Abmahnung der Datenschutzerklärung: 5 Hinweise vom Fachanwalt
Bekanntlich ist am 25.05.2018 die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten. Zeit für ein erstes FAQ zum Thema Abmahnung der Datenschutzerklärung.
1. Besteht eine Pflicht zur Angabe einer Datenschutzerklärung?
Ja, gemäß § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) ist jeder Anbieter von sog. Telediensten verpflichtet, „den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten“ zu unterrichten.
2. Kann eine fehlende Datenschutzerklärung abgemahnt werden?
Wohl ja, gemäß § 3a UWG ist es wettbewerbswidrig gegen sog. Marktverhaltensregelungen zu verstoßen.
Nach jüngerer Rechtssprechung der Oberlandesgerichte in Hamburg und Köln zählt § 13 Abs. 1 TMG zu diesen Regelungen.
Das Kammergericht Berlin hatte in 2012 noch gegenteilig entschieden.
Zwar hat sich noch keine einheitliche Rechtssprechung gebildet, jedoch spricht vieles dafür, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung abmahnfähig ist.
Wird der Nutzer als nicht zu Beginn des Nutzungsvorganges über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert, droht eine Abmahnung.
3. Sind Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig?
Nein. Eine Anwendung des sog. Rechtsbruchstatbestandes (§ 3a UWG) findet nicht statt, wenn die Marktverhaltensregelung abschließend ist. Dies ist nach der herrschenden Meinung bei der DSGVO der Fall, da diese in den Art. 77-84 DSGV abschließende Regelungen enthält. Verstöße gegen die DSGVO können daher nicht gemäß § 3a UWG verfolgt werden.
Anders könnte es sich hingegen bei Abmahnungen der Verbraucherzentralen und Interessenverbände verhalten. Hier zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Unterlassungsklagegesetzes verbraucherschützende Datenschutzvorschriften als Verbraucherschutzgesetze mit der Folge, dass Verstöße abgemahnt werden können.
Dies bezieht sich jedoch nur auf die sog. Anspruchsberechtigten Stellen (insb. Verbraucherzentrale, Interessenverbände, Industrie- und Handelskammern) und zwar nur dann, wenn diese zugleich die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 2 DSGVO (Vertretung der betroffenen Personen) erfüllen. Auch ist fraglich, ob auch unionsrechtliche Bestimmungen, wie eben die DSVGO, erfasst sind.
4. Was droht, wenn ich dennoch gegen die DSGVO verstoße?
Auch wenn, ein Verstoß gegen die DSGVO nicht abgemahnt werden kann, sollten die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden, da Verstöße zu nicht unerheblichen Bußgeldern führen können.
5. Was wird abgemahnt?
Fehlt die Datenschutzerklärung, kann dies abgemahnt werden. Das galt jedoch bereits vor Inkrafttreten der DSGVO. Die bislang bekannten Abmahnungen richten sich gegen eine nicht datenschutzkonforme Verwendung von Google Analytics sowie das Fehlen der Angabe eines Datenschutzbeauftragten.
Fürchten Sie eine Abmahnung Ihrer Datenschutzerklärung?
Dann rufen Sie uns jetzt an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.
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