Abmahnung wegen „Automatenland24“ – Markenrechtliche Risiken bei Domainnamen
Domainnamen sind für Unternehmen und Onlinehändler ein zentrales Marketinginstrument. Gleichzeitig bergen sie erhebliche rechtliche Risiken. Eine aktuelle markenrechtliche Abmahnung wegen der Bezeichnung „Automatenland24“ zeigt, wie schnell bereits scheinbar beschreibende Domainzusätze zu einer kostenintensiven Markenrechtsverletzung führen können.
- Was ist eine Markenrechtsverletzung?
- Was kann ich tun, wenn ein Dritter meine Marke verletzt?
- Was beinhaltet eine Abmahnung?
- Was muss ich tun, wenn die Abmahnung berechtigt ist?
- Was, wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist?
- Markenrechtsverletzung: Welche Kosten kommen auf mich zu?
- Wie wird der Schaden berechnet?
- Wie kann ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei einer Markenverletzung helfen?
Worum ging es in der Abmahnung?
In dem vorliegenden Fall machte ein Unternehmen aus dem Bereich Verkaufs- und Warenautomaten Kennzeichenrechte geltend. Der Abmahner vertreibt seit mehreren Jahren Warenautomaten und nutzt die Bezeichnung „Automatenland“ sowohl als Unternehmenskennzeichen als auch als eingetragene deutsche Marke.
Dem abgemahnten Unternehmen wurde vorgeworfen, unter einer Domain mit der Bezeichnung „Automatenland24“ ebenfalls Warenautomaten und Zubehör angeboten und beworben zu haben.
Welches Schutzrecht wurde geltend gemacht?
Der Abmahner stützte seine Ansprüche auf mehrere kennzeichenrechtliche Grundlagen:
- eine eingetragene deutsche Marke „Automatenland“ gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG
- den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG
Die Marke ist unter anderem für Verkaufs- und Warenautomaten sowie damit verbundene Dienstleistungen geschützt.
Welcher Vorwurf wurde erhoben?
Nach Auffassung des Abmahners besteht zwischen den Bezeichnungen „Automatenland“ und „Automatenland24“ eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr.
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass:
- der prägende Bestandteil „Automatenland“ vollständig übernommen wurde,
- der Zusatz „24“ lediglich auf eine zeitliche Verfügbarkeit hinweise,
- beschreibende Zusätze regelmäßig keine eigene Kennzeichnungskraft entfalten.
Zudem seien die angebotenen Waren identisch, was die Verwechslungsgefahr weiter erhöhe.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung?
Die Abmahnung umfasst mehrere typische Ansprüche aus dem Markenrecht:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- Auskunft über Art, Dauer und Umfang der Nutzung der Bezeichnung,
- Schadensersatzansprüche dem Grunde nach,
- Erstattung der Rechtsanwaltskosten, berechnet auf Basis eines Streitwerts von 75.000 EUR.
Warum ist der Fall für die Praxis relevant?
Der Fall verdeutlicht mehrere zentrale Punkte für Unternehmer und Onlinehändler:
- Domainnamen können Marken- und Kennzeichenrechte verletzen.
- Zusätze wie „24“, „shop“, „online“ oder ähnliche Begriffe schaffen häufig keinen ausreichenden Abstand zu bestehenden Marken.
- Bereits die Nutzung einer Domain im geschäftlichen Verkehr kann kostenintensive Abmahnungen auslösen.
Eine frühzeitige markenrechtliche Prüfung von Domainnamen kann daher helfen, rechtliche Risiken zu vermeiden.



