Rechtsstreits.
Alle wichtigen Informationen für Unternehmer und Selbständige gibt es davor auch schon in meinem Erklärvideo, auf den Punkt gebracht und einfach erklärt!
Achtung: dieser Beitrag behandelt die einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit einer Marke oder wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Der Artikel richtet sich außerdem ausschließlich an Selbständige, Unternehmer oder solche, die es werden wollen.
Alle Informationen aus dem Video finden Sie auch noch einmal detailliert zum Nachlesen im Artikel!
Die Gerichte haben extra Notdienste eingerichtet, so dass eine einstweilige Verfügung binnen Stunden oder am nächsten Tag erlassen werden kann.
Die Durchführung eines Klageverfahrens benötigt hingegen in der Regel mehrere Monate bis zum Abschluss.
Soll also ein Verstoß schnellstmöglich verhindert werden, ist die einstweilige Verfügung das Mittel der Wahl. Erhalten Sie in diesem Beitrag die Antworten vom Fachanwalt auf die 10 wichtigsten Fragen zum Thema.
Haben Sie eine einstweilige Verfügung erhalten oder wollen Sie eine einstweilige Verfügung beantragen?
Wir helfen Ihnen! Rufen Sie uns jetzt an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de. Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin!
Inhalte dieser Seite
- Was bedeutet einstweilig?
- Wie kann ich eine einstweilige Verfügung beantragen?
- Unter welchen Voraussetzungen wird eine einstweilige Verfügung erlassen?
- Was bedeutet eilbedürftig? Wie viel Zeit habe ich, um die Verfügung zu beantragen?
- Welche Beweise benötige ich?
- Der Antrag wurde gestellt. Wie geht es weiter?
- Mit welchen Kosten muss ich bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung rechnen?
- Was ist eine Abschlusserklärung und wann sollte ich sie berücksichtigen?
- Ich wurde abgemahnt und halte die Abmahnung für nicht gerechtfertigt - Was kann ich tun?
- Ich habe eine einstweilige Verfügung erhalten. Wie kann ich reagieren?
- Die Vor- und Nachteile einer einstweiligen Verfügung
1. Was bedeutet einstweilig?
Gut Ding will Weile haben. Gerichtsverfahren benötigen einfach Zeit. Zunächst muss der Sachverhalt festgestellt und gegebenenfalls durch Zeugen oder Sachverständige bewiesen werden.
Zudem benötigen die Beteiligten ausreichend Raum um Ihre Argumente vorzutragen.
Diese Zeit hat ein Unternehmer, dessen Betrieb zum Beispiel durch eine rechtswidrige Werbung eines Konkurrenten gefährdet wird, jedoch gerade nicht.
Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, ist die Aussicht auf einen späteren Schadensausgleich allenfalls ein geringer Trost.
Hier hilft die einstweilige Verfügung. Das gerichtliche Verfahren wird erheblich abgekürzt und eine schnelle Entscheidung getroffen, die zwar nicht endgültig ist, aber helfen soll, unwiederbringliche Nachteile abzuwenden.
Diese Schnelligkeit hat auch einen Preis. Die einstweilige Verfügung basiert in der Regel auf den von dem Antragsteller mitgeteilten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen bzw. Tatsachenbehauptungen. Diese können sich im Laufe eines Verfahrens als richtig oder falsch erweisen.
Trotz Ihres vorläufigen Charakters führt die einstweilige Verfügung in der Praxis oftmals dennoch zu einer endgültigen Erledigung des Rechtsstreits. Zum Beispiel, wenn der Antragsgegner eine sog. Abschlusserklärung abgibt.
Die einstweilige Verfügung kann zeitgleich mit der Hauptsache (in der Regel eine Unterlassungsklage) erhoben werden, dies ist in der Praxis jedoch eher unüblich.
2. Wie kann ich eine einstweilige Verfügung beantragen?
Um eine einstweilige Verfügung zu beantragen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht einreichen.
Örtlich zuständig für den Erlass der einstweiligen Verfügung ist das Gericht der Hauptsache (§ 937ZPO), also desjenigen Gerichtes, welches auch für die Hauptsache zuständig wäre. Aufgrund des sog. fliegenden Gerichtsstands besteht gerade bei Internetverstößen eine große Auswahl an möglichen Gerichten.
Kurzum: Erfolgt der Verstoß im Internet, kann dieser auch im gesamten Bundesgebiet eingesehen werden kann, mit der Folge, dass alle derzeit 115 Landgerichte (!) örtlich zuständig sind. Verstößt also ein Münchener Unternehmen im Internet, kann ein in Berlin ansässiger Mitbewerber dieses in Hamburg verklagen.
Diese fliegende Gerichtsstand ist etwas in Verruf geraten, da auf diese Weise aus prozesstaktischen Erwägungen z. B. Reisekosten erforderlich gemacht werden, die den Gegner u. U. von einer Gegenwehr abhalten sollen.
Dies mag vereinzelt vorkommen. Allerdings hat der fliegende Gerichtsstand dazu geführt, dass sich einzelne Gerichtsstandorte (z. B. das Landgericht Hamburg) besonders auf gewisse Gebiete spezialisieren konnten und daher von allen Beteiligten bevorzugt angerufen werden.
In Wettbewerbsstreitigkeiten sind ausschließlich die Landgerichte zuständig (§ 13 UWG). Das bedeutet: Es herrscht Anwaltszwang! Sie müssen sich also durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Da die einstweilige Verfügung in den anderen Rechtsgebieten eher unüblich ist, erscheint es äußerst ratsam, einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder gleich einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu beauftragen.
Haben Sie eine einstweilige Verfügung erhalten?
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3. Unter welchen Voraussetzungen wird eine einstweilige Verfügung erlassen?
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass
- ein Wettbewerbsverstoß (sog. Verfügungsanspruch) und
- die Dringlichkeit der Sache (sog. Verfügungsgrund)
vorgetragen (dargelegt) und nachgewiesen (glaubhaft) gemacht werden.
Der Antragsteller muss dem Gericht also erklären, dass ein Verstoß vorliegt, der schnellstmöglich beendet werden muss.
4. Was bedeutet eilbedürftig? Wie viel Zeit habe ich, um die Verfügung zu beantragen?
Das Gericht prüft bei Verfügungsanträgen von Amts wegen, ob die Sache dringlich (also eilbedürftig) ist. Diese Dringlichkeit wird in Wettbewerbssachen zunächst vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). Diese Vermutung wird jedoch widerlegt, wenn Sie zulange mit der Antragstellung warten.
Wollen Sie vom Gericht also eine schnelle Entscheidung erhalten, sind sie gut beraten, selbst keine Zeit zu verlieren. In anderen Worten: Ist es Ihnen nicht eilig, wird das Gericht auch keine eilige Entscheidung treffen. Warten Sie also nicht zu lange mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung.
Ab wann eine Verzögerung schädlich ist, beantworten die Gerichte unterschiedlich. Praktiker sprechen gern von einem Nord-Südgefälle zwischen den ungeduldigeren, weil strengeren süddeutschen, und den etwas entspannteren norddeutschen Gerichten.
Tendenziell kritisch wird es jedoch, wenn zwischen Kenntnis des Verstoßes und Antragstellung bereits mehr als 1 Monat vergangen ist.
Beantragen Sie also so schnell wie möglich eine einstweilige Verfügung, damit das Gericht die Dringlichkeit der Sache anerkennt.
5. Welche Beweise benötige ich?
Als Besonderheit des Verfügungsverfahrens gilt, dass eine Glaubhaftmachung anstelle des sog. Strengbeweises (also Sachverständige, Augenschein, Urkunde, Zeuge, Parteivernehmung) zulässig ist, die Beweisführung somit wesentlich erleichtert wird.
Die Glaubhaftmachung wird in der Regel durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers erfolgen. Damit versichert er „an Eides Statt“, dass sein Vortrag der Wahrheit entspricht.
Obacht: Da die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft wird (§ 156 StGB), sollte diese nur mit äußerster Sorgfalt formuliert werden.
Zudem ist es üblich dem Antrag Kopien der zugrunde liegen Abmahnung, Ausdrucke relevanter Internetseiten oder ähnliches beizufügen. Auch können Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sistiert (also schlichtweg mitgebracht und angehört) werden.
Seien Sie vorsichtig beim Ausfüllen der eidesstattlichen Versicherung! Bereiten Sie die Beweise sorgfältig vor und suchen Sie nach Zeugen, um Ihren Antrag glaubhaft zu machen.
6. Der Antrag wurde gestellt. Wie geht es weiter?
Nach Eingang des Verfügungsantrages wird das zuständige Landgericht die Voraussetzungen zum Erlass der beantragten Verfügung prüfen. Hierbei kann es mit oder ohne Anhörung des Antragsgegners entscheiden. Es ist daher möglich, dass der Gegner erstmals mit Zustellung einer Verfügung Kenntnis erhält!
Außerdem ist es nicht unüblich, dass der Richter bei dem Rechtsanwalt anruft, um Bedenken, z. B. bezüglich der Formulierung der Anträge zu äußern oder aber eine abweichende Rechtsauffassung mitzuteilen.
Zudem prüft das Gericht jedoch, ob der Verfügung eine Abmahnung voran gegangen ist. Wenn nicht, wird es in aller Regel vor Erlass der Verfügung einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und so dem Gegner die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.
Entscheidung des Landgerichts: berechtigt oder unberechtigt
Hält das Landgericht die Verfügung für berechtigt, wird es die Verfügung erlassen. Diese sog. Beschlussverfügung wird dem Antragsteller übersandt. Auch hier ein weiterer Unterschied zum Klageverfahren, wo Urteile von Amts wegen zugestellt werden.
Es obliegt dann dem Antragsteller die Verfügung dem Gegner zuzustellen. In aller Regel wird er hierfür einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder, soweit die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, die Zustellung an den gegnerischen Rechtsanwalt vornehmen (sog. Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch hier ist Eile geboten.
Hält das Landgericht die Verfügung dagegen für unberechtigt, wird es diese entweder direkt durch Beschluss zurückweisen oder aber einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. In diesem Termin wird dann auch der Antragsgegner geladen und kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlungen neue Tatsachen vortragen und glaubhaft machen.
Soweit dem Verfügungsantrag stattgegeben wird, wird dem Antragsgegner verboten, eine exakt bestimmte Handlung vorzunehmen. Für den Fall weiterer Verstöße werden Ordnungsmittel angedroht. Ordnungsmittel sind in aller Regel Ordnungsgeld von zumindest 5, bis max. 250.000 € oder aber auch Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten.
Insoweit sind die Ordnungsmittel mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe vergleichbar. Aus Sicht des Abgemahnten können Ordnungsmittel dennoch vorteilhaft sein, da diese im Gegensatz zur Vertragsstrafe nicht an den Abmahner zu zahlen sind sondern der Allgemeinheit zugeführt werden.
Dem Abmahner wird dadurch ein finanzieller Anreiz, mögliche Folgeverstöße zu überwachen und zu verfolgen genommen. Oftmals fallen Ordnungsgelder zudem geringer aus als zumindest fix vereinbarte Vertragsstrafen.
Das Landgericht entscheidet darüber, ob die einstweilige Verfügung gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist. Ist die einstweilige Verfügung gerechtfertigt, muss der Antragsteller die einstweilige Verfügung dem Gegner zustellen, z.B. durch einen Gerichtsvollzieher. Wird der Antrag als ungerechtfertigt befunden, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Zu dieser wird auch der Gegner geladen.
7. Mit welchen Kosten muss ich bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung rechnen?
Gerichtsverfahren kosten Geld und dies, oftmals nicht zu knapp. Eine umfassende Aufklärung über die zu erwartenden Prozesskosten gehört daher zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts (vgl. § 49b Abs. 5 BRAO). Und dies natürlich, bevor diese entstanden sind.
Oftmals ist jedoch vor Klageerhebung noch nicht exakt absehbar, welche Kosten entstehen werden. Dies hat in der Regel folgende Gründe:
- Der Streitwert ist nicht bekannt und muss geschätzt werden.
- Der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss
- Der Gegner erhebt eine den Streitwert erhöhende Widerklage
Durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung fallen folgenden Kostenarten an:
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltsvergütung
- Gerichtsvollzieherkosten
7.1. Was bedeutet Streitwert und wie wird dieser berechnet?
Gerichtliche und anwaltliche Gebühren sind Streitwertabhängig. Bei Verfahren mit einem höheren Streitwert fallen mehr Gebühren an als bei Verfahren mit einem geringeren Streitwert. Und dies auch dann, wenn sich die eigentliche Tätigkeit des Gerichts oder auch des Rechtsanwaltes nicht sonderlich unterscheidet.
Dies mag im Einzelfall ungerecht erscheinen, ist jedoch das Ergebnis einer Mischkalkulation. Auf diese Weise ist nämlich gewährleistet, dass z. B. auch Kleinstforderungen rechtlich geltend gemacht werden können.
Würden hingegen stets die tatsächlichen Kosten eines Verfahrens anfallen, wären Verfahren mit Streitwerten unter 10.000 € nicht wirtschaftlich durchführbar.
Die Höhe des Streitwertes bemisst sich an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens. Dies im Falle eines Zahlungsanspruches (z. B. einer Kaufpreisforderung) relativ einfach.
In diesem Fall entspricht der Streitwert der Hauptforderung (also dem Kaufpreis). Da mit der einstweiligen Verfügung jedoch keine Zahlung, sondern die Unterlassung einer konkreten Handlung verboten werden soll, muss das Gericht oder der Rechtsanwalt den Wert dieses Unterlassungsanspruches bewerten.
In der Praxis bietet es sich dabei an, sich an vorangegangen Entscheidungen zu orientieren. Da jedoch kaum ein Rechtsstreit dem anderen gleicht, bleibt die Festsetzung stets eine Einzelfallentscheidung.
7.1.1. Streitwerte in Wettbewerbssachen
In einfach gelagerten Wettbewerbssachen liegen die Streitwerte in der Regel zwischen 10.000 € – 20.000 €. Je nach Bedeutung der Sache sind jedoch auch Werte von 100.000 € und mehr keine Seltenheit.
7.1.2. Streitwerte in Markensachen
In Markensachen betragen die Streitwerte je nach Nutzung und Bekanntheitsgrad der Marke regelmäßig zumindest
- 25.000 € (bei unbenutzten oder unbekannten Marken),
- 50.000 € (bei benutzten aber kaum bekannten Marken),
- 100.000 € bei langjährig benutzten, aber kaum bekannten Marken),
- 100.000 € und mehr (bei bekannten Marken).
7.1.3. Streitwerte in Designstreitigkeiten
Hier betragen die Streitwerte leicht Werte von 50.000 €, bei Alltagsprodukten (wie Textilien oder Lebensmitteln) regelmäßig 150.000 – 250.000 €. Bei besonders bekannten Produktgestaltungen, z. B. das Design eines PKW können auch 500.000 und mehr angesetzt werden.
Die Höhe der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsvergütung ist abhängig von dem jeweiligen Streitwert und dem Fortgang des Verfahrens. Die Höhe der Gerichtsvollzieherkosten ist abhängig von dem Umfang der von dem Gerichtsvollzieher zu erfüllenden Tätigkeit (sog. Vollstreckungsauftrag).
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7.2. Mit welchen Gerichtskosten muss ich rechnen?
Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird ein 1,5 Gerichtsgebühr fällig. Diese kann sich je nach Ausgang des Verfahrens auf 1,0 Gebühren reduzieren (z. B. der Verfügungsantrag wird anerkannt oder die Sache wird verglichen) oder auf 3,0 Gebühren verdoppeln, wenn gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt und durch Urteil entschieden wird.
Beispiele (Stand: Gerichtskostengesetz vom 01.08.2013)
Einen Rechner, um die Gerichtskosten auch bei anderen Streitwerten zu berechnen finden Sie hier.
7.3. Und die Rechtsanwaltsgebühren, sind sie verhandelbar?
Grundsätzlich ist es möglich, eine einstweilige Verfügung auch ohne Rechtsanwalt zu beantragen. Hierzu können Sie z. B. zu der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts gehen. Die dortigen Rechtspfleger helfen Ihnen dann bei der Formulierung des Antrages.
In Wettbewerbssachen besteht jedoch regelmäßig Anwaltszwang. Entweder ist die Angelegenheit dem Landgericht (und dort besteht Anwaltszwang) kraft Gesetzes zugeordnet oder die Streitwerte liegen über 5.000 € und können daher ebenfalls nur mithilfe eines Rechtsanwalts verhandelt werden (sog. Anwaltsprozess).
Es entstehen auf Seiten des Antragstellers folgende Gebühren:
- für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung: 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
- für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung nach Widerspruch (Antragsgegner erscheint) 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG
- für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung nach Widerspruch (Antragsgegner erscheint nicht oder stellt keinen Antrag) 0,5 Terminsgebühr, Nr. 3105 VV RVG
Auf Seiten des Gegners sind folgende Gebühren denkbar:
- Erhebung Widerspruch gegen einstweilige Verfügung oder Einreichung einer Schutzschrift 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
- Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung Terminsgebühr (s. o.)
Sie wollen die Rechtsanwaltsgebühren zu einem anderen Streitwert berechnen? Einen Rechner finden Sie hier.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung verbietet es Rechtsanwälten, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu vereinbarten (§ 49 b BRAO). Nur in Ausnahmefällen können abweichende Vergütungsvereinbarungen (z. B. eine Erfolgsvereinbarung) getroffen werden. Den Rechtsanwälten steht es jedoch frei höhere Gebühren zu vereinbaren; dies natürlich nur, wenn der Mandant sich damit einverstanden erklärt.
7.4. Wie verhält es sich mit den Gerichtsvollzieherkosten?
Wird die einstweilige Verfügung erlassen, muss dies binnen Monatsfrist dem Antragsgegner zugestellt werden.
Die Zustellung wird hierbei in der Regel durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Die Kosten hierfür belaufen sich pro Zustellung in der Regel zwischen 15 € und 40 €.
7.5. Wir haben eine einstweilige Verfügung erwirkt. Muss der Gegner die Kosten erstatten?
Ja. Es gilt der Grundsatz, wer verliert zahlt. Ihr Anwalt reicht daher nach Beendigung des Verfahrens einen entsprechenden Antrag bei Gericht ein.
Die Gerichtskosten werden i.d.R. von der Verliererseite übernommen. Die Rechtsanwaltsgebühren sind abhängig von Streitwert, ab 5.000€ Streitwert muss ein Rechtsanwalt die Verhandlung übernehmen.
8. Was ist eine Abschlusserklärung und wann sollte ich sie berücksichtigen?
Einstweilige Verfügungen dienen einer möglichst schnellen Regelung eines Rechtsstreits. Sie sind gerade in wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Streitigkeit Standard. Dennoch enthalten Sie nur eine vorläufige Regelung. Um weitere kostenpflichtige Prozesse zu vermeiden, hat sich in der Praxis das sog. Abschlussverfahren entwickelt.
8.1. Was ist der Sinn eines Abschlussverfahrens?
Abschlusserklärung und –schreiben sind Teil des sog. Abschlussverfahrens. Mit dem Abschlussschreiben wird das sog. Abschlussverfahren eingeleitet und der Gegner aufgefordert eine einstweilige Verfügung durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültig anzuerkennen. Ähnlich wie bei der Abmahnung soll durch das Abschlussverfahren eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung (hier das Klage- oder Hauptsacheverfahren) verhindert werden.
Durch das Abschlussverfahren kann also ein weiteres kostenpflichtiges Verfahren vermieden werden.
Zudem dient es der Vermeidung eines sofortigen Anerkenntnisses. Gemäß § 93 ZPO kann das Gericht die Kosten eines Verfahrens dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Klage anerkennt und er zuvor keinen Anlass zur Klag gegeben hat. Wurde vor Klagerhebung das Abschlussverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, muss der Beklagte auch dann die Kosten des Klagverfahrens tragen, wenn er die Klage sofort anerkennt.
8.2. Welchen Inhalt muss die Abschlusserklärung haben?
Da die Abschlusserklärung den vorläufigen zu einem endgültigen Titel erklären soll, werden Sie aufgefordert auf wesentliche Rechte zu verzichten. Namentlich handelt es sich hierbei um folgende Rechtsbehelfe:
- Widerspruch, § 924 ZPO,
- Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage, § 926 ZPO,
- Antrag auf Aufhebung wg. veränderter Umstände, § 927 ZPO.
Mit Abgabe der Erklärung können Sie sich also nicht mehr gegen die Verfügung wehren. Auch eine sonst mögliche negative Feststellungsklage wäre mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig.
8.3. Welche Kosten entstehen durch eine Abschlusserklärung und wer trägt diese?
Abschlussschreiben werden in aller Regel von einer Rechtsanwaltskanzlei erstellt. Dadurch entstehen Rechtsanwaltsgebühren. Üblich ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagen und ggfs. Umsatzsteuer. Die Höhe der Gebühren ist auch hier abhängig von jeweiligen Streitwert. Kosten in Höhe von 1.000 € - 2.000 € sind zu erwarten.
Der Versender des Abschlussschreibens wird nun verlangen, dass Sie neben der Abschlusserklärung auch die Kosten erstatten. Eine Erstattungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn das Abschlussschreiben erforderlich war. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall,
- wenn Sie bereits von sich aus zuvor eine Abschlusserklärung abgegeben haben oder
- sich bereits einem Dritten unterworfen hat oder
- Ihnen nicht ausreichend Zeit (in der Regel 14 Tage ab Zustellung der Verfügung) eingeräumt wurde, um eine eigene Abschlusserklärung abzugeben.
8.4. Ab welchem Zeitpunkt ist ein Abschlussschreiben zulässig?
Zunächst setzt das Abschlussschreiben zwangsläufig voraus, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen und Ihnen zugestellt wurde. Das Abschlussschreiben an sich kann unmittelbar mit der Zustellung versendet werden.
Sollen aber die mit dem Abschlussschreiben auch die hiermit verbundenen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangt werden, muss der Gegenseite ausreichend Zeit gegeben werden, selbst eine Abschlusserklärung vorzunehmen. Dies ist auch sinnvoll, da nicht selten die einstweilige Verfügung ohne jegliche Vorwarnung ausgestellt wird.
Die Rechtsprechung erfordert daher, dass zunächst eine Wartefrist eingeräumt werden muss. Mit dieser Frist wird der Gegenseite die Möglichkeit gegeben überhaupt die Rechtmäßigkeit der Verfügung und deren richterliche Begründung zu prüfen. Diese Frist sollte zumindest 2 Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen.
Zudem ist eine Erklärungsfrist von zumindest weiteren 2 Wochen zu gewähren. Diese Frist dient der Prüfung, ob eine Erklärung abgegeben werden soll.
8.5. Ist die Abschlusserklärung formlos möglich?
Das Abschlussschreiben ist formlos möglich. Allerdings kann die Gegenseite bereits aus Beweisgründen auf die Schriftform zu bestehen. E-Mail, Fax oder gar mündliche Erklärungen genügen dann nicht.
Abschlussschreiben und Abschlusserklärung sollten dabei immer schriftlich erfolgen. Fristwahrend können die Schreiben jedoch vorab per Mail oder Fax übersendet werden.
Kurzum: Wir empfehlen das Abschlussschreiben nach Ablauf von 14 Tagen zu versenden und in diesem Schreiben binnen weiteren 14 Tagen zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufzufordern.
9. Ich wurde abgemahnt und halte die Abmahnung für nicht gerechtfertigt - Was kann ich tun?
In der Abmahnung wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung angedroht? Beim Umgang mit einer Markenrechtsverletzung ist immer höchste Vorsicht geboten.
Bei ungerechtfertigten Abmahnungen empfiehlt es sich regelmäßig durch Einreichung einer sog. Schutzschrift seine Sicht der Dinge dem Gericht vorab mitzuteilen, um dadurch die Zurückweisung des Antrages oder aber zumindest die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.
In der Praxis ist bei Erstellung einer Schutzschrift oftmals nicht bekannt, ob die Gegenseite überhaupt eine einstweilige Verfügung beantragt und wenn ja, bei welchem Gericht sie die Verfügung einreicht.
Dies hatte früher zur Folge, dass man die Schutzschrift an eine Vielzahl in Betracht kommender Gerichte versenden musste. Bei derzeit 115 Landgericht in Deutschland kein leichtes Unterfangen. Seit Einrichtung des zentralen Schutzschriftenregisters im Jahre 2016 ist dies deutlich erleichtert worden. Nun kann gegen eine relativ geringe Gebühr von derzeit 83 € (§ 1 Nr. 5a Justizverwaltungskostengesetz; Nr. 1160 KV) die Schutzschrift eingereicht werden.
Über das Schutzschriftenregister haben die Landgerichte dann vor Erlass einer einstweiligen Verfügung Zugriff auf die jeweils hinterlegten Schutzschriften.
Mit einer Schutzschrift können Sie einer einstweiligen Verfügung vorbeugen, wenn Sie ungerechtfertigt abgemahnt wurden.
10. Ich habe eine einstweilige Verfügung erhalten. Wie kann ich reagieren?
Wichtig ist zunächst, dass Sie überall reagieren. Nichtstun ist keine Alternative und zieht immense Folgekosten nach sich.
Sie sollten umgehend nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung prüfen, ob der Sachverhalt zutreffend wiedergegeben wurde und dadurch ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Ich empfehle, die Verfügung von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt untersuchen zu lassen. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfe ich, die Verfügung auf mögliche Rechtsfehler und entwickle mit Ihnen eine passende Verteidigungsstrategie. Zu einer möglichen Strategie gehört je nach Erfolgsaussicht:
- Einlegung eines Widerspruchs
- Einlegung einer Berufung
- Fertigung eines Abschlussschreibens
- Ausspruch einer Gegenabmahnung
- Erhebung einer negativen Feststellungsklage
Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz gehört der Umgang mit einstweiligen Verfügungen zu unser täglichen Arbeit. Wir können beurteilen, ob die Verfügung zu Recht erlassen wurde oder Aussichten bestehen, diese in einem ordentlichen Verfahren erfolgreich anzugreifen.
Da die einstweilige Verfügung in anderen Rechtsgebieten eher unüblich ist, erleben wir bei nicht auf das Wettbewerbsrecht oder Markenrecht spezialisierten Anwaltskollegen, dass diese nicht von der Möglichkeit des Abschlussverfahrens Gebrauch machen. Dadurch entstehen unnötige Verfahren und Kosten.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten wir Sie aktiv bezüglich den Vor- und Nachteilen einer Abschlusserklärung und können so weitere Kosten verhindern.
Ein Rechtsanwalt kann Ihnen am besten helfen, mit den sorgfältigen Formulierungen und Anforderungen bei einer einstweiligen Verfügung umzugehen.
11. Die Vor- und Nachteile einer einstweiligen Verfügung
Bevor Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, sollten Sie die wichtigsten Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen.
Vorteile:
- Ihre Ansprüche werden schnell durchgesetzt, ohne langes Gerichtsverfahren
- Sie erhalten sofortigen Schutz bei einem Verstoß gegen Ihre Markenrechte
- Erwirken Sie erfolgreich die einstweilige Verfügung, muss der Gegner ihnen Ihre Gerichts- und Anwaltskosten erstatten
Nachteile:
- Wird Ihre einstweilige Verfügung nicht erlassen, tragen Sie die hohen Kosten für Gericht und Anwalt
- Die Verhandlung kann sich in die Länge ziehen, wenn der Gegner Widerspruch einlegt und es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Hier steigen auch noch einmal die Kosten.
Da vor allem die Kosten ein großer Nachteil sind, der nur wegfällt, wenn Sie das Verfahren zum Erlass der einstweiligen Verfügung auch gewinnen, sollten Sie auf jeden Fall vorher mit einem Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz sprechen. Dieser kann Ihnen sagen, wie hoch Ihre Erfolgschancen sind, ob Sie sich Sorgen machen müssen, dass der Gegner Widerspruch einlegt und wie hoch die Chancen eines solchen Widerspruchs sind.
Lassen Sie von einem Anwalt einschätzen, ob sich eine einstweilige Verfügung in Ihrem individuellen Fall lohnt.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema einstweilige Verfügung oder benötigen eine rechtliche Beratung?
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