Urheberrechtsgesetz – Verstöße können teuer werden!
Das Urheberrecht ist zu einem entscheidenden Schutzmechanismus in der heutigen digitalen Welt geworden, in der Informationen blitzschnell geteilt und verbreitet werden können und Urheberrechtsverletzungen leicht geschehen können.
Das Urheberrechtsgesetz und seine Schutzmechanismen bilden das Rückgrat für Kreativität, Innovation und die angemessene Vergütung kreativer und schöpferischer Arbeit.
Doch was genau verbirgt sich hinter diesem komplexen Rechtsgebiet? Wir tauchen ein in die Welt des Urheberrechts und des Urheberrechtsgesetzes, beleuchten seine Bedeutung für Kreative, Urheber und Konsumenten und zeigen, wie es in unserer vernetzten Gesellschaft zur Anwendung kommt.
Von den Grundprinzipien über die geschützten Werke bis hin zu den Ansprüchen, die Urheber bei Rechtsverletzungen im digitalen Zeitalter zustehen, werden wir die wichtigsten Aspekte des Urheberrechts und des Urheberrechtsgesetzes sowie seine Rolle in unserer modernen Informationsgesellschaft darstellen.
Inhalt
- Was bedeutet Urheberrecht und was regelt das Urheberrechtsgesetz?
- Welche Werke sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt?
- Welche Rechte stehen dem Schöpfer eines Werks bzw. dem Urheber zu?
- Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
- Was versteht man unter einer Abmahnung im Bereich des Urheberrechtsschutzes?
- Welche Ansprüche hat der Urheber?
- Urheberrechtsgesetz: Wie kann mir ein Fachanwalt helfen?
1. Was bedeutet Urheberrecht und was regelt das Urheberrechtsgesetz?
Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht, das geistige Schöpfungen natürlicher Personen schützt. Persönliche geistige Schöpfungen werden auch als Werke bezeichnet und die Schöpfer als (kreative) Urheber. Das Urheberrechtsgesetz - kurz UrhG - regelt den größten Teil des deutschen Urheberrechts und schützt persönliche geistige Schöpfungen bzw. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG).
Neben den Regelungen zum Schutz der Werke enthält das Urheberrechtsgesetz auch Regelungen zur Nutzung und Verwertung geistiger Schöpfungen. Im zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes sind weitere Leistungsschutz- und verwandte Schutzrechte normiert, die vor allem die Vermittlung der Werke an die Öffentlichkeit und die Vermarktung als Ware oder Dienstleistung betreffen.
Schutz von Werken ohne Anmeldung
Anders als beispielsweise bei Patenten oder Marken muss ein Werk nicht bei einer Institution oder Behörde angemeldet oder registriert werden, um unter den Schutz des Urheberrechts zu fallen. Das Urheberrechtsgesetz wurde 1965 verabschiedet und trat am 01.01.1966 in Kraft.
Es löste damit das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst - kurz LUG - von 1901 und das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - kurz KUG, KunstUrhG oder Kunsturhebergesetz - von 1907 ab. Teile des Kunsturhebergesetzes, insbesondere §§ 22 - 24 KUG, sind auch heute noch in Kraft und für das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild relevant.
Urheberrecht als Recht des geistigen Eigentums
Das Urheberrecht gehört zum Recht des geistigen Eigentums (international auch Intellectual Property - oder kurz IP genannt) und damit zum Immaterialgüterrecht. Unter Immaterialgütern versteht man nicht körperliche Gegenstände, die einen wirtschaftlichen und ideellen Wert besitzen.
Bei Immaterialgütern kann aufgrund der fehlenden Körperlichkeit keine eigentumsrechtliche Schutzwirkung eintreten, so dass der Schutz an das geistige Gut anknüpft. Dies gilt neben persönlichen geistigen Schöpfungen beispielsweise auch für Marken, Erfindungen/Patente und Designs.
Das Urheberrecht ist jedoch im Gegensatz zu den anderen Immaterialgüterrechten nicht Teil des gewerblichen Rechtsschutzes, da das Urheberrecht nicht auf den gewerblichen Bereich beschränkt ist, sondern auch die private Nutzung umfasst.
2. Welche Werke sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt?
Eine geistige Schöpfung der Literatur, Wissenschaft oder Kunst ist eine intellektuelle und kreative Leistung eines Menschen. Dabei kann sich der Mensch Hilfsmittel oder Werkzeuge bedienen. Der Begriff der Hilfsmittel/Werkzeuge ist technologieoffen, so dass als Hilfsmittel bei der schöpferischen Leistung sowohl z. B. Pinsel, Bleistift, Hammer oder Meißel als auch der Einsatz von Maschinen oder Computern in Betracht kommen.
Aufgrund der Technologieneutralität des Urheberrechts fallen auch schöpferische Ergebnisse, die beispielsweise mit Hilfe einer Drehbank, eines 3D-Druckers oder künstlicher Intelligenz erzielt werden, unter das Urheberrecht und den Schutz des Urheberrechtsgesetzes.
Gerade bei Ergebnissen, die durch den Einsatz von KI entstehen, stellt sich jedoch die Frage, ob der Mensch mit Hilfe von KI schöpferisch tätig wird oder ob KI bereits eigenständige Werke hervorbringt, die dem Urheberrecht möglicherweise nicht mehr zugänglich sind. Reine Computer- oder KI-generierte Werke werden mangels geistiger Schöpfung durch eine natürliche Person nicht als Werke qualifiziert.
Das Werk - § 2 UrhG
§ 2 Abs. 1 UrhG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von selbständigen geistigen Schöpfungen bzw. Werkkategorien der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die als Werke zu qualifizieren sind. Daraus lassen sich zwei Voraussetzungen ableiten:
- es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln (§ 2 Abs. 2 UrhG)
- es muss sich um eine Schöpfung der Literatur, Wissenschaft oder Kunst handeln (§ 2 Abs. 1 UrhG)
Folgende Werkkategorien nennt § 2 Abs. 1 UrhG:
Sprachwerke
- Schriften
- Texte
- Reden
- Computerprogramme
- Bücher
- E-Books
- Zeitschriften
Werke der Musik
- Musikstücke
- Unterhaltungsmusik
- klassische Musik
- Musicals
- Hörbücher und Hörspiele
Pantomimische Werke
- Tanzchoreografien (z. B. als Leistung eines Choreografen)
Werke der bildenden Künste (auch Baukunst und angewandte Kunst)
- Bilder
- Gemälde
- Zeichnungen
- Statuen
- Tätowierungen auf menschlicher Haut
- Bauwerke
Lichtbildwerke
- Lichtbildwerke sind etwa Fotos, die eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen
- Lichtbilder
Filmwerke
- Kinofilme und Fernsehfilme
- Werbefilme
- Musikvideos
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
- wissenschaftliche und technische Zeichnungen
- Explosionszeichnungen
Sonstige Werke
Den Werkkategorien des § 2 Abs. 1 UrhG ist gemeinsam, dass die Schöpfer diese Werke nicht aus dem "Nichts" schaffen. Die Schöpfer verfügen über Fähigkeiten, auch wenn es sich nur um die Grundfertigkeiten des Menschen handelt, die verarbeitet werden, um dann in urheberrechtlich geschützten Werken Verwendung zu finden. Das Urheberrecht betrachtet sie dennoch als selbständige Werke und damit als Originale.
Bearbeitungen - § 3 UrhG
Während selbständige Werke dem Urheberrecht und seinem Schutz unterliegen, können auch schöpferische Bearbeitungen bestehender Werke unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Eine Bearbeitung liegt beispielsweise vor, wenn in ein bestehendes Werk individuelle Elemente eingefügt werden. Ausdruck der individuellen Schöpfung ist dabei die Beibehaltung oder Veränderung einzelner Elemente oder die Neukomposition der vorhandenen Elemente.
Stellen auch diese schöpferischen Veränderungen und Bearbeitungen persönliche geistige Schöpfungen dar, so sind auch sie wie in § 2 UrhG geschützt.
Beispiele für Bearbeitungen nach § 3 UrhG sind z. B.:
- die Übersetzung eines Sprachwerkes
- die Erstellung eines Drehbuchs
- die Verfilmung einer Erzählung bzw. Sprachwerks
- die Veränderung eines Musikstücks in eine andere Musikform, z. B. Jazz oder die Modernisierung eines Schlagers
- die Wiedergabe von Kunstwerken in anderen Kunstformen, z. B. ein Gemälde wird als Skulptur umgesetzt
Sammelwerke und Datenbankwerke - § 4 UrhG
Eine weitere Form der Nutzung vorhandener Werke ist die Erstellung von Sammelwerken und Datenbankwerken. Vor dem Hintergrund wachsender kultureller Bestände entstand das Bedürfnis, diese zu sammeln und zu strukturieren bzw. systematisch aufzubereiten. Im analogen Zeitalter geschah dies beispielsweise in Form von Enzyklopädien oder Jahrbüchern. Im digitalen Zeitalter werden dafür beispielsweise Datenbanken verwendet.
Die Sammlung von Werken und anderen selbständigen Bestandteilen wird nach § 4 Abs. 1 UrhG als Sammelwerk bezeichnet. Aufgrund der Auswahl, Struktur oder Anordnung der Werke oder Inhalte sind solche Sammelwerke als schützenswerte geistige Schöpfung geschützt. Gleiches gilt für die elektronische bzw. digitale Version, die Datenbank (§ 4 Abs. 2 UrhG).
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3. Welche Rechte stehen dem Schöpfer eines Werks bzw. dem Urheber zu?
Der Urheber und sein Schutz stehen im Mittelpunkt des Urheberrechts. Das Werk des Urhebers ist eine persönliche geistige Schöpfung. Der Schöpfer des Werkes wird als dessen Urheber bezeichnet, da er seiner Kreativität in Form des Werkes Form und Gestalt gegeben hat (§ 7 UrhG). Die Rechte des Urhebers umfassen gemäß § 11 UrhG sowohl seine geistige und persönliche Beziehung zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht - §§ 12 bis 14 UrhG) als auch die Nutzung und Verwertung des Werkes (§§ 15 ff. UrhG) sowie sonstige Rechte (§§ 25 - 27 UrhG).
Urheberpersönlichkeitsrecht - §§ 12 bis 14 UrhG
Hat eine Person ein Werk geschaffen, so entsteht das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar, geht aber im Todesfall auf den Erben über.
Es umfasst
- das Veröffentlichungsrecht - § 12 UrhG
- das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft - § 13 UrhG
- und das Recht, die Entstellung des Werkes zu verbieten - § 14 UrhG.
Nach § 14 UrhG kann der Urheber verbieten, dass sein Werk entstellt oder in anderer Weise in die Substanz seines Werkes eingegriffen wird. Der Urheber hat auch nach der Übertragung der Nutzungsrechte ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Werk in der von ihm bestimmten Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, also z.B. in unveränderter Form ausgestellt wird.
Nutzungs- und Verwertungsrecht - §§ 15 ff. UrhG
Die Verwertungsrechte sichern dem Urheber unter anderem eine finanzielle Vergütung für die Nutzung seines Werkes. Nur der Urheber kann entscheiden, wie und in welcher Form sein Werk genutzt wird und was mit seinem Werk geschieht.
§ 15 UrhG enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Verwertungsrechte. Die in § 15 Abs. 1 UrhG aufgezählten Rechte umfassen das ausschließliche Recht des Urhebers zur körperlichen Verwertung des Werkes (§§ 16 - 18 UrhG); Abs. 2 enthält eine Aufzählung der Rechte zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes in nicht körperlicher Form (§§ 19 - 22 UrhG).
Hierzu zählen:
- Vervielfältigungsrecht - 16 UrhG
- Verbreitungsrecht - 17 UrhG
- Ausstellungsrecht - 18 UrhG
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht - 19 UrhG
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung - 19a UrhG
- Senderecht - 20 UrhG
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger - 21 UrhG
- Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung - 22 UrhG
4. Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn es zu einer Beeinträchtigung der Rechte eines Urhebers kommt. Die meisten Urheberrechtsverletzungen liegen dabei im Bereich der Verletzung der Verwertungsrechte des Urhebers, indem ein geschütztes Werk unerlaubt vervielfältigt oder z.B. auf einer Homepage oder in einem Verkaufsangebot (eBay/Kleinanzeigen) unerlaubt verwendet wird. Eine solche Nutzung beeinträchtigt meist die finanzielle Vergütung des Urhebers, da er nicht mehr entscheiden kann, ob und wie sein Werk genutzt wird.
Es ist aber auch möglich, dass unerlaubte Handlungen und Nutzungen die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk beeinträchtigen und damit in den Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts fallen. Ein solcher Verstoß kann vorliegen, wenn eine unerlaubte Umgestaltung oder Bearbeitung eines Werkes vorliegt, d.h. wenn der Titel oder der Inhalt eines Werkes unerlaubt geändert wurde.
Urheberrechtsverletzung im Internet
Gerade im Bereich der Internetnutzung kommt es häufig zu unbedachten Handlungen, die sehr schnell zu Urheberrechtsverletzungen führen können. In den Bereichen Filesharing, Streaming oder Raubkopien ist das Risiko einer Urheberrechtsverletzung besonders hoch, aber auch relativ leicht zu vermeiden.
Wer sich als Internetnutzer an folgende Regel hält, ist vor Urheberrechtsverletzungen gefeit: Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen weder hoch- noch heruntergeladen werden. Ein gegenläufiges Verhalten stellt entweder einen Verstoß gegen die Verwertungsrechte des Urhebers beim Download oder einen Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung beim Upload dar.
Doch keine Regel ohne Ausnahme! Manche Dinge sind auch ohne die Gefahr einer Verletzung des Urheberrechts möglich. Um dies zu verdeutlichen, werden hier die praxisrelevantesten Fallstricke aufgezeigt.
Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Filesharing liegt vor, wenn z.B. über Tauschbörsen oder bestimmte Programme Dateien zwischen Internetnutzern ausgetauscht werden. Bei den Dateien handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik, E-Books, Filme, Software etc. Der Tausch findet in einem Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P) statt.
Dabei wird der Download unter den Nutzern aufgeteilt, was die Ladegeschwindigkeit erhöht und die Datei automatisch weiterverbreitet. Das bedeutet, dass mit dem Download auch ein Download für andere Nutzer verbunden ist. Der Nutzer wird somit selbst zum Anbieter von urheberrechtlich geschütztem Material und verletzt damit die Rechte der Urheber und Rechteinhaber. Rechteinhaber und Urheber beauftragen häufig sogenannte Anti-Piracy-Firmen, die die IP-Adressen der Nutzer protokollieren.
Durch einstweilige Verfügungen können die Internetprovider die IP-Adressen den jeweiligen Nutzern zuordnen. Die Internetprovider können dann gerichtlich verpflichtet werden, die jeweiligen Verbindungsdaten an die Urheber bzw. deren Anwälte herauszugeben.
Die von den Rechteinhabern beauftragten Anwaltskanzleien verschicken dann häufig eine Vielzahl von Abmahnungen an die ermittelten Nutzer, die die Dateien zum Download bereitgestellt haben. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob man als Filesharing-Nutzer von dem Download wusste oder es wollte.
Die Kanzlei Waldorf Frommer gehört zu den Abmahnkanzleien, die sehr häufig als Abmahnkanzlei auftreten.
Urheberrechtsverletzung durch Raubkopie und Privatkopie
Nicht jeder Download oder Upload stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Lädt man eine Datei mit urheberrechtlich geschütztem Material aus dem Internet herauf, liegt noch keine Urheberrechtsverletzung vor. Geschieht dies zum Beispiel in einer nicht öffentlichen Cloud, gibt es keine rechtlichen Probleme.
Eine Urheberrechtsverletzung liegt erst dann vor, wenn das urheberrechtlich geschützte Material auch öffentlich verbreitet wird, also in einer öffentlichen Cloud oder einem P2P-Netzwerk.
Auch das Versenden einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt per E-Mail an eine andere Person stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, da auch hier keine öffentliche Verbreitung vorliegt.
Gleiches gilt für Raubkopien. Eine Raubkopie ist die unerlaubte Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material. Die Ursprünge der Raubkopie liegen in analogen Mitschnitten von Musikstücken aus Fernseh- und Radiosendungen oder von Schallplatten. Diese waren jedoch aufgrund der damals verwendeten und verfügbaren Technik mit erheblichen Verlusten der Tonqualität verbunden.
Mit Hilfe der digitalen Technik ist z.B. das Kopieren einer CD oder DVD in vielen Fällen ohne größeren Qualitätsverlust möglich. Die Anfertigung einer solchen Kopie ist nicht per se verboten. Nach § 53 UrhG gelten solche Raubkopien, solange sie nur in geringer Stückzahl hergestellt und unter engen Freunden und Verwandten verteilt werden, lediglich als Privatkopie.
Die Grenze zur illegalen Raubkopie dürfte aber überschritten sein, wenn viele Kopien hergestellt und z. B. unter Bekannten und Arbeitskollegen verbreitet werden.
Urheberrechtsverletzung durch Streaming
Vor einigen Jahren gab es Portale wie z.B. kino.to, die im deutschsprachigen Raum sehr viele urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Streaming angeboten haben. Zu dieser Zeit war dies eine rechtliche Grauzone. Vielfach wurde argumentiert, dass das Streaming von urheberrechtlich geschütztem Material rechtlich unbedenklich sei und der bloße Abruf von Inhalten per Streaming keine Urheberrechtsverletzung darstelle.
Beim Streaming werden die Inhalte nicht dauerhaft auf dem Computer gespeichert. Die Inhalte werden nur für die Dauer des Betrachtens im Zwischenspeicher (Cache) des PCs gespeichert. Dies stellt daher einen Unterschied zum Herunterladen von Inhalten dar.
Während dies lange Zeit in die Grauzone von Urheberrechtsverletzungen fiel, hat sich dies seit einem Urteil des EuGH geändert. Der EuGH entschied 2017 (Az. C-527/15), dass auch das bloße Ansehen von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Filmen oder Serien eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Voraussetzung ist, dass es sich für den Nutzer um offensichtlich rechtswidrige Inhalte handelt.
Der EuGH hat allerdings nicht definiert, was genau „offensichtlich rechtswidrig“ ist. Bei einem neuen Kinofilm, der z. B. gerade erst in den Kinos angelaufen ist, muss sich dem Nutzer aufdrängen, dass es sich bei diesem Angebot, um einen rechtswidrigen Inhalt handeln muss.
Somit greift auch das nur kurzfristige Zwischenspeichern von Filmen z. B. durch einen Stream in die Rechte der Urheber ein.
Die Nutzung von Streaming-Diensten oder das Ansehen von offiziellen und kostenlosen Streams, z.B. von TV-Sendern oder anderen offiziellen Live-Streams, stellt hingegen keine Urheberrechtsverletzung dar.
Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Fotos (Bilderklau)
Im Internet ist es für den Nutzer sehr einfach, Bilder zu finden und zu speichern. Deutlich schwieriger ist es jedoch zu erkennen, ob diese Fotos, seien es z.B. Landschaftsaufnahmen, Bilder von Produkten oder anderen Verkaufsartikeln, urheberrechtlich geschützt sind oder einem solchen Schutz unterliegen. Ein solcher Schutz muss weder ausdrücklich erwähnt werden, noch muss z.B. ein Copyright-Zeichen verwendet worden sein. Das Copyright-Zeichen hat nach deutschem Recht keine Bedeutung.
Ein klassischer Fall von "Bilderklau", also der unrechtmäßigen Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder, ist die Verwendung bei Verkaufsplattformen. Möchte man selbst einen Artikel verkaufen, der häufig auf Verkaufsplattformen wie eBay, Etsy, Vinted oder Kleinanzeigen angeboten wird, könnte man einfach das Bild einer anderen Auktion/eines anderen Angebots nehmen und für seinen Artikel verwenden.
Hat sich aber jemand anderes die Mühe gemacht, das Produkt zu fotografieren und den Artikel vielleicht auch besonders in Szene gesetzt, handelt es sich bei solchen Fotos wegen des Erreichens einer gewissen Schöpfungshöhe meist um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk. Eine Verwendung im eigenen Verkaufsangebot ist dann ohne Zustimmung des Urhebers rechtlich nicht zulässig.
Fotos sind sowohl als Lichtbildwerke als auch als bloße Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Während Lichtbildwerke eine gewisse, im Einzelfall zu prüfende Schöpfungshöhe erreichen müssen, fallen einfache Schnappschüsse wie Urlaubsfotos oder Partyfotos unter den Begriff des Lichtbildes. Bei Lichtbildwerken muss eine gewisse kreative oder schöpferische Leistung erkennbar sein, wie z.B. das Fotografieren eines bestimmten Produktes, die Wahl des Motivs/Bildausschnitts oder eine besondere Belichtung (z.B. Langzeitbelichtung).
Internetnutzer sollten daher niemals fremde Fotos für die eigene Homepage, den eigenen Blog oder eigene Verkaufsangebote verwenden. Eine solche unerlaubte Nutzung stellt eine der häufigsten Urheberrechtsverletzungen im Internet dar. Abmahnungen können die Folge sein.
5. Was versteht man unter einer Abmahnung im Bereich des Urheberrechtsschutzes?
Stellt man als Urheber oder Inhaber von Nutzungs- und Verwertungsrechten fest, dass andere Personen ein urheberrechtlich geschütztes Werk genutzt haben, oder hat man selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne entsprechende Erlaubnis genutzt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die häufig zu einer Abmahnung führt.
Die Abmahnung ist ein förmlicher Hinweis auf den Verstoß und die Geltendmachung der Ansprüche des Urhebers. Damit verbunden ist die Aufforderung, ein solches Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Auf diese Weise kann ein kostspieliges und langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden.
Derjenige, der die Rechte des Urhebers verletzt hat, wird häufig aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Mehr zum Thema Unterlassungserklärung lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.
Damit verpflichtet er sich, die Urheberrechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall der Fortsetzung der Rechtsverletzung ist er zur Zahlung der in der Unterlassungserklärung vereinbarten Vertragsstrafe, ähnlich einer Geldstrafe, verpflichtet.
Eine solche Erklärung sollte erst nach juristischer Beratung durch einen Fachanwalt abgegeben werden, wenn man selbst die Rechte eines Urhebers verletzt hat.
Eine Abmahnung sollte immer durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Die Anwaltskosten für die Abmahnung trägt derjenige, der die Rechte verletzt hat. Für Verbraucher sind die Anwaltskosten für die Abmahnung auf 150 € begrenzt. Für Unternehmen können höhere Kosten anfallen.
6. Welche Ansprüche hat der Urheber?
Das Urheberrechtsgesetz sieht mehrere Ansprüche vor, die dem Urheber bzw. dem Inhaber von Nutzungs- und Verwertungsrechten zustehen, wenn er in seinen Rechten verletzt wird. Die wichtigsten sind der Unterlassungsanspruch, der Beseitigungsanspruch und der Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG).
Unterlassungsanspruch - § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Besteht die Gefahr, dass der Rechtsverletzer die Urheberrechtsverletzung wiederholt, hat der Urheber einen Unterlassungsanspruch, d.h. der Rechtsverletzer hat die Rechtsverletzung zu unterlassen.
Beseitigungsanspruch - § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Reicht der Unterlassungsanspruch allein nicht aus, um die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen, steht dem Urheber der Beseitigungsanspruch zu. Der Rechtsverletzer muss dann dafür sorgen, dass die Urheberrechtsverletzung beseitigt wird.
Schadensersatzanspruch - § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG
Trifft den Rechtsverletzer an der Urheberrechtsverletzung ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), steht dem Urheber ein Schadensersatzanspruch zu. Das Urheberrechtsgesetz sieht in § 97 Abs. 2 UrhG drei Varianten des Schadensersatzes vor, aus denen der Urheber wählen kann:
- Ersatz des entstandenen Schadens
- Zahlung des erzielten Gewinns
- Zahlung einer fiktiven angemessenen Lizenzgebühr, wenn der Rechtsverletzer eine Lizenz eingeholt hätte.
Darüber hinaus ist der Rechtsverletzer verpflichtet, die entstandenen Anwaltskosten zu tragen.
7. Urheberrechtsgesetz: Wie kann mir ein Fachanwalt helfen?
Wenn Ihr Unternehmen eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten hat, sollten Sie umgehend fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.
Insbesondere ist auf eine fachliche Qualifikation des Rechtsanwalts zu achten.
Die Regelungen des Urheberrechts stellen gerade im gewerblichen Bereich eine besondere Rechtsmaterie dar. Es empfiehlt sich daher, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzuzuziehen.
Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüft in einem ersten Schritt, ob es sich tatsächlich um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Sollte dies der Fall sein, wird der Fachanwalt in der Regel auf eine Reduzierung der Anwaltskosten und des Schadensersatzes hinwirken.
Darüber hinaus achtet er bei der Abgabe der Unterlassungserklärung darauf, dass keine zu hohen oder unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafen vereinbart werden. In der Regel ist in diesem Zusammenhang eine Modifizierung der mitgeschickten Unterlassungserklärung erforderlich.
Es besteht die Gefahr, dass der Urheber vor dem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, wenn Sie nicht rechtzeitig auf eine Abmahnung reagieren. Dies ist mit zusätzlichen Gerichtskosten verbunden. Darüber hinaus liegt dann ein vollstreckbarer Titel vor, der im Falle eines wiederholten Verstoßes mit einem Ordnungsgeld oder sogar mit Ordnungshaft geahndet werden kann.
Zögern Sie also nicht, sich rechtzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2023