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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Tipps für Unternehmer und Verbraucher

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt als Grundgesetz der deutschen Wirtschaft. In der Umgangssprache wird es auch als Kartellgesetz bezeichnet.

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Sind Fragen zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen offen geblieben? Rufen Sie an unter 040 3501 6360 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Es stellt den in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit sicher.

Damit dient es Unternehmern und Verbrauchern zugleich.

Erfahren Sie in diesem Beitrag alles über die Grundvoraussetzungen der Wettbewerbsfreiheit, die Schwerpunkte des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Maßnahmen gegen Diskriminierung und Preisdestabilisierung und das Kartellrecht.

Inhalt

1. Grundvoraussetzungen der Wettbewerbsfreiheit
2. Die Schwerpunkte des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3. Kernstück des Gesetzes: Das Kartellrecht
4. Maßnahmen gegen Diskriminierung und Preisdestabilisierung
5. Der Fachanwalt als Ansprechpartner

1. Grundvoraussetzungen der Wettbewerbsfreiheit

Wettbewerbsfreiheit bedeutet: Alle am Markt tätigen Bieter müssen ihre Preise und die Qualität ihrer Leistungen unter denselben Bedingungen bestimmen können. Um das zu gewährleisten und unlauteren Wettbewerb auszuschließen, braucht es einige Voraussetzungen:

  • Es müssen Gewerbe-, Vertrags- und Niederlassungsfreiheit herrschen.
  • Der Markt muss transparent und offen sein.
  • Er muss von einer funktionierenden Justiz und einem stabilen Währungssystem getragen werden.
  • Er darf nicht von Kartellen oder Monopolen regiert werden.

Ist eine dieser Voraussetzungen gestört, spricht man von einer Wettbewerbsbeschränkung.

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2. Die Schwerpunkte des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Im Kampf für die Wettbewerbsfreiheit setzt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen mehrere Schwerpunkte:

  • Verhinderung von Kartellverträgen und anderen abgestimmten marktdominierenden Verhaltensweisen
  • Kontrolle über Fusionsversuche marktbeherrschender Unternehmen,
  • Überwachung des Missbrauchs von Marktmacht
  • Maßnahmen gegen Diskriminierung oder Behinderung von Marktteilnehmern
  • Verbot von Verkäufen unter Einstandspreis
  • Verbot einer Preisbindung

3. Kernstück des Gesetzes: Das Kartellrecht

Kernstück des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die Regelungen zum Kartellrecht und zum Missbrauch marktbeherrschender Positionen. Geheime Absprachen oder offene Verträge zum Zweck des Machtmissbrauchs am Markt können sein:

Kollusion

Eine geheime Abmachung zwischen zwei oder mehreren rechtlich eigenmächtigen Unternehmen.

Zum Beispiel: die Verständigung zwischen Teilnehmern an einer Ausschreibung, um für ein bestimmtes Angebot den Zuschlag zu bekommen

Kartell

Vertrag oder Beschluss zwischen Konkurrenten, um eine wettbewerbsbeschränkende Marktposition zu erlangen oder auszunutzen.

Zum Beispiel: Die Absprachen zu Preiserhöhungen unter Kaffeeröstern

Konzentration

Die Anhäufung von wettbewerbsbeschränkender Marktmacht durch das unverhältnismäßige Wachstum eines Unternehmens oder durch den machtverstärkenden Zusammenschluss mehrerer Unternehmen (Fusion). Auch die feindliche Übernahme kann dazu zählen.

Zum Beispiel: Der Zusammenschluss von Thyssenkrupp und Tata Steel, den das Kartellamt untersagt hat, um die Stahlpreise nicht zu destabilisieren.

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4. Maßnahmen gegen Diskriminierung und Preisdestabilisierung

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ein starker Garant für faire Preise und eine ausgewogene Konkurrenz am Markt auf legalem Boden. Auch außerhalb seines Kerngebiets, des Kartellwesens, kommen ihm wichtige Aufgaben zu:

Diskriminierung/Behinderung von Marktteilnehmern

Ein marktstarkes Unternehmen behandelt ein anderes Unternehmen ungleich. Das ungleich behandelte Unternehmen kann sich nicht dagegen wehren, weil es in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem großen Unternehmen steht. Es liegt kein Grund für die Ungleichbehandlung vor.

Zum Beispiel: Ein wichtiges Zulieferungsunternehmen bietet seine Waren einem bestimmten anderen Unternehmen zu schlechteren Konditionen als der Konkurrenz an.

Verkäufe unter Einstandspreis

Der Einstandspreis entsteht durch Abzug aller Abschläge (Rabatte, Skonto) und durch Addierung der Transportkosten. Für Warenlieferungen an Unternehmen ist der Einstandspreis Kalkulationsgrundlage.

Er macht den fairen Preisvergleich von Lieferanten möglich. Durch die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird seiner Unterbietung ein Riegel vorgeschoben, damit auch kleinere Unternehmen am Markt zu vergleichbaren Preisen einkaufen können. Andernfalls würden sie von großen Handelsketten vom Markt gedrängt.

Preisbindung

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Verbraucher. Es lässt einen Gestaltungsspielraum bei der Preisfindung für Waren und Dienstleistungen zu. Damit gibt es dem Konsumenten die Möglichkeit, den attraktivsten Preis einer Ware auszuwählen. Andernfalls wäre er von dem Preisdiktat der Hersteller abhängig.

Im Rahmen dieser Regelung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Formulierung 'unverbindliche Preisempfehlung' entstanden. Diese gibt jeder Hersteller von Waren oder Dienstleistungen seinen Händlern mit auf den Weg. Dem Händler steht es frei, sich an sie zu halten oder nicht. Im Rahmen der Unverbindlichen Preisempfehlung kann es zu wettbewerbsbeschränkenden Verstößen kommen.

Zum Beispiel: Ein Hersteller bietet nur Händlern technischen Support an, die sich an seine Unverbindliche Preisempfehlung halten.

5. Der Fachanwalt als Ansprechpartner

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ein vielseitiges juristisches Instrument und wird von Unternehmen gerne zu Hilfe gerufen, wenn sie sich von anderen Marktteilnehmern benachteiligt fühlen.

Die Entscheidung, ob ein Verstoß im Sinne des Gesetzes vorliegt und auf welchem Weg der Geschädigte zu seinem Recht kommt, kann nur ein erfahrener Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz treffen.

Nehmen Sie telefonisch oder per Email zu mir Kontakt auf. Ich berate Sie ausführlich und verständlich zu Ihrem Rechtsanliegen.

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Bildquellennachweis: © roobcio / panthermedia.net

Marco Bennek
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich 2006 aufgenommen und berate seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbs- und Markenrecht. Seit Juni 2015 bin ich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ich habe Jura in Hamburg, Madrid und Wellington (Neuseeland) studiert und verfüge über einen Master of Laws (LL.M.).
Rechtsanwalt Marco Bennek
Kontakt
Rechtsanwalt Marco Bennek – Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Recht
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