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Abmahnung der Wettbewerbszentrale - So reagieren Sie richtig!

Wenn Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale in Ihrer Post vorfinden, sollten Sie den Brief nicht auf die leichte Schulter nehmen. In den Anlagen finden Sie eine Rechnung für Aufwendungsersatz in Höhe von zumeist 200 bis 300 Euro und eine Unterlassungserklärung mit einer angekündigten Vertragsstrafe von bis zu 4.000 Euro bei zukünftigen Zuwiderhandlungen.

Abmahnung Wettbewerbszentrale
Haben Sie eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten? Rufen Sie an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Aus meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz rate ich Ihnen davon ab, beides ungeprüft zu unterschreiben und / oder zu veranlassen.

Hohe Vertragsstrafen bei kleinsten Fehlern in der Zukunft können die Folge sein. Ignorieren dürfen Sie die Abmahnung allerdings ebenfalls nicht.

Inhalt

1. Wer ist eigentlich die Wettbewerbszentrale?
2. Welche Verstöße kann die Wettbewerbszentrale abmahnen?
3. Was fordert die Wettbewerbszentrale?
4. Ich habe eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale bekommen. Was kann ich tun?
5. Wie kann ein Fachanwalt bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale helfen?
Fazit: Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale sollte immer juristisch geprüft werden

1. Wer ist eigentlich die Wettbewerbszentrale?

Die Wettbewerbszentrale (WBZ) heißt mit korrektem Namen "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V." und hat Ihren Sitz in Bad Homburg - mit eigenen Büros in Berlin und Hamburg, Stuttgart, München und Dortmund.

In ihr sind rund 1.200 Unternehmen sowie 800 Kammern und Wirtschaftsverbände organisiert. Laut Satzung soll sie Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften überwachen. Mit Abmahnungen und auch vor Gericht verfolgt sie Wettbewerbsverstöße und wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich.

2. Welche Verstöße kann die Wettbewerbszentrale abmahnen?

Grundsätzlich ist die Wettbewerbszentrale zur Abmahnung aller Wettbewerbsverstöße befugt. Zu den "Klassikern" gehören:

  • unvollständige und/oder fehlerhafte Angaben beim Impressum von Internetseiten
  • falsche/fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
  • nicht rechtsgültige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Verstöße gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung
  • unvollständige/fehlerhafte Angaben bei der Textilkennzeichnung

In jüngster Zeit häufen sich Schreiben mit dem Briefkopf "Abmahnung der Wettbewerbszentrale", mit denen folgende Vergehen geahndet werden:

  • Abmahnung aufgrund gekaufter/bezahlter Bewertungen
  • Abmahnung aufgrund erhobener Gebühren bei Sofortüberweisung oder Paypal
  • Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
  • Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
  • Abmahnung aufgrund von Markenrechts- oder Urheberrechtsverletzungen.

3. Was fordert die Wettbewerbszentrale?

Die WBZ fordert den Abgemahnten auf, die genannten Wettbewerbsverstöße zukünftig zu unterlassen. Rechtsgrundlage dafür ist § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Zu diesem Zweck soll er die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, mit der er sich verpflichtet, in jedem Fall bei einer künftigen Zuwiderhandlung eine festgesetzte Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 bis 4.000 Euro zu zahlen.

Außerdem macht die Wettbewerbszentrale eine Erstattung der Abmahnkosten geltend - diese liegt üblicherweise zwischen 200 und 300 Euro.

4. Ich habe eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale bekommen? Was kann ich tun?

Trotz der in aller Regel sehr kurz angesetzten Frist, sollten Sie zunächst einmal ruhig durchatmen. Versuchen Sie nicht, bei der Wettbewerbszentrale anzurufen, um die Angelegenheit "zu besprechen". Im schlimmsten Fall können alle Ihre Äußerungen später gegen Sie verwendet werden.

Umgekehrt führt allerdings auch das Ignorieren der Abmahnung zu keiner Lösung: Sie werden weitere schriftliche Aufforderungen erhalten und gegebenenfalls werden Ihnen gerichtliche Schritte angedroht.

Genauso rate ich Ihnen allerdings dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne weitere Prüfung zu unterzeichnen und die Zahlungsansprüche einfach zu begleichen. Auch wenn Sie möglicherweise denken, mit der Überweisung von vergleichsweise "erträglichen" 200 Euro sei die ganze Geschichte aus der Welt geschafft.

Aus meiner langjährigen Erfahrung weiß ich, dass später oft kleinste Fehler oder Ungenauigkeiten in der Formulierung von Artikelangaben, Belehrungen oder Informationspflichten gegen eben diese Unterlassungserklärung verstoßen können und hohe Vertragsstrafen zur Folge haben. Gar nicht selten können diese Strafen existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

5. Wie kann ein Fachanwalt bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale helfen?

Ein fachkompetenter Anwalt wird die Abmahnung zunächst auf ihre Richtigkeit prüfen, das heißt: das tatsächliche Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes bestätigen oder verwerfen.

Müssen die erhobenen Vorwürfe als berechtigt anerkannt werden, erarbeite ich Ihnen eine modifizierte Unterlassungserklärung, die im konkreten Fall nur so weit wie erforderlich, gleichzeitig aber so eng wie möglich, abgefasst ist. Auf diese Weise vermeiden Sie spätere, unüberschaubare Negativfolgen für sich und Ihr Unternehmen.

Sollte sich eine Abmahnung hingegen als ganz oder teilweise unberechtigt erweisen, so wehre ich die Ansprüche der WBZ in Ihrem Namen ab und bespreche mit Ihnen eine möglicherweise erforderliche Verteidigungsstrategie.

Fazit: Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale sollte immer juristisch geprüft werden

Nehmen Sie in Ihrem eigenen Interesse bei Erhalt einer Abmahnung der WBZ immer anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Die Folgen einer leichtfertig unterzeichneten Unterlassungserklärung können Sie über Jahre hinweg in Form von hohen Vertragsstrafen einholen. Dazu bedarf es oft nur einer kleinen Unaufmerksamkeit oder des sprichwörtlichen Flüchtigkeitsfehlers, beispielsweise bei neuen Produktbeschreibungen im E-Commerce.

Wenden Sie langfristigen Schaden von Ihrem Unternehmen rechtzeitig ab. Sie können uns jederzeit anrufen oder per E-Mail kontaktieren.

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Bildquellennachweis: © stadtratte / panthermedia.net

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
Kontakt
Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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