DSGVO Abmahnung erhalten? – Was Sie jetzt wissen müssen
Seit 2018 stärkt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Verbraucherschutz. Dies hat jedoch einen unangenehmen Nebeneffekt: Es häufen sich seitdem Abmahnungen wegen angeblicher Datenschutzverstöße. Wann eine solche Abmahnung DSGVO zulässig ist und durch wen sie erfolgen kann, erläutert der folgende Beitrag.
Inhalt
- Kann wegen eines Datenschutzverstoßes abgemahnt werden?
- Welche Gründe gibt es für eine Abmahnung DSGVO?
- Dürfen Mitbewerber und Konkurrenten abmahnen?
- Abmahnung DSGVO erhalten - Was ist jetzt zu tun?
- Wie kann eine Abmahnung DSGVO verhindert werden?
- Fazit
1. Kann wegen eines Datenschutzverstoßes abgemahnt werden?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet Unternehmen und Privatpersonen zu einem sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten, wenn diese erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Man spricht von einer „Verarbeitung personenbezogener Daten“, wenn z.B. auf der Webseite eine Registrierung zur Nutzung nötig ist, das Kaufverhalten von Kunden analysiert wird oder Cookies verwendet werden. Dann gelten die Regeln der DSGVO.
Art. 83 DSGVO normiert, welche rechtlichen Konsequenzen sich bei einem Datenschutzverstoß und einer Verletzung der DSGVO ergeben (z.B. Strafen und Bußgelder bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens). Steht eine mögliche Verletzung im Raum, kann insbes. die Aufsichtsbehörde gegen den Verletzer vorgehen und Bußgelder verhängen.
2. Welche Gründe gibt es für eine Abmahnung DSGVO?
Es gibt verschiedene Handlungen, die einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen und einen Grund für eine Abmahnung DSGVO bilden können. Hier einige Beispiele:
- Unvollständige Informationen (z.B. hinsichtlich Cookie-Nutzung, Datenschutzerklärung, Impressum)
- Google-Analytics und Tracking von Drittanbietern werden nicht DSGVO-konform genutzt
- Plugins (z.B. Einbinden von Buttons, wodurch mit einem Klick Userdaten ohne Erlaubnis übermittelt werden) werden nicht DSGVO-konform genutzt
- Google Fonts
- Kein Hinweis auf das Widerspruchsrecht
- IP-Adresse wird nicht anonymisiert
- Inhalte in der Datenschutzerklärung entsprechen nicht Art. 13 DSGVO
- Hinweis auf die OS-Schlichtungsstelle fehlt
- Website ist nicht verschlüsselt
- Einem Auskunftsersuchen über personenbezogene Daten wird nicht nachgegangen
Wurden Sie wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO abgemahnt, stehe ich Ihnen mit kompetentem Rat zur Seite. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0941 785 22 510 oder info@kanzlei-bennek.de.
3. Dürfen Mitbewerber und Konkurrenten abmahnen?
Betroffene eines Verstoßes müssen sich grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde wenden. Nach Art. 80 DSGVO können sie auch eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnabsicht mit der Beschwerde bei der Behörde beauftragen. Im Anschluss liegt auch dann das weitere Vorgehen in den Händen der Aufsichtsbehörden.
Beispiel: Einem Facebook-Nutzer wurde ein Auskunftsanspruch zu seinen personenbezogenen Daten (Posten von Fotos, Kommentaren) verweigert. Er kann sich an die Datenschutzbehörde wenden und dies melden.
Ob daneben auch Mitbewerber und Konkurrenten abmahnen dürfen, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Ausgangspunkt für die Diskussion bildet die Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO auch gleichzeitig ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein kann.
Das UWG stellt im Wirtschaftsleben bestimmte „Marktverhaltensregeln“ für alle Beteiligten auf und garantiert so einen fairen Wettbewerb mit gleichen Spielregeln für alle. Bei einem Verstoß gegen das UWG ist es Mitbewerbern und Konkurrenten meist erlaubt, die potentiellen Verletzer selbst abzumahnen, wenn sie das verletzende Verhalten in eine nachteilige Marktsituation bringt.
Wenn sich ein Unternehmen nicht an die Regeln der DSGVO hält, spart dies Ressourcen und Arbeitsaufwand. Dies gibt dem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil und benachteiligt gleichzeitig andere Konkurrenten, die sich an die DSGVO halten. Ein Marktverhaltensbezug wäre damit durch die DSGVO zu bejahen. Mit dieser Begründung wäre dann auch ein Verstoß gegen das UWG gegeben und Mitbewerber sowie Konkurrenten wären zu einer Abmahnung berechtigt. In der Rechtsprechung wurde diese Frage in der Vergangenheit jedoch nicht eindeutig entschieden:
- Landgericht Bochum im Jahr 2018 (Urteil vom 07.08.2018 - I-12 O 85/18): eine Abmahnung DSGVO wegen UWG-Verstoß durch Wettbewerber sei nicht möglich.
- Landgericht Würzburg im Jahr 2018 (Beschluss vom 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18 UWG): Mitbewerber dürfen abmahnen.
- Oberlandesgericht Hamburg im Jahr 2018 (Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17): Eine Abmahnung sei auch durch Wettbewerber möglich. Zwar stelle nicht jeder DSGVO-Verstoß automatisch einen Abmahngrund dar; sobald ein „marktverhaltensregelnder Charakter“ gegeben sei, hingegen schon. Diese Frage müsse für jede DSGVO-Regelung konkret geprüft werden. Bei einer fehlenden Datenschutzerklärung sei dies der Fall.
- Oberlandesgericht München im Jahr 2019: DSGVO und das UGW schließen sich nicht aus, sondern existieren nebeneinander. Auch dieses Gericht entschied, dass eine Abmahnung DSGVO möglich sei, aber vom Einzelfall abhänge.
- Europäischer Gerichtshof: Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2020 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer Abmahnender sein kann (BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - I ZR 186/17). Die Entscheidung hierüber steht noch aus.
Reform des UWG: Der Gesetzgeber hat im Dezember 2020 mit einer Änderung des UWG den § 13 UWG geschaffen, der kleine und mittlere Unternehmen vor Abmahnung schützt. Bei Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine dürfen zukünftig keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden, wenn das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Bei abgemahnten Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern darf bei einem erstmaligen Verstoß auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Dies bestätigt offenbar, dass Datenschutzverstöße grundsätzlich abmahnfähig sind.
Fazit: Trotz fehlender endgültiger Entscheidung tendiert man in die Richtung, dass Datenschutzverstöße auch wettbewerbsrechtliche Verstöße sind. Mitbewerber und Konkurrenten sollten sich daher nicht davon abhalten abzumahnen, wenn sie betroffen sind. Wenn Sie ohnehin unmittelbar von dem DSGVO-Verstoß betroffen sind, können Sie ohne Weiteres die Aufsichtsbehörden einschalten.
Aufgrund dieser noch recht unklaren Rechtslage empfehle ich Ihnen, anwaltlichen Rat hinzuzuziehen. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite. Sie erreichen meine Kanzlei unter 040 3501 6360 oder info@kanzlei-bennek.de.
4. Abmahnung DSGVO erhalten – Was ist jetzt zu tun?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie nicht in Panik geraten. Da noch keine endgültige höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, können Sie sich dies zu Nutze machen, wenn Sie gegen die Abmahnung vorgehen möchten. Für ein effektives Vorgehen sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Prüfen Sie, wer Sie abgemahnt hat (unmittelbar betroffene Person oder Konkurrenten bzw. Mitbewerber).
- Damit garantiert wird, dass sich die verletzende Handlung nicht wiederholt, werden Sie in der Regel aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Erklärung ist ein schriftliches Versprechen, in Zukunft keine verletzenden Handlungen mehr vorzunehmen und einen bestimmten Betrag an den verletzten Betroffenen zu bezahlen, falls Sie sich nicht an die Vereinbarung halten. Daneben hat die Unterlassungserklärung für den Abmahnenden Vorteile hinsichtlich der Prozesskosten, falls es in der Angelegenheit noch zu einem Prozess kommen sollte. Aus diesem Grund sollten Sie nicht sofort eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, wenn nicht geprüft wurde, ob wirklich ein Datenschutzverstoß vorliegt.
- Zahlen Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung Beträge, die von Ihnen verlangt werden.
Ich verteidige Sie gegen eine Abmahnung DSGVO. Auf meine Erfahrung und Expertise dürfen Sie vertrauen. Sie erreichen meine Kanzlei unter 040 3501 6360 oder info@kanzlei-bennek.de.
5. Wie kann eine Abmahnung DSGVO verhindert werden?
Indem Sie die DSGVO-Regelungen schon zuvor beachten, können Sie eine Abmahnung DSGVO frühzeitig verhindern. Hierzu sollten Sie sich umfassend beraten lassen. Folgende Punkte sind z.B. zu beachten:
- Weisen Sie auf die Verwendung von Cookies hin
- Datenschutzerklärung erstellen, die die Voraussetzungen des Art. 13 DSGVO erfüllt
- Verwenden Sie ein verschlüsseltes Kontaktformular
- Verschlüsseln Sie die Homepage
- Weisen Sie bei der Verwendung von Analytic-Tools oder Tracking-Plugins auf das Widerspruchsrecht hin
Lassen Sie die von Ihnen verwendeten AGB und Ihre Webseite anwaltlich prüfen.
6. Fazit
- In erster Linie ist die Verfolgung von DSGVO-Verstößen Sache der Aufsichtsbehörde.
- Ein Verstoß gegen die DSGVO kann nach verbreiteter Meinung einen Verstoß gegen das UWG darstellen und zu einer Abmahnung führen. Unter Umständen können also auch Mitbewerber und Konkurrenten wegen Datenschutzverstößen abmahnen. Gerichte sind sich in dieser Frage jedoch noch nicht einig, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten ist.
- Gründe für eine Abmahnung können z.B. Fehler in der Datenschutzerklärung oder eine nicht DSGVO-konforme Nutzung von Google-Analytics, Tracking von Drittanbietern oder Plugins sein.
- Verhindern Sie Abmahnungen, indem Sie die DSGVO-Regelungen einhalten.
- Prüfen Sie bei schon empfangener Abmahnung, wer Sie abmahnt und unterzeichnen Sie nicht voreilig ohne Prüfung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Haben Sie eine DSGVO Abmahnung erhalten?
Dann rufen Sie uns jetzt an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-bennek.de.
Bildquellennachweis: Beitragsbild: © Simone Werner-Ney | PantherMedia